Das Wort am Sonntag von Olaf Thomas Opelt 28.04.2013
Anlage: 2 dwas 02.09 TAG 1
Hallo Deutsche, Leser und Nichtleser,
Ich habe vergangene Woche eine Ausarbeitung [1] aus dem Verteiler bekommen, die ich beachtlich finde.
Sie handelt über das Widerstandsrecht und insbesondere von dem in Deutschland.
Warum aber finde ich sie nicht „sehr“ beachtlich?
Weil sich diese Ausarbeitung grundhaft nur auf das Bundesverfassungsgerichtsurteil zum KPD-Verbot aus dem Jahr 1956 bezieht, hier aber nicht im vollem Umfang. So läßt diese Bearbeitung die Aussage des BVerfG außer acht für welche räumliche und zeitliche Geltung diese Urteile des Gerichts gelten, selbst bis hin zu Stuttgart 21 beschäftigt.
Ich möchte hier versuchen aufzuzeigen, wo die zweite Hälfte der Wahrheit verborgen bleibt.
Als allerwichtigstes und wohl sehr wahr ist die Aussage: Heutzutage müßte es nunmehr heißen: Volkssouveränität statt Anarchie!!
Das ist eine Aussage, der ich beipflichte und auf die ich immer wieder aufmerksam mache.
Es gibt nur eine Möglichkeit den Weg zur Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit in Deutschland – und der ist streng auf dem Pfad vom gültigen deutschen Recht und Gesetz auf der Grundlage von Völkerrecht.
Eine weitere Aussage bzw. Frage mit Antwort, die wiederum eine Wahrheit ist, lautet:
Wen vertreten diese „Volksvertreter“? Etwa das Volk, den Bürger? Scheinbar nicht. Eher die Gegner des Volks (vgl. das Phänomen des parlamentarischen Parteiverrats).
Es wird also bereits geantwortet, daß die Parteiendiktatur, die sich derzeit unangefochten die Regierung der BRD teilt, scheinbar nicht das Volk vertritt, weil sie eher deren Feind vertritt.
Mag es richtig sein, daß man, wenn man es nicht klar nachweisen kann in der Wahrscheinlichkeitsform bleiben muß. Hier bin ich aber bereits einen großen Schritt weiter und stelle es bis dato nicht widerlegt bewiesenermaßen fest.
Die nächste Wahrheit lautet:
Sie dürfen sich durch das sogenannte „freie Mandat“ – ein Euphemismus [Verschönerung, Verschleierung OTO ] für Verrat am Bürger und Volk zugleich – verselbständigen und sich in einer Parallelgesellschaft verklausulieren.
Dazu gibt es nichts hinzuzufügen.
Und jetzt wird es ein wenig schwieriger, deshalb in Ruhe weiterlesen und versuchen wirklich zu verstehen: Das Widerstandsrecht kann nur im konservierenden Sinne benutzt werden, d.h. als Notrecht zur Bewahrung oder Widerherstellung der Rechtsordnung.
Welche Rechtsordnung ist denn hier gemeint? Es kann nur die Rechtsordnung des Stärkeren sein, da sich der Schwächere nicht vereint und somit nicht in der Lage ist das gültige deutsche Recht und Gesetz durchzusetzen.
Das mit dem Widerstand bekämpfte Unrecht muß offenkundig sein.
Wenn man also Widerstand leistet muß es Unrecht sein und offenkundig. Dies ist wiederum seit spätestens 2005 von mir bewiesen. Es ist Unrecht, aber ob es offenkundig ist, wogegen ich vorgehe, ist eher zu bezweifeln, weil durch die Parteiendiktatur geschickt versteckt und mit strafverschärfenden Gesetzen belegt wird, dagegen vorzugehen. Diese strafverschärfenden Gesetze wie der durch die Parteiendiktatur geänderte § 130 StGB ist eine klare faschistoide Maßnahme, deren sie sich nicht schämen sollten
Und weiter:
Das Widerstandsrecht darf nicht eingesetzt werden, um globale politische Ziele zu verfolgen oder um die derzeitige Regierung gewaltsam zu stürzen.
Man darf also keine globalen Ziele verfolgen, das tue ich nicht und das brauche ich nicht. Weil wenn die Rechtsstaatlichkeit in Deutschland wieder hergestellt ist, in der Welt den Völkern vieler anderer Nationen es sehr viel leichter fallen wird, in ihren Staaten ebenfalls wieder Rechtsstaatlichkeit herzustellen.
Zumal die Russische Föderation und die Volksrepublik China in der Sache bereits führend tätig sind, andere BRICS-Staaten auf ihren Weg mitnehmen und viele kleinere Staaten aufmerksam werden und sich gegen die hegemonialen (Macht) Interessen der globalen Hochfinanz stellen. Dieses erkennt man an der breiten Zustimmung der UN-Vollversammlung zum Thema der Staatlichkeit von Palästina.
Die Regierung, hier nochmals gesagt, die BRD-Regierung und nicht die Deutschlands ist völkerrechtswidrig, soll in keiner Weise gewaltsam gestürzt werden. Deswegen, ich muß es hier nochmals klar und deutlich sagen, wende ich mich gegen Anarchie und Gewalt und mache immer wieder auf gültiges deutsches Recht und Gesetz und dessen Anwendung aufmerksam.
So ist in der Bürgerklage das derzeitige zwar juristisch nichtige, aber in der BRD weiter angewendete Recht hergenommen um der Sache grundsätzlich auf recht- und gesetzlichem Weg unter der Hinzunahme des Völkerrechts die jetzigen im „Amt“ sitzenden Richter klar und deutlich aufzufordern offenzulegen, wann die verlogene neue Präambel vom Deutschen Volk Kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt für das gesamte Deutsche Volk rechtsgültig wurde.
Es hat konservierend, angemessen, verhältnismäßig und so ausgeübt zu werden, daß es das Rechtsstaatsprinzip umsetzt und daß es die verfassungsmäßige Ordnung nach Art. 20 GG, welche als „diese Ordnung“ in Art. 20(4) GG bezeichnet wird, bewahrt. Ziel der Ausübung des Widerstandsrechts ist die Umsetzung des Rechtsstaatsprinzips sowie der materiellen Rechtsstaatlichkeit. Zu diesem Konservatismus gehört m.E. der Rechtsweg.
Was anderes tue ich denn, obwohl ich klar darlege, daß das GG juristisch nichtig ist.
Ich wende das derzeit formell weiterbenutzte GG an, um den Artikel 20 GG in seiner Gesamtheit nicht zu verletzen und um damit nicht in die Lage zu kommen einen ungesetzlichen Umsturz der derzeitigen Rechtsordnung , die zwar rechtsstaatswidrig ist, voranzutreiben.
Was anderes als den Rechtsweg beschreite ich denn? Ich nehme das derzeit in Kraft stehende Gesetz um denen, die dieses Gesetz weiterhin benutzen ihre Schändlichkeit aufzuzeigen.
Jetzt kommen wir zu einer ganz besonderen Tatsächlichkeit, die im GG wahrhaftig vorhanden ist.
Die scharfe Trennung zwischen der privaten Rechtsfähigkeit und der politischen Rechte.
Diejenigen, die nicht verwirkt werden können, sind diejenigen, die in Art. 18 Satz 1 GG nicht aufgezählt werden. Das sind folgende:
1. die Ausübung der Menschenwürde (vgl. Art. 1 GG),
2. die allgemeine Handlungsfreiheit (vgl. Art. 2(1) GG),
3. das Recht auf Leben (vgl. Art. 2(2) GG),
4. die Gleichheit vor dem Gesetz (vgl. Art. 3(1) GG),
5. der Anti-Diskriminierungs-Schutz (vgl. Art. 3(2) und (3) GG),
6. die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit (vgl. Art. 4 GG),
7. die Freizügigkeit (vgl. Art. 11 GG),
8. die Berufsfreiheit (vgl. Art. 12 GG),
9. die Unverletzlichkeit der Wohnung (vgl. Art. 13 GG),
10. das Petitionsrecht (vgl. Art. 17 GG),
11. die Rechtswegegarantie (vgl. Art. 19(4), 101(1) Satz und 103(1) GG) und schließlich
12. das Widerstandsrecht selbst (vgl. Art. 20(4) GG).
Der oben stehende Kommentar des Artikel 18 GG ist sehr wohl richtig, letztendlich aber durch Artikel 1 GG und der damit voll übernommenen Allgemeinen Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1948 festgeschrieben. Somit ist der Artikel 18 GG eigentlich Blendwerk wie so Vieles im GG. Unausgegoren verschieden anzuwenden und sogar völkerrechtswidrig ist.
Allein der Artikel 20 (4), der oft genug zitiert wird und dem auch richtiger Weise nachstehend fehlendes positives Recht (innerstaatliches Gesetz ) nachgesagt wird, ist wenn man vor dem Richter steht, von diesem in verschiedener Weise anzuwenden. Wenn man nicht ausdrücklich sein Beschweren formuliert und ausdrückt.
Dieses kann man aber auch mit dem veränderten § 17 des StGB tun, in dem heutzutage von der BRD der Verbotsirrtum festgehalten ist. Hier kann man also je nach dem der Angeklagte schützens- oder zerstörenswert ist, ihm das Verbotsirrtum unterstellen oder nach den allgemein gewohnheitsrechtlichem Rechtssatz „Nicht Wissen schütz vor Strafe nicht!“ urteilen.
Und in keiner Weise ist es für den einfachen Rechtsanwalt, der sowieso dem Richter und der Anwaltskammer, anstatt seinem Klienten, verpflichtet ist, nicht möglich, Recht zu erlangen. Am aller feinsten funktioniert dieses, wenn das Rechtliche Gehör nicht gewährt wird, das im Artikel 101 GG mit dem gesetzlichen Richter zusammen verankert ist. Schaut man in Artikel 101 GG wird man auch erfahren, das Ausnahmegerichte, also Gerichte ohne gesetzliche Grundlage, verboten sind; was anderes als Ausnahmegerichte sind denn seit dem 18.07.1990 BRD-Gerichte? Aber da sie ja den stärkeren Part, Dank der bewaffneten Gewalt halten, muß man deren Gesetz anwenden. Und das kann man gegen sie.
Was ich immer wieder bewiesen habe und deshalb wahrscheinlich noch lebe, obwohl man mich bereits wirtschaftlich und körperlich zerstört hat.
Die Zerstörung hat aber inzwischen auch geendet. Nun kommt es nur noch darauf an, das Leben wieder aufzubauen.
Weiter dazu, warum die Ausarbeitung nicht „sehr“ beachtlich ist.
Oben wurde schon kurz angedeutet, daß der räumliche und zeitliche Raum, der in diesem ausgeführten Urteil nicht aufgezeigt wird. So heißt es im KPD-Verbotsurteil:
Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts würde vielmehr nur für den vom Grundgesetz zeitlich und sachlich beherrschten Raum wirken.
Dieser zeitlich und sachlich beherrschte Raum endete bewiesener Maßen am 17.07.1990 durch die Aufhebung des Artikel 23 GG und wurde versucht sofort anschließend durch eine neue Präambel, die aber keine gesetzliche Wirkung erreichen kann, auszugleichen. Dieses Ausgleichen wurde dem Deutschen Volk angedichtet. Der Artikel 23 und die in ihm festgehaltenen Länder werden bis dato weiterhin im Artikel 144 GG angesprochen. Und genau in diesem Artikel 144 Abs. 2 „Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.“ ist einer der vielen stabilen Fangstricke für die Sauhunde enthalten.
Der Artikel 38 und in Verbindung mit diesem auch der Artikel 28 werden (von mir bewiesener Maßen) mißachtet und gegen sie wird seit spätesten 1956 (Parteienwahlgesetz) wegen der nicht unmittelbaren Wahl verstoßen, was aber in der Bürgerklage keinen weiteren Einfluß ausübt bis auf daß die Wahl einer Nationalversammlung, einer wirklich unmittelbaren Wahl unterliegen muß.
Weiter geht es, wenn man diese Ausarbeitung wirklich sehr beachtlich finden wollte mit dem Bundesverfassungsgerichturteil zum Petersberger Abkommen: — 2 BvE 3/51 – vom 29.07.1952 in dem es lautet:
„3. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet ausschließlich im innerstaatlichen Bereich und kann nicht über die völkerrechtliche Gültigkeit eines Vertrages entscheiden.“
Hier wird klar warum der Deutsche nicht international tätig werden darf. Weil die Besatzungsvorschriften selbst dem höchsten Gericht untersagt über internationale Verträge bzw. Vorschriften zu urteilen.
Nun waren ja die Brdler aber auch die Ddrler so stolz über die volle Souveränität, die man angeblich 1952, spätestens aber 1955 erhalten hatte. Welch eine Farce ist das? Die vier Besatzungszonen sind bis heute nicht souverän. Das erkennt man an der Erklärung der Viermächtekonferenz vom 03.09.1971, aber auch am Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 07.07.1975 Aktenzeichen1 BvR 274/72, das über die sogenannten Ostverträge (Moskauer Vertrag/Warschauer Vertrag) gefällt wurde. Darin wird klipp und klar ausgeführt:
Da eine friedensvertragliche Regelung noch aussteht, sind beide Seiten davon ausgegangen, daß der beabsichtigte Vertrag die Rechte und Verantwortlichkeiten der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Vereinigten Staaten von Amerika nicht berührt.
Das nach wie vor geltende Besatzungsrecht wurde ebenfalls von mir spätestens in der Ausarbeitung „Tag 1“ (im Anhang) nachgewiesen.
Somit ist es uns also als Deutsche nicht gestattet, den innerstaatlichen Bereich der Gesetzeslegung zu verlassen.
Welche ein außerordentlicher Hohn ist es aber, wenn die BRD sich Deutschland nennend unter den Vereinten Nationen tummelt und dort sogar im Sicherheitsrat mitmischen durfte und das ohne jegliche friedensvertragliche Regelung.
Die bereits angesprochenen völlig unzulänglich in dieser Ausarbeitung eingeworfenen Probleme homosexueller Menschen und Kleidungsordnung anderer Menschen haben in einer solchen Ausarbeitung im Grunde nichts zu suchen.
Der Abschnitt über Stuttgart 21 ist ebenfalls einer eigenen Ausarbeitung Wert um deren verbrecherischen Hintergrund herauszuarbeiten.
Das fraglichste in der ganzen Ausarbeitung, die diese Ausarbeitung letztendlich zu einer Halbwahrheit, also einer der größten und hinterhältigsten Lügen, werden läßt, ist das Berufen auf die Europäische Menschenrechtskonvention.
Was ist nun verbrecherisches daran sich auf eine Menschenrechtskonvention zu berufen?
Ersten, wurde von mir bereits festgestellt, das die Allgemeine Menschenrechtserklärung von 1948 aufgrund Artikel 1 GG klar innerstaatlich deutsches Recht ist und es dazu noch nicht einmal den Artikel 25 GG bedarf, der ebenfalls in einem schwammigen mehrfach auslegbaren ohne nachgeordnetem positiven Recht ausgelegt ist, mit in den Bezug zu nehmen.
Zweitens, wurden 1976 die beiden Menschenrechtspakte zur juristisch gültigen völkerrechtlichen Norm für die BRD sogar bereits 1973 durch die gesetzliche Übernahme in ihre BGBl. und damit nochmals die Allgemeine Menschenrechtserklärung festgeschriebener als irgend anderes.
Drittens, wurden solche Verträge durch die Wiener Vertragsrechtskonvention aus dem Jahre 1969, die gegen das Selbstbestimmungsrecht der Völker (Artikel 1 Menschenrechtspakte) spätestens im Jahr 1980 (Inkrafttreten der WKV) lt. Artikel 53 juristisch nichtig. Somit ist die gesamte Europäische Union in ihren Verträgen völkerrechtswidrig und nichtig, ebenso z. B. die NATO, deren Mitgliedschaft ebenfalls der Zustimmung der jeweiligen Staatsvölker bedürfte.
Schlußfolgerung:
Es ist also letztendlich klar aufgedeckt, daß Halbwahrheiten, allein durch verschweigen wichtiger Details, Lügen werden. Um so mehr, wenn man diese Halbwahrheiten noch mit Lügen und Sinn verzerrenden Details würzt.
Wenn man darauf hin die Ausarbeitung meiner Bürgerklage ordentlich zu sich nimmt, dürfte es klar sein, daß diese nicht gegen das Widerstandrecht verstößt, klar und sachlich Klärung verlangt und nicht eine Möglichkeit bietet auszuweichen.
Die Bürgerklage, bereits bei den Mächten des Sicherheitsrates vorangekündigt, wird durch mich an die vier Besatzungsmächte und die fünfte Macht im ständigen Sicherheitsrat gleichzeitig mit der Versendung an das Bundesverfassungsgericht per Einschreiben/Rückschein versendet.
Und dann kann man in der deutschen Radiowerbung hören: “Das gibt’s für lau, lau, lau, lau und das gibt’s umsonst!“ aber auch „50 € als Geschenk in Empfang nehmen, wenn man den Stromanbieter wechselt.“ Und die tausendfachen Jubiläen, die immer wieder für Rabattprozente gut sind, dürften dafür sorgen, daß man alles umsonst bekommt.
Aber die Bürgerklage kostet – Eigenverantwortung- und das ist zuviel verlangt für die Menschen, die derzeit auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches leben.
Sie sind keine Deutschen mehr, denn sie haben keine Vaterlandsliebe in sich, denn die Deutschen, die es noch gibt, selbst die letzten Zögerer, haben inzwischen ihre Erklärung zum Beitritt zur Bürgerklage abgegeben.
Schmach über Euch, die Ihr Euch da Deutsche nennt. Ihr seid dafür verantwortlich, daß es der Parteienbande gelingen wird, daß die Ostgrenze Frankreichs bis zur Elbe reicht und an diese Ostgrenze Frankreichs sich sofort Polen anschließt.
Also jammert ruhig weiter in Euren Kuhlen.
Laßt die Ohren hängen, daß sie nicht herausschauen, wenn die Kuhlen mit braunem Dreck gefüllt werden.
Bleibt weiter brav dressierte Verbraucher und Rechtehascher, aber das stets im feinsten zionistischem Aberglauben.
Dann werdet Ihr sehen, es wird die Prophezeiung des Georgia Guidestone in Erfüllung gehen. Das ewige Leben, was so hoch gepriesen und in unseren Nachfahren entstehen könnte, wird vernichtet.
Dafür aber gibt es ja die sogenannte „Ewigkeitsklausel“ (Artikel 79 Abs. 3) im GG.
Und weiß Gott, Jeder würde lügen, der behauptet, daß das GG bis dato keine Ewigkeit überlebt hätte. Denn das 1000-jährige Reich dauerte 12 Jahre und das Grundgesetz wird nun im Mai 64 Jahre, bedeutet also über 5 mal älter als das 1000-jährige Reich. Also weiß Gott 5000 Jahre sind im Leben eines Menschen wirklich eine Ewigkeit.
In Ewigkeit – Amen
Olaf Thomas Opelt
Staatsrechtlicher Bürger der DDR
Reichs- und Staatsangehöriger
Mitglied im Bund Volk für Deutschland
[1] https://de.wikiversity.org/wiki/Widerstandsrecht_(Deutschland)
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Das folgende Video scheint mir zu diesem Beitrag gut zu passen:
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