Danke Lorinata!
Published on Jun 8, 2017
Danke Lorinata!
Published on Jun 8, 2017
Veröffentlicht von https://wissenschaft3000.wordpress.com/ am 26. Februar 2018
https://wissenschaft3000.wordpress.com/2018/02/26/permanenter-staatsstreich-durch-falschidentitaet/
Veröffentlicht am 29.12.2016
Veröffentlicht am 31.12.2016
Veröffentlicht am 24.12.2016
Veröffentlicht von Bibi Coment am 9. Januar 2017
https://wissenschaft3000.wordpress.com/2017/01/09/weitere-prophezeiungen-oder-endgueltig-staatenlos-deutsch-2018-gelber-schein/
Danke Lorinata!
Das ist wirklich herrlich Matthias seziert die Schriften der so genannten Öffentlichen – es ist zum Niederknien und so herrlich wahr rechtswidrig 🙂
Die GEZ arbeitet ohne jede – auch nur vorstellbare – „Rechtsgrundlage“, da der so genannte „Rundfunkbeitragstaatsvertrag“ erstens kein Vertrag ist, weil keine zweite Vertragspartei definiert wurde und es zweitens keinerlei Belege dafür gibt, dass ein solcher Vertrag je von den Vertragsparteien unterschrieben wurde. Damit ist auch irrelevant, ob der „Rundfunkbeitragstaatsvertrag“ in so genannte „Landesgesetze“ überführt wurde, weil hier bereits die GRUNDLAGE eines solchen „Gesetzes“ fehlen würde, wenn es denn überhaupt möglich wäre, einen Vertrag als Gesetzesgrundlage zu definieren. Wir sehen also gerade am Beispiel der GEZ sehr deutlich, wie das System in Wahrheit arbeitet: Es hält sich an keinerlei Regeln und „macht, was es will“. Gegen ein derartiges Vorgehen ist selbstverständlich auf dem so genannten „Rechtsweg“ keinerlei Gegenwehr möglich, zumal der BGH und das BVG, also die sowohl für das Zivilrecht (BGH anlässlich Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher), als auch das Verwaltungsrecht (BVG anlässlich Klagen gegen die angeblich als Behörde tätigen „Landesrundfunkanstalten“) jeweils höchstinstanzlichen „Gerichte“ die Klagen abgeschmettert haben, die noch einen Funken Hoffnung an den „Rechtsweg“ eröffneten. Damit ist der „Rechtsweg“ zwar nicht „de iure“, gleichwohl aber faktisch abgeschnitten und es ist ziemlich sinnlos, sich überhaupt noch auf diesen Weg zu begeben. Die GEZ weist in diesem Zusammenhang völlig richtig darauf hin, dass Gerichtskosten zu entrichten seien, die beim vorhersehbaren Ausgang solcher Verfahren selbstverständlich vom – unterlegenen – Kläger zu leisten sind.
Damit wird es Zeit, dem rechtswidrigen Treiben der GEZ und der sie beauftragenden „Landesrundfunkanstalten“ auf der Rechtsebene zu begegnen, auf der das Spiel in Wahrheit SCHON IMMER stattfand: auf der Ebene des Privat- oder Handelsrechts. GEZ und Konsorten versenden in Wahrheit lediglich ANGEBOTE, die der Unwissende in seiner Unwissenheit annimmt und damit in die „Vertragsfalle“ läuft. Das Handelsrecht eröffnet uns jedoch die Möglichkeit, den Anbietenden eigene „Allgemeine Geschäftsbedingungen“, kurz AGB, entgegenzusetzen, auf deren Grundlage der Anbietende mit uns einen rechtsgültigen Vertrag eingeht, der uns in die Lage versetzt, für jeden auch nur KONTAKT seitens des Anbietenden erhebliche Beträge in Rechnung zu stellen und damit eine GEGEN-Forderung aufzubauen, die notfalls, beim Versuch einer Zwangsvollstreckung, ganz einfach mit den Forderungen der GEZ/Landesrundfunkanstalt aufgerechnet werden kann.
Obschon dieses Verfahren selbstverständlich EXPERIMENTELL ist, bietet es aus Sicht von Matthias derzeit die einzige Möglichkeit, dem Geflecht aus rechtswidriger GEZ/Landesrundfunkanstalt und den ebenfalls so gut wie ausschließlich rechtswidrig handelnden „Vollstreckungsorganen“ die Stirn zu bieten. Weitere Informationen finden Sie unter: http://euronia.com/de/2012-04-16-18-3…
Veröffentlicht von https://wissenschaft3000.wordpress.com/ am 30. Juli 2016
https://wissenschaft3000.wordpress.com/2016/07/30/abgezockt-war-gestern-matthias-aus-der-familie-kleespies-bei-steinzeit/
Auf dem Asphalt zu fahren bedeutet noch lange nicht auf einer „öffentlichen Strasse“ zu fahren.
Veröffentlicht am 11.02.2016
Straßengesetz der jeweiligen Länder
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. Für Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
§ 2
Öffentliche Straßen
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören:
1. der Straßenkörper; das sind insbesondere a) der Straßenuntergrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Durchlässe, Lärmschutzanlagen, Brücken und Tunnel; b) die Fahrbahnen, Haltestellenbuchten, Gehwege, Radwege, Parkplätze, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Materialbuchten;
2. der Luftraum über dem Straßenkörper;
3. das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Straßenanlieger dienen, und die Bepflanzung auf dem Straßenkörper;
4. die Nebenanlagen; das sind Einrichtungen, die vorwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, wie Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Straßenwärterhütten, Lagerplätze und Entnahmestellen.
PflVG
§ 1
Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit egelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.
§ 2
(1) § 1 gilt nicht für
1. die Bundesrepublik Deutschland,
§ 12
(1) Wird durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so kann derjenige, dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche gegen den Halter, den Eigentümer oder den Fahrer des Fahrzeugs zustehen, diese Ersatzansprüche auch gegen den „Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen“ (Entschädigungsfonds) geltend machen,
2. wenn die auf Grund eines Gesetzes erforderliche Haftpflichtversicherung zugunsten des Halters, des Eigentümers und des Fahrers des Fahrzeugs nicht besteht, Das gilt nur, soweit der Ersatzberechtigte in den Fällen der Nummern 1 bis 3 glaubhaft macht, dass er weder von dem Halter, dem Eigentümer oder dem Fahrer des Fahrzeugs noch in allen Fällen nach Satz 1 von einem Schadensversicherer oder einem Verband von im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Haftpflichtversicherern Ersatz seines Schadens zu erlangen vermag.
BFH-Urteil vom 7.3.1984 (II R 40/80) BStBl. 1984 II S. 459
Zitat: Es ist sonach richtig, wenn das FG ausgeführt hat: „Soll ein Kraftfahrzeug … nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen benutzt werden, so braucht es nicht zugelassen zu werden und unterliegt dann auch nicht der Kraftfahrzeugsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Nr. 1 KraftStG).
Beispiel: Allianz KFZ-AGB: § 2b Einschränkung des Versicherungsschutzes
http://www.versicherungsbuero-ernst-m…
(1) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
c) wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalls auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat.
Veröffentlicht von Bibi Coment am 24. Juni 2016
https://wissenschaft3000.wordpress.com/2016/06/24/polizei-schulung-es-gibt-keine-strassen-nur-asphalt-oder-wege-und-plaetze/
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