Veröffentlicht am 13.07.2020
Veröffentlicht am 13.07.2020
Veröffentlicht von Bibi Coment am 14. Juli 2020
https://wissenschaft3000.wordpress.com/2020/07/14/mensch-oder-person-steuerbefreit-oder-steuerzahler-frei-oder-unterjocht-zweck-der-geburtsurkunde/
Danke Gerhard!
Am 05.09.2017 veröffentlicht
Am 10.07.2017 veröffentlicht
Veröffentlicht von https://wissenschaft3000.wordpress.com/ am 22. September 2019
https://wissenschaft3000.wordpress.com/2019/09/22/https-wp-me-p1nmic-y8b/
Published on Apr 21, 2018
~~~~~
~~~~~
~~~~~
~~~~~
~~~~~
Veröffentlicht von https://wissenschaft3000.wordpress.com/ am 23. April 2018
https://wissenschaft3000.wordpress.com/2018/04/23/was-ist-ein-name/
Sehr ausführlicher Artikel dazu unter: http://freiheitistselbstbestimmtesleben.de/rechtskreise_und_ebenen.htm
1.) Rechtsvermutung = presumption
2.) Rechtsebenen
3.) Rechtskreise
4.) Völkergewohnheitsrecht
5.) Wir unterlägen immer dem römischen Recht Justinian´s
6.) Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
7.) Unterscheidung Elemente des Staatsrechts
8.) die uns tangierenden Rechtskreise und Rechtsebenen grafisch dargestellt
9.) ius gentium <=> ius civil <=> ius naturalis
10.) Kann ein Staat eine Firma sein ?
11. ) inhärente Rechte – zu dt: innewohnend
siehe PDF
~~~~~~~~
~~~~~~~~
Published on Apr 8, 2016
~~~~~~~~
~~~~~~~~
Amtsträger – wer ist Amtsträger und daher Verantwortlicher?
Autoren: Andreas Zahradnik, Ambros Weißenhofer
Ab dem 1.1.2013 gelten neue Antikorruptionsbestimmungen, die eine weite Auslegung des Amtsträgerbegriffes sowie der inländischen Gerichtsbarkeit bei Korruptionsdelikten bringen und auch viele in- und ausländische privatrechtlich tätige Unternehmen betreffen.
weiterlesen: http://www.dorda.at/news/newsletter/weiter-amtstraegerbegriff-im-korruptionsstrafrecht
An dieser Stelle noch ein LINK wegen der Synergie der Inkrafttretung im selben Jahr: https://wissenschaft3000.wordpress.com/2013/07/28/franziskus-in-mutu-proprio-papst-erlass-vom-11-7-2013-andert-das-strafrecht/ – seit 1.9.2013 in Kraft
~~~~~~~
w3000: Wieso „ANDERE“? die anders anderen waren nicht zu finden in der jusline – es ist aber nicht anzunehmen, dass dieser Begriff nichts bedeutet!
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.03.2018
https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/74
(1) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
1. | unmündig: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat; | |||||||||
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2001)
Einfügung-w3000: Aus diesem Bundesgesetzblatt geht hervor, dass nach wie vor jede Person unter dem einundzwanzigsten Lebensjahr als Jugendlicher gilt. Erwachsen ist einer erst nach dem einundzwanzigsten Lebensjahr. Mit dem 21. Lebensjahr war man seit jeher auch zum Jungbürger durch den Bürgermeister ernannt worden. In der Folge wird die Person in minderjährige und volljährige eingeteilt, womit sie dem Menschen nahezu gleichgestellt wird, was aber absurd ist, denn die Person IST ja KEIN moralisch, sittliches Wesen, also kein MENSCH, sondern vielmehr eine beliebige Funktion, rechtlich nur eine Sache! Ob der Volljährige überhaupt rechtlich je geboren wurde, steht auch nicht fest, denn die Vollendung der Geburt wurde nicht definiert und was nicht definiert wurde ist auch nicht rechtsfähig. Für die Vollendung der Geburt gibt es nur eine beliebige Annahme aber keine allgemein gültige Definition. https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/2001_19_1/2001_19_1.pdf |
||||||||||
3. | minderjährig: wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat; | |||||||||
4. | Beamter: jeder, der bestellt ist, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes, ausgenommen einer Kirche oder Religionsgesellschaft, als deren Organ allein oder gemeinsam mit einem anderen Rechtshandlungen vorzunehmen, oder sonst mit Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung betraut ist; als Beamter gilt auch, wer nach einem anderen Bundesgesetz oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung bei einem Einsatz im Inland einem österreichischen Beamten gleichgestellt ist; | |||||||||
4a. | Amtsträger: jeder, der | |||||||||
(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2012)
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2012_I_61/BGBLA_2012_I_61.pdfsig |
||||||||||
b. | für den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, für eine andere Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen eine Kirche oder Religionsgesellschaft, für einen anderen Staat oder für eine internationale Organisation Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz als deren Organ oder Dienstnehmer wahrnimmt, | |||||||||
c. | sonst im Namen der in lit. b genannten Körperschaften befugt ist, in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, oder | |||||||||
d) | als Organ oder Bediensteter eines Unternehmens tätig ist, an dem eine oder mehrere inländische oder ausländische Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind, das eine solche Gebietskörperschaft allein oder gemeinsam mit anderen solchen Gebietskörperschaften betreibt oder durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, jedenfalls aber jedes Unternehmens, dessen Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof, dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen der Länder oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt. | |||||||||
4b. | Gemeinschaftsbeamter: jeder, der Beamter oder Vertragsbediensteter im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ist oder der den Europäischen Gemeinschaften von den Mitgliedstaaten oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt wird und dort mit Aufgaben betraut ist, die den Aufgaben der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften entsprechen; Gemeinschaftsbeamte sind auch die Mitglieder von Einrichtungen, die nach den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften errichtet wurden, und die Bediensteten dieser Einrichtungen, die Mitglieder der Kommission, des Europäischen Parlaments, des Gerichtshofs und des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie die Organwalter und Bediensteten des Europäischen Polizeiamtes (Europol); | |||||||||
4c. | Schiedsrichter: jeder Entscheidungsträger eines Schiedsgerichtes im Sinne der §§ 577 ff ZPO mit Sitz im Inland oder noch nicht bestimmtem Sitz (österreichischer Schiedsrichter) oder mit Sitz im Ausland; | |||||||||
5. | gefährliche Drohung: eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen oder des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Tatsachen oder Bildaufnahmen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, ohne Unterschied, ob das angedrohte Übel gegen den Bedrohten selbst, gegen dessen Angehörige oder gegen andere unter seinen Schutz gestellte oder ihm persönlich nahestehende Personen gerichtet ist; | |||||||||
6. | Entgelt: jede einer Bewertung in Geld zugängliche Gegenleistung, auch wenn sie einer anderen Person zugute kommen soll als der, der sie angeboten oder gegeben wird; | |||||||||
7. | Urkunde: eine Schrift, die errichtet worden ist, um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen; | |||||||||
8. | Computersystem: sowohl einzelne als auch verbundene Vorrichtungen, die der automationsunterstützten Datenverarbeitung dienen; | |||||||||
9. | Prostitution: die Vornahme geschlechtlicher Handlungen oder die Duldung geschlechtlicher Handlungen am eigenen Körper gegen Entgelt durch | |||||||||
a) | eine minderjährige Person oder | |||||||||
b) | eine volljährige Person in der Absicht, sich oder einem Dritten durch die wiederkehrende Vornahme oder Duldung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen; | |||||||||
10. | unbares Zahlungsmittel: jedes personengebundene oder übertragbare körperliche Zahlungsmittel, das den Aussteller erkennen lässt, durch Codierung, Ausgestaltung oder Unterschrift gegen Fälschung oder missbräuchliche Verwendung geschützt ist und im Rechtsverkehr bargeldvertretende Funktion hat oder der Ausgabe von Bargeld dient; | |||||||||
11. | kritische Infrastruktur: Einrichtungen, Anlagen, Systeme oder Teile davon, die eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, die Landesverteidigung oder den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren, die Funktionsfähigkeit öffentlicher Informations- und Kommunikationstechnologie, die Verhütung oder Bekämpfung von Katastrophen, den öffentlichen Gesundheitsdienst, die öffentliche Versorgung mit Wasser, Energie sowie lebenswichtigen Gütern, das öffentliche Abfallentsorgungs- und Kanalwesen oder den öffentlichen Verkehr haben. |
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Daten sowohl personenbezogene und nicht personenbezogene Daten als auch Programme.
(3) Unter leitenden Angestellten sind Angestellte eines Unternehmens, auf dessen Geschäftsführung ihnen ein maßgeblicher Einfluss zusteht, zu verstehen. Ihnen stehen Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats und Prokuristen ohne Angestelltenverhältnis gleich.
Veröffentlicht von https://wissenschaft3000.wordpress.com/ am 6. März 2018
https://wissenschaft3000.wordpress.com/2018/03/06/rechtskreise-rechtsvermutung-rechtsebenen-amtstraeger/