Zustand der Justiz in Deutschland
2. UPDATE! Strafanzeige gegen Schweizer Bundespräsidenten
Veröffentlicht von https://wissenschaft3000.wordpress.com/ am 14. März 2023
https://wissenschaft3000.wordpress.com/2023/03/14/icic-justizsystem-videos-sehr-zu-empfehlen-genau-hinhoeren-sehen-und-teilen/
Wien (OTS) – Der Angestellte Sebastian F. ist empört und reicht Verfassungsbeschwerde gegen die Wiener Maskenpflicht ein: Kürzlich wurde er in seiner Stammapotheke wegen Nichttragens der Maske der Räumlichkeiten verwiesen. Es wurde ihm öffentlich der Einkauf verwehrt, er wurde von Angestellten der Apotheke zurechtgewiesen und öffentlich diskriminiert und konnte daher wichtige Medikamente nicht erwerben. Noch absurder ist die Maskenpflicht in Wiener Öffis: sobald die Stadtgrenze im Zug überwunden ist, scheint die Covid Gefahr gebannt, denn im Raum Niederösterreich dürfen dann alle die Maske abnehmen. “Mir sind keine Hinweise auf eine plötzliche Aggressivität des Virus an den Toren unserer Stadt bekannt”, wundert sich Sebastian F. Vertreten wird er in seinem Kampf um seine Bürgerrechte von MFG Obmann und Rechtsanwalt Dr. Michael Brunner. “Mit diesen immer noch aufrechten Maßnahmen wird gegen die Grundrechte auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit, Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Erwerbsausübung verstoßen und des Legaliätsprinzips”, urteilt Brunner.
Masken und Lockdown bringen nichts
Man hätte auch gleich eine Klage einbringen können, da die Maskenpflicht in Wien einzig das Einkommen der Erzeuger sichert, bzw. den Maskenhändlern dient ansonsten aber nur Schaden verursachen auch in der Umwelt, überall liegen Masken herum. Vermutlich könnte auch der Kommerzaspekt als Hintergrund für eine Klage bewiesen werden, denn das die verlangten Masken gesundheitsschädlich sind IST bereits bewiesen! Genau genommen müsste jeder Mensch alleine schon mit dem Hausverstand das Maskentragen ablehnen. Leider scheint aber er Hausverstand auch schon abhanden gekommen zu sein
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Veröffentlicht von https://wissenschaft3000.wordpress.com/ am 31. Dezember 2022
https://wissenschaft3000.wordpress.com/2022/12/31/verfassungsbeschwerde-gegen-wiener-maskenpflicht/
In einem Podcast, der heute bei indubio veröffentlich wurde, erörtert Dr. Pieter Schleiter, Richter am Landgericht Berlin, seine im Dezember 2020 beim Bundesverfassungsgericht erhobene Beschwerde gegen diverse Corona-Verordnungen und Maßnahmen. Er spricht mit dem Düsseldorfer Rechtsanwalt und Publizisten Carlos A. Gebauer und dem Journalisten Burkhard Müller-Ullrich.
Ergänzende Anmerkung von Dr. Schleiter gegenüber 2020News zum Podcast: § 28a Abs. 5 IfSG bestimmt unter anderem, dass die gegenwärtig in Rede stehenden Rechtsverordnungen mit einer allgemeinen Begründung zu versehen sind, wie in der Verfassungsbeschwerde näher ausgeführt wurde. Dies wird in dem Podcast auf Grund der Dynamik des Gesprächs nicht hinreichend deutlich. Ein solches Begründungserfordernis findet sich indes nicht in der Verfassung. Die Aufnahme in das Grundgesetz ist für die Zukunft zu erwägen.
Veröffentlicht von https://wissenschaft3000.wordpress.com/ am 17. Januar 2021
https://wissenschaft3000.wordpress.com/2021/01/17/richter-eroertert-seine-verfassungsbeschwerde/
IM NAMEN DER REPUBLIK:
Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.
Zur Bewältigung der Folgen von COVID-19 im Schulwesen wurde mit Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Mai 2020 für das (verbleibende) Schuljahr 2019/2020 angeordnet, dass die Schulklassen in zwei Gruppen geteilt und abwechselnd im Präsenzunterricht in der Schule unterrichtet werden.
Darüber hinaus wurde vorgeschrieben, dass alle Personen im Schulgebäude, ausgenommen in der Unterrichtszeit, eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen müssen.
Gegen diese Bestimmungen der COVID-19-Schulverordnung riefen zwei schulpflichtige Kinder und ihre Eltern den Verfassungsgerichtshof (VfGH) an. Sie machten geltend, dass die angefochtenen Bestimmungen gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Recht auf Privatleben und das Recht auf Bildung verstoßen.
Mit dem heute veröffentlichten Erkenntnis hat der VfGH ausgesprochen, dass die angefochtenen Bestimmungen gesetzwidrig waren.
Der Bundesminister hat trotz entsprechender Aufforderung dem VfGH keine Akten betreffend das Zustandekommen der Verordnung vorgelegt und konnte so nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb er die angefochtenen Maßnahmen für erforderlich gehalten hat. Diese Maßnahmen waren daher rechtswidrig verordnet worden. Der VfGH folgt damit seinen Leitentscheidungen vom 14. Juli 2020 (siehe hier).
Auf die weiteren im Antrag erhobenen Bedenken war bei diesem Ergebnis nicht einzugehen.
(V 436/2020)
Das Urteil im Wortlaut:
V 436/2020-1510.12.20202von 58über den Antrag der mj.*************, der mj.*************, der *********************und des ************************,alle *************,*****************************, alle vertreten durch die Mag. Günter Novak-Kaiser Rechtsanwalt GmbH, Raffaltplatz6, 8850 Murau, §5 Abs.1 in Verbindung mit Anlage B, Z4.2, §7 Abs.3, 4 und 6 sowie §35 der Verordnung des Bundes-ministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO), BGBl.II 208/2020, in eventu §§4 bis 20 sowie Anlage A und B der C-SchVO, BGBl.II 208/2020, in eventu die C-SchVO, BGBl. II 208/2020, zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben, in seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung gemäß Art.139 B-VG zu Recht erkannt:
I.1. §5 Abs.1 in Verbindung mit AnlageB, Z4.2 sowie §7 Abs.3, 4 und6 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO), BGBl.II Nr.208/2020, waren gesetzwidrig.
2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.
Das Urteil im Wortlaut:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten DDr. Christoph GRABENWARTER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr. Verena MADNER und der Mitglieder Dr. Markus ACHATZ, Dr. Wolfgang BRANDSTETTER, Dr. Sieglinde GAHLEITNER, Dr. Andreas HAUER, Dr. Christoph HERBST, Dr. Michael HOLOUBEK, Dr. Helmut HÖRTENHUBER, Dr. Claudia KAHR, Dr. Georg LIENBACHER, Dr. Michael RAMI, Dr. Johannes SCHNIZER und Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ als Stimmführer, im Beisein des verfassungsrechtlichen Mitarbeiters Dr. Martin DORR als Schriftführer,
V 405/2020-1401.10.20202von 26über den Antrag des *************, **************, ********, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Nistelberger, Stock im Eisen-Platz 3, 1010 Wien, die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Kon-sumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II 96/2020 idF BGBl. II 162/2020, zur Gänze, in eventu §1, §2 Abs.2, 3, 5 und 6, §3 sowie §4 der Verordnung des Bundesminis-ters für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II 96/2020 idF BGBl. II 162/2020, als gesetzwidrig aufzuheben, in seiner heutigen nicht öffentlichen Sitzung gemäß Art.139 B-VG zu Recht erkannt:
I.1. §3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinde-rung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, idF BGBl. II Nr.130/2020 war gesetzwidrig.
2. Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
PS: Hervorhebungen von JJK
weiterlesen: https://lichtweltverlag.at/2021/01/11/covid-19-verfassungsgerichtshof-kippt-verordnungen-der-regierung/
Veröffentlicht von https://wissenschaft3000.wordpress.com/ am 11. Januar 2021
https://wissenschaft3000.wordpress.com/2021/01/11/das-kartenhaus-bricht-zusammen-covid-19-verfassungsgerichtshof-kippt-verordnungen-der-regierung/