Danke Ulka, das ist auch interessant! Wie soll man das bewerten was hier abgeht? Neonazis und Linksextreme prallten da offenbar aneinander – die Verurteilten sind die LINKen bisher. Viele Videos zu diesem Fall sind auf der Thyringer Webseite zu finden! Frieden hat der Herr Pfarrer König ganz offenbar NICHT gestiftet a) da er sich an einer Gegendemonstration beteiligte b) da er dafür seine Autorität als Pfarrer benutzte – 😕 Ist es nicht so, dass man allen ihre Demonstration zustehen muss, wenn man angeblich so absolut für das Demonstrationsrecht eintritt, wie dieser Pfarrer, der den Neonazis aber ihre Meinung nicht zugesteht – wer spricht denn da mit gespaltener Zunge? Von einem neutralen Standpunkt aus gesehen, handelt hier das Gericht ausnahmsweise mal richtig! Denn so geht es ja tatsächlich auch nicht!
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Begleitet von einem riesigen Medienaufgebot hat am Donnerstag der Prozess gegen Jenas Stadtjugendpfarrer Lothar König begonnen. Die Dresdner Staatsanwaltschaft wirft ihm unter anderem schweren Landfriedensbruch vor. König soll im Februar 2011 bei Protesten gegen Neonazis in Dresden die Massen gegen die Polizei aufgewiegelt haben. König weist das zurück. Seine Verteidiger halten die Anklage für konstruiert. Die Staatsanwaltschaft spricht von schlüssigen Beweisen. Nach Verlesung der Anklageschrift und ersten Vernehmungen wurde der erste Prozesstag beendet.
Begleitet von Protesten gegen die sächsische Justiz hat am Donnerstag der Prozess gegen den Jenaer Jugendpfarrer Lothar König wegen schweren Landfriedensbruchs begonnen. König hatte im Februar 2011 an einer Demonstration gegen einen Neonazi-Aufmarsch in Dresden teilgenommen, bei dem es zu Gewaltausbrüchen kam. Der Theologe muss sich wegen schweren aufwieglerischen Landfriedensbruchs, versuchter Strafvereitelung und Beihilfe zum Widerstand gegen Polizisten verantworten.
weiterlesen: http://www.mdr.de/thueringen/ost-thueringen/prozess-pfarrer-koenig100_zc-91853759_zs-f29ce1eb.html
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Landfriedensbruch:
http://de.wikipedia.org/wiki/Landfriedensbruch
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§ 274 StGB Landfriedensbruch
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(1) Wer sich an
- 1.
-
Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
- 2.
-
Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß.
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Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
Zwölfter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden
< Art. 259 Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit
> Art. 260bis Strafbare Vorbereitungshandlungen
Art. 260
Landfriedensbruch
1 Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben.
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