ZDF Rechtsbruch ein General packt aus Ostwind

Published on Jul 16, 2016

Mit einer juristischen Einleitung, einem Deutschen General und einer revolutionären Gegenströmung soll das sinkende Schiff Europa in eine echte Demokratie umgelenkt werden. Das große Rätsel, weshalb das sinkende Schiff selbst untergehen will wird einer Globalstrategie unterstellt, dessen Tentakel gigantische Macht besitzt und nur an der Wirkung erkennbar wird.

 

Stadt erpresst Bauherr: „Du darfst nur bauen, wenn du Flüchtlinge unterbringst“

Dominik Deppe lebt im Haus seiner Eltern in Leopoldshöhe. „Ich will ausziehen und wollte die ehemals landwirtschaftlich genutzte Scheune auf dem Grundstück meiner Eltern als Wohnung umbauen“, sagt der 26-Jährige. Doch daraus wird nichts, der Kreis Lippe legt Veto ein. Er könne die Scheune zwar für 80.000 Euro umbauen, aber nur wenn er die Unterkunft in den kommenden drei Jahren für Flüchtlinge zur Verfügung stellt.

Und nach dieser Zeit ist nicht gesichert, dass Dominik Deppe darin wohnen kann. Denn dann gelten nicht mehr die Sonderregelungen für eine Flüchtlingsunterkunft, sondern die strengeren „allgemeinen Bauregeln“. „Dann kommt es auf jeden Zentimeter an und im schlimmsten Fall müssen die Umbauarbeiten, die für eine Flüchtlingsunterkunft toleriert werden, wieder rückgängig gemacht werden“, sagt Deppe. Er finde dies sehr ungerecht, und fühle sich als Einheimischer benachteiligt.

Als Konsequenz und aus Protest gegen die Entscheidung des Kreises Lippe stellt Dominik Deppe im Frühjahr einen Asylantrag, hilfsweise die Gleichstellung beim Land NRW, um selbst als Flüchtling in die Wohnung einzuziehen. „Die Unterlagen landeten via Kreis Lippe im NRW-Innenministerium“, sagt Deppe. Das hat den Antrag abgelehnt, da er als deutscher Staatsbürger keinen Asylantrag stellen dürfe. „Jetzt bin ich ratlos. Ich habe nichts gegen Flüchtlinge, doch meine Wohnung will ich eher mit meiner Freundin teilen“, sagt Deppe. Derzeit stehe die Scheune leer.

Auf Anfrage der NW bestätigt Dietmar Vehmeier, Fachdienst Bauen beim Kreis Lippe, die Existenz dieser unterschiedlichen Regelungen. „Der Eigentümer verpflichtet sich, das Gebäude nach Ablauf der Nutzung als Unterkunft für Flüchtlinge und Asylsuchende ersatzlos und entschädigungsfrei auf den zulässigen Stand zurückzubauen“, sagt Vehmeier.

Bürgermeister Gerhard Schemmel hätte die Aufregung gern vermieden: „Wir waren auf einem konstruktivem Weg und hätten eine Lösung gefunden.“ Die Lösung muss sich an der Gesetzeslage orientieren, betont Vehmeier. „Ich bin echt sauer, ich möchte hier bleiben, investieren und werde ausgebremst“, schimpft Dominik Deppe.

http://www.anonymousnews.ru/2016/09/03/stadt-erpresst-bauherr-du-darfst-nur-bauen-wenn-du-fluechtlinge-unterbringst/

POLIZEI-Schulung | Es gibt keine Strassen – nur Asphalt oder Wege und Plätze

Auf dem Asphalt zu fahren bedeutet noch lange nicht auf einer „öffentlichen Strasse“ zu fahren.

Veröffentlicht am 11.02.2016

 

Straßengesetz der jeweiligen Länder

§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. Für Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

§ 2
Öffentliche Straßen
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören:
1. der Straßenkörper; das sind insbesondere a) der Straßenuntergrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Durchlässe, Lärmschutzanlagen, Brücken und Tunnel; b) die Fahrbahnen, Haltestellenbuchten, Gehwege, Radwege, Parkplätze, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Materialbuchten;

2. der Luftraum über dem Straßenkörper;
3. das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Straßenanlieger dienen, und die Bepflanzung auf dem Straßenkörper;
4. die Nebenanlagen; das sind Einrichtungen, die vorwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, wie Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Straßenwärterhütten, Lagerplätze und Entnahmestellen.

PflVG
§ 1
Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit egelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.

§ 2
(1) § 1 gilt nicht für
1. die Bundesrepublik Deutschland,

§ 12
(1) Wird durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so kann derjenige, dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche gegen den Halter, den Eigentümer oder den Fahrer des Fahrzeugs zustehen, diese Ersatzansprüche auch gegen den „Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen“ (Entschädigungsfonds) geltend machen,
2. wenn die auf Grund eines Gesetzes erforderliche Haftpflichtversicherung zugunsten des Halters, des Eigentümers und des Fahrers des Fahrzeugs nicht besteht, Das gilt nur, soweit der Ersatzberechtigte in den Fällen der Nummern 1 bis 3 glaubhaft macht, dass er weder von dem Halter, dem Eigentümer oder dem Fahrer des Fahrzeugs noch in allen Fällen nach Satz 1 von einem Schadensversicherer oder einem Verband von im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Haftpflichtversicherern Ersatz seines Schadens zu erlangen vermag.

BFH-Urteil vom 7.3.1984 (II R 40/80) BStBl. 1984 II S. 459

Zitat: Es ist sonach richtig, wenn das FG ausgeführt hat: „Soll ein Kraftfahrzeug … nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen benutzt werden, so braucht es nicht zugelassen zu werden und unterliegt dann auch nicht der Kraftfahrzeugsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Nr. 1 KraftStG).

Beispiel: Allianz KFZ-AGB: § 2b Einschränkung des Versicherungsschutzes
http://www.versicherungsbuero-ernst-m…

(1) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
c) wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalls auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat.

 

Mobilfunk Umts , Wlan , Scalarwellen !!! und die verschwiegene Gefahr , Dokumentation – sehr wichtiges Aufklärungs-Video – bitte weiterleiten!

Danke Susanne Verena!

Veröffentlicht am 02.03.2014
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