Der Österreichische Staatsvertrag – geltende Fassung

Der Österreichische Staatsvertrag,
im Langtitel Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich

Bitte lesen Sie diesen Langtitel sehr aufmerksam und sagen Sie sich selber, ob dies ein Friedensvertrag sein könnte, was das Österreichische Volk seit 1955 jedoch glaubt. Es sieht hingegen so aus, dass der Staatsvertrag exakt das ist was die Deutschen als GG bekommen haben, das wiederum als Verfassung ausgelegt wurde, was es aber ebenso wenig ein Friedensvertrag ist. Die Alliierten haben genau geplant, was mit den unterlegenen Staaten zu machen ist, sie haben damit gerechnet, dass kein Land die Chance ergreift um endgültigen Frieden zu schließen, was nur mit der Zurichtung der Politiker aller Jahre seit WWII, in dem wir uns rechtlich immer noch befinden, für deren Pläne möglich war. Nun ist es wahrlich an der Zeit aufzuwachen und zu tun was verabsäumt, bevor alles komplett kaputt gemacht wurde.

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Der Österreichische Staatsvertrag geltende Fassung:
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/10000265/Staatsvertrag%20von%20Wien%2c%20Fassung%20vom%2015.10.2013.pdf

Hinweis: Das Datum in der RIS-Veröffentlichung entspricht immer dem aktuellen Tag – das ist irreführend – vemrutlich ist die aktuelle Letztfassung aus 2008.

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000265

In dieser Fassung kommt der Artikel 12 zur immerwährender Neutralität nicht mehr vor!!!!!!!!!!!

Hierbei stellt sich auch die Frage wieso der Staatsvertrag ohne Volksabstimmung geändert werden konnte, wenn Österreich dadurch angeblich vollsouverän geworden war.

Noch eine generelle Frage hat sich daher aufgetan, denn es wurde behauptet, dass der Staatsvertrag gleichzeitig auch ein Friedensvertrag war, wodurch kann das bindend belegt werden? Nirgends ist ein Hinweis zu finden, dass der Staatsvertrag ein Friedensvertrag ist, sondern offenbar als Voraussetzung angedacht war, um Österreich nach erfolgter Reparation in die volle Souveränität zu führen, was aber auch in Österreich, wie in DE, bisher nicht geschah!

Es ist daher höchst an der Zeit, dass diesbezügliche Klarheit geschaffen wird und wir aus dem Besatzungsstatus, in dem wir uns genau so wie Deutschland vermutlich befinden, nun endlich befreien. Da alle Wiedergutmachungen der Weltkriege ja abgeschlossen sind, muss endlich ein Friedensvertrag gemacht werden und Österreich seine Souveränität erlangen.

Achtung Leute es ist eine aktuelle Annektierung unseres unfreien Landes durch andere Staaten im Gang, was die Österreichischen Bürger extrem aufregt, aber keiner versteht, wieso dieses unliebsame Faktum um sich greift!

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Tonaufzeichnungen und historisches zum Staatsvertrag:
http://www.staatsvertrag.at/

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weitere PDF Dokumente – Staatsvertrag von Wien

Originalschrift im Bundesgesetzblatt vom 30.7.1955
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1955_152_0/1955_152_0.pdf

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Dokument vom Max Plak Institut 1955/1956
http://www.zaoerv.de/16_1955_56/16_1955_3_4_b_590_2_621_1.pdf

http://www.zaoerv.de/14_1951_52/Oesterreichische-Rechtssprechung-1945-1950.pdf

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http://www.demokratiezentrum.org/fileadmin/media/pdf/stourzh_staatsvertrag.pdf

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Staatsvertrag von Wien – gesammelte Dokumente und Aussagen-pdf

Deutschösterreich_Karte_1918 Österreich-Ungarn_Karte_1908-pdf

Österreich-Ungarn_Karte_1908-pdf

http://www.historikerkommission.gv.at/pdf_hk/VOELKERRECHT-2002.pdf
Dies dürfte DAS richtige Werk sein, im welchem Völkerrechtliche Grundsätze auf die aktuelle Situation geprüft wurden!

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Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004

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Grundsätzliches:

Das Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich (BGBl.) dient in Österreich der Verlautbarung von Bundesgesetzen, ministeriellen Verordnungen, Kundmachungen und Wiederverlautbarungen des Bundeskanzlers, Entschließungen des Bundespräsidenten sowie Staatsverträgen und sonstigem supranationalen Recht.

https://i0.wp.com/upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/c/cc/Bundesgesetzblatt_%28Austria%29_1920_0001.jpg

Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich – Ausgegeben am 10. November 1920, Jahrgang 1920, Nr. 1

Die Vorgänger[1] des Bundesgesetzblattes waren das Reichsgesetzblatt (1848–1918) und das Staatsgesetzblatt (1918–1920, 1945). Zwischen 1938 und 1940 galt das Gesetzblatt für das Land Österreich, daneben und später ausschließlich bis 1945 das deutsche Reichsgesetzblatt. 1934 wurde einmalig eine Zweiteilung des Bundesgesetzblattes als Ausdruck des Beginns des Ständestaates eingeführt.

Mit 1. Jänner 1997 wurde durch die Novelle zum Bundesgesetzblattgesetz 1985 durch BGBl. 660/1996 die Dreiteilung Bundesgesetz (Teil I), ministerielle Verordnung (Teil II), Staatsvertrag (Teil III) eingeführt.

Seit 1. Jänner 2004 ist nicht mehr die gedruckte Fassung, die bis dorthin in der Print Media Austria AG, der früheren Österreichischen Staatsdruckerei, hergestellt wurde, sondern die im RIS online publizierte Fassung[2] als authentisch anzusehen. Die rechtlichen Grundlagen für diese – bis dato in Europa einzigartige – Online-Kundmachung wurden durch das Kundmachungsreformgesetz 2004 geschaffen[3]. Auf technischer Ebene wird die Online-Kundmachung durch den Einsatz elektronischer Signaturen realisiert.

Über entsprechende Suchmasken im RIS können auch alle Bundesgesetzblätter von 1945 bis 2003[4] bzw. von 1920 bis 1938[1] abgefragt werden.

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Der Österreichische Staatsvertrag Wikipedia – allgemeine Erklärungen:

Der Österreichische Staatsvertrag, im Langtitel Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, gegeben zu Wien am 15. Mai 1955, juristisch kurz Staatsvertrag von Wien, wurde am 15. Mai 1955 in Wien im Schloss Belvedere von Vertretern der alliierten Besatzungsmächte USA, Sowjetunion, Frankreich und Großbritannien sowie der österreichischen Bundesregierung unterzeichnet und trat am 27. Juli 1955 offiziell in Kraft.[1]

Gegenstand des Vertrages war die Wiederherstellung der souveränen und demokratischen Republik Österreich nach der nationalsozialistischen Herrschaft in Österreich (1938–1945), dem Ende des Zweiten Weltkrieges (VE-Day) und der darauf folgenden Besatzungszeit (1945–1955), in der Österreich zwar formal wiederhergestellt, aber noch kein selbständiger Staat war. Der Staatsvertrag gilt auch als ein wesentlicher Kernindikationsfaktor für die Entwicklung eines eigenständigen Österreichbewusstseins.[2]

Der Staatsvertrag besteht aus einer Präambel und neun Teilen:

  1. Politische und territoriale Bestimmungen
  2. Militärische und Bestimmungen über die Luftfahrt
  3. Reparationen
  4. Zurückziehung der Alliierten Mächte
  5. Eigentum, Rechte und Interessen
  6. Wirtschaftsbeziehungen
  7. Regelung bei Streitfällen
  8. Wirtschaftsbestimmungen
  9. Schlussbestimmungen

Wesentliche Punkte des Vertrages

Österreich verpflichtete sich im Vertrag,

  • keine wie immer geartete politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland ein[zu]gehen (Art. 4, Anschlussverbot). Diese Verpflichtung wurde von der Sowjetunion jahrzehntelang dazu genützt, den Beitritt Österreichs zur EWG zu beeinspruchen;
  • die Minderheitenrechte der Slowenen und Kroaten zu gewährleisten (Art. 7 Abs. 2 und 3). Mediale Präsenz erreichte hierbei vor allem der sogenannte Ortstafelstreit – andere Punkte bezüglich der Minderheitenrechte, wie im Staatsvertrag festgeschrieben, sind bis dato nicht erfüllt;
  • eine demokratische, auf geheime Wahlen gegründete Regierung zu unterhalten (Art. 8). Dies war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses längst der Fall;
  • alle nationalsozialistischen Organisationen aufzulösen und keine Wiederbetätigung von nazistischen und faschistischen Organisationen zuzulassen (Art. 9 und 10, vgl. Verbotsgesetz 1947, das nach wie vor gilt);
  • das Habsburgergesetz beizubehalten (Art. 10), was bis heute der Fall ist;
  • Personen, die in der deutschen Wehrmacht im Rang eines Obersts oder höher tätig waren oder die als gewesene Nationalsozialisten von Österreich nicht entlastet wurden, nicht ins Bundesheer aufzunehmen (Art. 12; 2008 vom Nationalrat als nicht mehr geltend festgestellt[3]), und
  • nicht an der Wiederbewaffnung Deutschlands mitzuwirken (Art. 15 Z. 2; 2008 vom Nationalrat als nicht mehr geltend festgestellt[4]).

Diese Bestimmungen stehen, soweit sie noch gelten, auf Grund eines am 4. März 1964 beschlossenen Bundesverfassungsgesetzes[5] in Verfassungsrang.

Österreich verpflichtete sich weiters, der Sowjetunion das bis dahin von ihr verwaltete deutsche Eigentum abzulösen, es aber nicht an die früheren deutschen Eigentümer zurückzustellen. Innerhalb von sechs Jahren waren an die UdSSR rund 150 Millionen Dollar zu zahlen. Die Alliierten verpflichteten sich, binnen 90 Tagen nach In-Kraft-Treten des Vertrags ihre Truppen von österreichischem Staatsgebiet abzuziehen.

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Die vom Nationalrat am 26. Oktober 1955 verfassungsgesetzlich beschlossene immerwährende Neutralität wird oft fälschlich als Teil des Staatsvertrages betrachtet, steht mit diesem aber in keinem rechtlichen Zusammenhang. Es bestand jedoch ein (heute nicht mehr relevanter) politischer Zusammenhang, der unter Moskauer Memorandum näher beschrieben wird.

Anmerkung: Was soll das denn heißen – die immerwährende Neutralität ist ja DOCH Teil des ORIGINAL Staatsvertrags, was soll also diese gegenteilige Behauptung????????

Vielmehr besagt doch auch das Moskauer Memorandum, dass der Entschluss Österreichs für eine immerwährende Neutralität die Voraussetzung dafür war, dass es überhaupt zu dem Staatsvertrag kam.

Ohne immerwährende Neutralität gäbe es doch gar keinen Staatsvertrag, also ist diese sogar ein immanenter Bestandteil dessen!!!! Es ist also genau das Gegenteil der Fall, die immerwährende Neutralität war die GRUNDLAGE für den Staatsvertrag und ist Teil dessen.

Wieso konnte sie also obsolet erklärt werden?????????

Ich, als Österreichische Staatsbürgerin kann das in keiner Weise akzeptieren.

 

Obsolete Bestimmungen

In Hinblick auf die veränderte Weltlage hat die österreichische Bundesregierung in einer Erklärung vom 20. November 1990 an die vier anderen Signatarstaaten des Staatsvertrages die militärischen und Luftfahrtbestimmungen (Art. 12–16) für obsolet erklärt.[6] Die Art. 12 und 15 Z. 2 wurden außerdem 2008 als nicht mehr geltend festgestellt.

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Anspruch auf Rechtsnachfolge

Ein Signatarstaat des Staatsvertrages, die Sowjetunion, und das dem Vertrag beigetretene Jugoslawien bestehen nicht mehr. Bundespräsident Klestil betonte 1992, für zerfallene Staaten gebe es keine automatische Rechtsnachfolge.[7] 1993 hielten die Russische Föderation und Österreich in einem 1994 vom Nationalrat als Staatsvertrag beschlossenen Notenwechsel (der drittletzte Absatz wurde durch § 7 Z. 78 des 1. BVRBG 2008[8] in einfachgesetzlichen Rang zurückgestuft) fest, wie mit den aus der Zeit der Sowjetunion stammenden Vereinbarungen umzugehen sei. Der Staatsvertrag, zu dem damals mit Russland keine offenen Fragen mehr bestanden, wurde in diesem Notenwechsel, der Verträge von 1927 bis 1990 nannte, nicht erwähnt.[9]

Die von Slowenien betreffend Art. 7 des Staatsvertrags politisch in Anspruch genommene, aber bis dato formell nicht notifizierte Rechtsnachfolge nach Jugoslawien wurde von Österreich 2009 und 2010 bestritten.[10][11] Nach der Lösung der Kärntner Ortstafelfrage 2011 maß Ministerpräsident Borut Pahor der Notifizierung derzeit keinen Bedarf zu.[12]

Entstehung

Moskauer Deklaration

Am 1. November 1943 wurde von den Außenministern der Sowjetunion, Großbritanniens und der USA die Moskauer Deklaration beschlossen. Darin erklärten sie einerseits, „dass Österreich, das erste freie Land, das der typischen Angriffspolitik Hitlers zum Opfer fallen sollte, von deutscher Herrschaft befreit werden soll“ und „die Besetzung Österreichs durch Deutschland am 15. März 1938 als null und nichtig“ angesehen wird, hielten anderseits auch fest: „Österreich wird aber auch daran erinnert, dass es für die Teilnahme am Kriege an der Seite Hitler-Deutschlands eine Verantwortung trägt, der es nicht entrinnen kann“.

Verhandlungen

Die erste frei gewählte Nachkriegsregierung Österreichs unter der Oberaufsicht der alliierten Besatzungsmächte hatte bereits im Jänner 1947 in London versucht, einen Friedensvertrag mit den Alliierten auszuhandeln. Ab März 1947 wurden die weiteren Verhandlungen nach Moskau verlegt. Die Verhandlungsteilnehmer aus den Reihen der ÖVP unter Führung von Leopold Figl und Julius Raab stimmten den sowjetischen Forderungen weitgehend zu, während die SPÖ-Verhandler sich, auch um die Distanz zwischen Sozialdemokraten und Kommunisten zu wahren, den sowjetischen Forderungen nicht uneingeschränkt beugen wollten. Erst Bruno Kreisky, damals Staatssekretär im Außenministerium, konnte als sozialdemokratischer Delegierter seine Parteikollegen schließlich davon überzeugen, dass ihre antisowjetische Haltung die Verhandlungen behinderte.

Als problematisch erwiesen sich für die Verhandlungen zum Staatsvertrag zunächst jugoslawische Gebietsansprüche auf Teile Südkärntens. Durch den Konflikt zwischen dem sowjetischen Staatschef Josef Stalin und dem Ministerpräsidenten der Volksrepublik Jugoslawien Josip Broz Tito im Jahr 1949 verlor dieser Aspekt für die Sowjetunion an Bedeutung und die bestehenden Grenzen wurden beibehalten.

Ein schwerwiegenderes Problem stellten die Fragen zum „deutschen Eigentum“ in Österreich dar. Das umfasste allen Grundbesitz, der schon vor dem „Anschluss“ Österreichs an das Deutsche Reich im März 1938 deutschen Staatsbürgern gehört hatte, weiters jeden nach dem „Anschluss“ von Deutschen nach Österreich gebrachten Besitz sowie mit deutschem Kapital in Österreich errichtete Industrieanlagen und auch jeden Besitz, der von Deutschen in den Jahren von 1938 bis 1945 in Österreich erworben worden war (ausgenommen waren erzwungene Käufe und Enteignungen). In der sowjetischen Besatzungszone waren etwa die gesamte Erdölindustrie, die Donau-Dampfschifffahrts-Gesellschaft und eine Reihe von Industrieunternehmen (insgesamt rund 300) als deutsches Eigentum beschlagnahmt worden und standen unter Verwaltung des USIA (Управление советским имуществом в Австрии, „Verwaltung des sowjetischen Eigentums in Österreich“).

Auf der politischen Ebene war die, vor allem von der Sowjetunion geforderte, Verknüpfung der Verhandlungen mit Österreich mit einem Friedensvertrag zwischen den Alliierten und Deutschland ein Hindernis auf dem Weg zu einer raschen Einigung. Mit der Verschärfung des Kalten Krieges wurde auch ein vorgezogener Staatsvertrag mit Österreich immer unwahrscheinlicher.

Auf Initiative Brasiliens beschloss die UNO-Vollversammlung am 20. Dezember 1952 eine Resolution mit der ernsthaften Aufforderung an die Regierungen der Signatarstaaten der Moskauer Deklaration von 1943, unter den Aspekten der baldigen Beendigung der Besetzung des Landes und der vollen Ausübung der Souveränität durch Österreich erneute und dringende Bemühungen zur Erreichung einer Übereinkunft über die Bedingungen eines Vertrages mit Österreich zu unternehmen.[13]

Erst als Dwight D. Eisenhower Harry S. Truman als Präsident der USA abgelöst hatte und Josef Stalin 1953 verstorben war, wurde das Verhandlungsklima zusehends besser. Nachdem Julius Raab im selben Jahr neuer österreichischer Bundeskanzler geworden war, änderte sich auch der Verhandlungsstil auf österreichischer Seite.

An der Berliner Außenministerkonferenz vom 25. Jänner bis 28. Februar 1954 nahmen auch Vertreter Österreichs teil. Die Sowjets wollten hier weiterhin nur unter der Auflage einem Vertrag mit Österreich zustimmen, dass sowjetische Truppen bis zum Abschluss eines Friedensvertrages mit Deutschland im Land stationiert blieben. Dem stimmten die Westmächte nicht zu und auch Österreich war dagegen. Als weitere Bedingung nannte der sowjetische Außenminister Wjatscheslaw Molotow, dass Österreich ein neutraler Staat sein müsse, was die Westalliierten befürchten ließ, dass ihre Truppen in Italien durch die neutrale Schweiz und ein neutrales Österreich vom Hauptkontingent ihrer Streitkräfte in Europa abgeschnitten werden könnten. Eine Neutralität nach Schweizer Vorbild war bereits von Karl Renner (SPÖ), von 1945 bis 1950 erster Bundespräsident der Republik nach dem Zweiten Weltkrieg, vorgeschlagen worden und wurde auch von seiner Partei unterstützt.

Moskauer Memorandum

Während die Bundesrepublik Deutschland 1954 der NATO beitrat, wurden die Verhandlungen über die volle Souveränität Österreichs in Moskau weitergeführt. Im April 1955 traf auf Einladung der sowjetischen Regierung unter Georgi Malenkow eine österreichische Delegation in Moskau ein. Teilnehmer waren Vizekanzler Adolf Schärf (SPÖ), Außenminister Leopold Figl (ÖVP) und Staatssekretär Bruno Kreisky (SPÖ), Verhandlungsleiter war Bundeskanzler Julius Raab (ÖVP).

Die Gespräche von 12. bis 15. April führten zum Durchbruch und gelten auch als Geburtsstunde der österreichischen Neutralität. Die Sowjets verlangten die Neutralität direkt im Vertrag zu verankern. Sie betrachteten die immerwährende Neutralität als Vorbedingung für die Wiedererlangung der Souveränität Österreichs, während die Verhandler aus Österreich sie davon zu überzeugen suchten, dass nur ein souveräner Staat seine rechtlich verbindliche Neutralität beschließen kann.

Schließlich führten die Gespräche zu dem Ergebnis, dass das Neutralitätsgesetz vom freien und souveränen Staat Österreich beschlossen werden sollte. Im Abschlussdokument, dem Moskauer Memorandum, wurde festgehalten, dass Österreich ein neutraler Staat sein würde und die vier alliierten Siegermächte des Zweiten Weltkrieges die Unversehrtheit und Unverletzlichkeit des Staatsgebietes garantieren würden. So konnte Raab bei der Rückkehr der Verhandler am Flugplatz Bad Vöslau am 15. April verkünden: „Österreich wird frei sein“.

Vertragsunterzeichnung

Der Vertrag bei der Ausstellung auf der Schallaburg, Niederösterreich 2005[14]

Am Tag vor der Unterzeichnung des Staatsvertrages gelang es Außenminister Figl in den Schlussverhandlungen in Wien noch, die Nennung der Mitschuld Österreichs am Zweiten Weltkrieg aus der Präambel des Vertrages zu streichen, wobei in erster Linie die sowjetische Seite davon überzeugt werden musste. Am 15. Mai 1955 wurde schließlich der Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich im Marmorsaal des Schlosses Belvedere in Wien unterzeichnet.

Der Staatsvertrag trägt die Unterschriften folgender neun Personen:[14]

  1. Wjatscheslaw Michailowitsch Molotow (Außenminister der Sowjetunion)
  2. Iwan Iwanowitsch Iljitschow (Hochkommissar und Gesandter der Sowjetunion)
  3. Harold Macmillan (Außenminister von Großbritannien)
  4. Geoffrey Arnold Wallinger (Hochkommissar und Botschafter von Großbritannien)
  5. John Foster Dulles (Außenminister der USA)
  6. Llewellyn E. Thompson Jr. (Hochkommissar und Botschafter der USA)
  7. Antoine Pinay (Außenminister von Frankreich)
  8. Roger Lalouette (Stellvertretender Hochkommissar und Gesandter von Frankreich)
  9. Leopold Figl (Außenminister von Österreich)

Der Vertrag wurde am 7. Juni vom österreichischen Nationalrat ratifiziert. Nach Ratifizierung aller Signatarstaaten trat er am 27. Juli 1955 in Kraft. Der Abzug der mittlerweile zahlreich ansässigen Angehörigen der Besatzungsmächte wurde bis 25. Oktober festgelegt. Am 26. Oktober, einen Tag nachdem die letzten Besatzungssoldaten österreichisches Territorium tatsächlich verlassen hatten, wurde die Neutralitätserklärung in Form eines eigenen Bundesverfassungsgesetzes, des so genannten Neutralitätsgesetzes, in den Verfassungsrechtsbestand aufgenommen. Damit erklärte Österreich, keinen militärischen Bündnissen beizutreten, keine fremden militärischen Stützpunkte auf seinem Territorium zuzulassen und seine Unabhängigkeit mit allen gebotenen Mitteln zu verteidigen. Der 26. Oktober wird seit 1965 im Gedenken daran als österreichischer Nationalfeiertag (zuvor: Tag der Fahne) begangen. Am 14. Dezember 1955 wurde Österreich Mitglied der Vereinten Nationen.

Österreich war mit dem Staatsvertrag der einzige europäische Staat, der nach 1945 bis zur samtenen Revolution 1989 auf friedlichem Weg frei von allen Besatzungsmächten wurde. In der Zeit des Kalten Krieges wurden das Anschlussverbot und die immerwährende Neutralität dahingehend interpretiert, dass ein Beitritt zur EWG nicht erlaubt sei. So trat Österreich 1959 mit Wirkung vom 1. Jänner 1960 der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) bei, der damals auch Norwegen, Schweden, Dänemark, Großbritannien, Portugal und die Schweiz angehörten. Erst 1995 wurde es Mitglied der Europäischen Union.

Mythisierung des Staatsvertrags

Gedenktafel im Fußboden des Marmorsaals im Oberen Belvedere, Wien

Wunsch nach Freiheit

Im Bewusstsein der Bevölkerung hat der Staatsvertrag bis heute ungebrochen einen hohen emotionalen Stellenwert. Die Vertragsunterzeichnung gilt als Meilenstein der Zweiten Republik. So war in der politischen Rhetorik mit der fast zehn Jahre währenden Forderung nach der Unterzeichnung des Vertrags stets eine Einforderung der Freiheit und Souveränität Österreichs aufs engste verbunden worden und der Begriff Freiheit fungierte als prominentes Leitvokabel jener Zeit.

Positiver Wert Neutralität

Mit dem Erreichen dieses Ziels wandelte sich das zentrale Motiv, das mit dem Staatsvertrag verbunden wurde, schlagartig. Ab sofort stand der schriftlich niedergelegte Vertrag als Garant für die immerwährende Neutralität des Landes, die in der politischen Überzeugungsarbeit als höchst positiver Wert propagiert wurde und über Jahrzehnte bis zum EU-Beitritt Österreichs fixer Bestandteil des österreichischen politischen Bewusstseins war. Die Neutralität selbst ist – entgegen oftmaligen Annahmen – nicht Bestandteil des Vertrags, war aber politische Vorbedingung der Sowjetunion (siehe Abschnitt Moskauer Memorandum).

„d’Reblaus“

Zu den Zeugnissen des besonderen Stellenwerts des Staatsvertrags zählt nicht nur der Umstand, dass Bundeskanzler Julius Raab das Attribut Staatsvertragskanzler erhielt; dazu zählen auch volksnahe Geschichten in Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Vertrags, die von einem politischen Mythos des Dokuments zeugen.

Außenminister Figl, der auch bei politischen Gegnern beliebt war, wurde vom Volk eine gewisse Trinkfestigkeit zugeschrieben. Daher war lange Zeit die Legende verbreitet worden, Raab und Figl hätten den russischen Außenminister Molotow in Heurigenstimmung von der Streichung des Hinweises auf Österreichs NS-Vergangenheit aus der Präambel überzeugen können. In einer Karikatur von Hanns Erich Köhler für die Münchner Zeitschrift Simplicissimus mit dem Titel Wiener Charme in Moskau wurde der Zither spielende Raab dargestellt, dem Figl, während die russischen Gesprächspartner bereits in Tränen ausbrechen, ins Ohr flüstert: Und jetzt, Raab – jetzt noch d’Reblaus, dann sans waach! (Die Reblaus war ein beliebtes Heurigenlied; sans waach = sind Sie betrunken. [15])[16][17] Diese Zither Raabs, sowie die Noten, auf denen sich auch Notizen der Russen befinden, tauchte 2011 wieder auf und wird im Julius Saal der Hypo Noe Gruppe in St. Pölten ausgestellt.[18]

Tatsächlich handelte es sich aber um das moralische Argument, dass die so genannte Verantwortungsklausel ein Schuldmal für den jungen Staat sei, das als Hypothek für die Entwicklung des jungen Staates nicht förderlich sei.

Die entsprechenden Textstellen der Moskauer Deklaration hinsichtlich der Wiederherstellung Österreichs als unabhängiger Staat und die Streichung der Schuldklausel aus der Präambel des Staatsvertrags galten jahrzehntelang als wesentliche Argumente zur Aufrechterhaltung der so genannten Opferthese, die oft als „Lebenslüge der Zweiten Republik“ bezeichnet wird.

Brasiliens Initiativen 1952–1954

Der Tiroler Historiker Norbert Hölzl verknüpfte 2011 die erste Kaisersgattin von Brasilien, Dona Leopoldina aus dem Haus Habsburg, mit den für Österreich angeblich überraschenden Initiativen Brasiliens für den raschen Abschluss des Staatsvertrags.[19] Der brasilianische Präsident Getúlio Dornelles Vargas habe Außenminister Karl Gruber 1952 überraschend nach Rio de Janeiro eingeladen und ihm mitgeteilt, Brasilien als eine der Siegermächte des Zweiten Weltkriegs fühle sich „moralisch verpflichtet“, etwas für Österreich zu tun.

Brasilien erreichte hierauf bei der UNO mit der Bewegung der Blockfreien Staaten eine Resolution, die die Alliierten aufforderte, die Staatsvertragsverhandlungen ernsthaft weiter zu betreiben (siehe oben). Die Vertreter der Ostblockstaaten hätten bei der Abstimmung im Dezember 1952, bei der keine Gegenstimmen abgegeben worden seien, den Saal verlassen. 1953 und 1954 habe, dem österreichischen Generalkonsul Otto Heller, Sao Paulo, zufolge, Präsident Vargas die prominentesten Außenpolitiker des Landes dazu angehalten, bei den Westmächten den ausstehenden Staatsvertrag einzumahnen. Die Bundesregierung in Wien habe sich 1954 mit einer großen Brasilien-Ausstellung im Naturhistorischen Museum Wien für die diplomatische Unterstützung bedankt. Es bleibt offen, welche praktischen Auswirkungen auf die Verhandlungen die Initiativen Brasiliens gehabt haben.

„Österreich ist frei!“

Euromünze zum 50-Jahr-Jubiläum 2005

Bei der Vertragsunterzeichnung im Schloss Belvedere fielen als Abschlusssatz der Dankesrede Figls auch seine berühmten Worte Österreich ist frei! – eines der bekanntesten politischen Zitate der jüngeren Geschichte Österreichs. Der Satz wurde im Marmorsaal gesprochen und nicht, wie oft angenommen, auf dem Balkon bei der Präsentation des Vertrages. Dieses bis heute festgefahrene Missverständnis hat seinen Ursprung in der medialen Berichterstattung, denn in einer Dokumentation der Austria Wochenschau sind die Bilder, die Figl auf dem Balkon bei der Präsentation des Vertrages zeigen, mit den nämlichen Worten seiner Rede unterlegt worden. Diese öffentliche Präsentation auf dem Balkon soll laut Berichten von Augenzeugen im Protokoll der Unterzeichnungszeremonie nicht vorgesehen gewesen, sondern von Figl spontan initiiert worden sein.

Original des Vertrags

Lange Zeit war der Allgemeinheit kaum bekannt, dass sich das Original des Staatsvertrags im Staatsarchiv des Außenministeriums in Moskau und nicht in Österreich befindet. Im österreichischen Staatsarchiv ist nur eine Abschrift vorhanden. Im so genannten Jubiläumsjahr 2005 wurde diese Tatsache deutlich, als die Vertragsurkunde aus Moskau nach Österreich geholt und auf der Schallaburg in Niederösterreich sowie im Wiener Belvedere der Öffentlichkeit im Rahmen von Ausstellungen erstmals gezeigt werden konnte.

Literatur

  • Ewald Ehtreiber: Stichwort „Staatsvertrag“. In: Oswald Panagl/Peter Gerlich (Hg.): Wörterbuch der politischen Sprache in Österreich, Wien 2007, ISBN 3-209-05952-7.
  • Felix Ermacora: Österreichs Staatsvertrag und Neutralität. Sammlung der wichtigsten, die Rechtsstellung der Republik Österreich und ihre Entwicklung betreffenden Rechtsakte und politischen Noten mit Einführungen und Erläuterungen, Frankfurt/M. 1957 [ohne ISBN].
  • Michael Gehler: Modellfall für Deutschland? Die Österreich-Lösung von 1955, Innsbruck/Wien/Bozen 2007, ISBN 3-7065-4062-2.
  • Stefan Karner/Gottfried Stangler (Hg.): „Österreich ist frei!“ Der Österreichische Staatsvertrag 1955, Horn-Wien 2005, ISBN 3-85460-224-3.
  • Stefan Karner/Barbara Stelzl-Marx (Hrsg.): Die Rote Armee in Österreich. Sowjetische Besatzung 1945–1955. Beiträge, Graz-Wien-München 2005, ISBN 3-901661-16-6.
  • Manfred Rotter: Der Staatsvertrag, in: Reinhold Sieder u. a. (Hrsg.): Österreich 1945–1995. Gesellschaft, Politik, Kultur, Wien 1995, ISBN 3-85115-215-8.
  • Ernst Trost: Österreich ist frei – Leopold Figl und der Weg zum Staatsvertrag, Wien 2005, ISBN 3-85002-332-X.
  • Arnold Suppan, Gerald Stourzh, Wolfgang Müller (Hrsg.): Der österreichische Staatsvertrag: Internationale Strategie, rechtliche Relevanz, nationale Identität. (= Archiv für Österreichische Geschichte 140), Wien 2005, ISBN 3-7001-3537-8.
  • Rolf Steininger: Der Staatsvertrag. Österreich im Schatten von deutscher Frage und Kaltem Krieg 1939–1955, Studienverlag, Innsbruck/Wien/Bozen 2005, ISBN 3-7065-4017-7.
  • Gerald Stourzh: Um Einheit und Freiheit. Staatsvertrag, Neutralität und das Ende der Ost-West-Besetzung Österreichs 1945–1955, Wien [u. a.] 2005, ISBN 3-205-77333-0.

Siehe auch

Weblinks

 Wikisource: Österreichischer Staatsvertrag – Quellen und Volltexte

Einzelnachweise

  1. Hochspringen ↑ BGBl. Nr. 152 / 1955 (= S. 725)
  2. Hochspringen ↑ Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland (Hg.): Verfreundete Nachbarn. Deutschland – Österreich, Kerber Verlag 2005, S. 85 ff.
  3. Hochspringen ↑ § 3 Z. 1 des 1. Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes 2008
  4. Hochspringen ↑ § 3 Z. 1 des 1. Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes 2008
  5. Hochspringen ↑ BGBl. Nr. 59 / 1964 (= S. 623), Art. II, Punkt 3
  6. Hochspringen ↑ Ludwig Adamovich, Bernd-Christian Funk, Gerhart Holzinger: Österreichisches Staatsrecht. Band 1: Grundlagen. Springer, Wien / New York 1997, ISBN 3-211-82977-6, S. 96 f.
  7. Hochspringen ↑ Ich schulde keiner Partei Dank. Interview mit Thomas Klestil in: Nachrichtenmagazin Der Spiegel, Hamburg, Nr. 23 / 1992
  8. Hochspringen ↑ 1. Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz 2008
  9. Hochspringen ↑ Notenwechsel über die vertraglichen Beziehungen zwischen Österreich und der Russischen Föderation, BGBl. Nr. 257 / 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 2 / 2008
  10. Hochspringen ↑ Ortstafelstreit. Slowenien pocht auf Rechtsnachfolge, in: Tageszeitung Die Presse, Wien, 10. September 2009
  11. Hochspringen ↑ Walter Hämmerle: Zwischen „Magna Charta “ und „alter Geschichte“. 55 Jahre Staatsvertrag, in: Tageszeitung Wiener Zeitung, Wien, 15. Mai 2010
  12. Hochspringen ↑ Ortstafeln: Konflikt über Staatsvertrag abgewendet, Meldung vom 27. Juli 2011 auf der ORF-Website
  13. Hochspringen ↑ UNO-Generalversammlung, VII. Session, 409. Plenarsitzung, Resolution Nr. 613
  14. Hochspringen nach: a b Diese Unterschriften finden sich auch auf der 2-Euro Gedenkmünze zum 50. Jahrestag des Österreichischen Staatsvertrages, Ausgabedatum 11. Mai 2005, siehe Münzausgaben 2005, OENB
  15. Hochspringen ↑ [1]
  16. Hochspringen ↑ Abbildung in: Franz Endler: Österreich zwischen den Zeilen. Die Verwandlung von Land und Volk seit 1848 im Spiegel der Presse, Verlag Fritz Molden, Wien 1973, ISBN 3-217-00467-1, S. 298.
  17. Hochspringen ↑ Elektronische Abbildung im Bildarchiv der Österreichischen Nationalbibliothek
  18. Hochspringen ↑ „Reblaus“-Zither Raabs gerettet in den NÖN vom 20. Februar 2012, abgerufen am 21. Februar 2012.
  19. Hochspringen ↑ Norbert Hölzl: Weltpolitik einer Österreicherin – Von der Unabhängigkeit Brasiliens bis zum Abzug der Sowjets aus Wien, Edition Tirol, Tyrolia-Verlag Innsbruck 2011, ISBN 978-3-85361-155-5

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Auszug des Staatsvertrags:

Staatsvertrag
betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich
StF: BGBl. Nr. 152/1955
Teil I
Politische und territoriale Bestimmungen
Artikel 1.
Wiederherstellung Österreichs als freier und unabhängiger Staat
Die Alliierten und Assoziierten Mächte anerkennen, daß Österreichals ein souveräner, unabhängiger und demokratischer Staatwiederhergestellt ist.
Artikel 2.
Wahrung der Unabhängigkeit Österreichs
Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären, daß sie dieUnabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit Österreichs, wie siegemäß dem vorliegenden Vertrag festgelegt sind, achten werden.
Artikel 3.
Anerkennung der Unabhängigkeit Österreichs durch Deutschland
Die Alliierten und Assoziierten Mächte werden in den deutschen Friedensvertrag Bestimmungen aufnehmen, welche die Anerkennung derSouveränität und Unabhängigkeit Österreichs durch Deutschland undden Verzicht Deutschlands auf alle territorialen und politischenAnsprüche in bezug auf Österreich und österreichisches Staatsgebietsichern.
Artikel 4.
Verbot des Anschlusses
1. Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären, daß einepolitische oder wirtschaftliche Vereinigung zwischen Österreich undDeutschland verboten ist. Österreich anerkennt voll und ganz seineVerantwortlichkeiten auf diesem Gebiete und wird keine wie immergeartete politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschlandeingehen.
2. Um einer solchen Vereinigung vorzubeugen, wird Österreichkeinerlei Vereinbarung mit Deutschland treffen oder irgendeineHandlung setzen oder irgendwelche Maßnahmen treffen, die geeignetwären, unmittelbar oder mittelbar eine politische oderwirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland zu fördern oder seineterritoriale Unversehrtheit oder politische oder wirtschaftlicheUnabhängigkeit zu beeinträchtigen. Österreich verpflichtet sich ferner, innerhalb seines Gebietes jede Handlung zu verhindern, diegeeignet wäre, eine solche Vereinigung mittelbar oder unmittelbar zufördern, und wird den Bestand, das Wiederaufleben und die Tätigkeitjeglicher Organisationen, welche die politische oder wirtschaftlicheVereinigung mit Deutschland zum Ziele haben, sowie großdeutschePropaganda zugunsten der Vereinigung mit Deutschland verhindern.
Artikel 5.
Grenzen Österreichs
Die Grenzen Österreichs sind jene, die am 1. Jänner 1938 bestandenhaben.
Artikel 6.
Menschenrechte
1. Österreich wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um allenunter österreichischer Staatshoheit lebenden Personen ohneUnterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion den Genußder Menschenrechte und der Grundfreiheiten einschließlich derFreiheit der Meinungsäußerung, der Presse und Veröffentlichung, derReligionsausübung, der politischen Meinung und der öffentlichenVersammlung zu sichern.
2. Österreich verpflichtet sich weiters dazu, daß die inÖsterreich geltenden Gesetze weder in ihrem Inhalt noch in ihrer Anwendung zwischen Personen österreichischer Staatsangehörigkeit auf Grund ihrer Rasse, ihres Geschlechtes, ihrer Sprache oder ihrerReligion, sei es in bezug auf ihre Person, ihre Vermögenswerte, ihregeschäftlichen, beruflichen oder finanziellen Interessen, ihreRechtsstellung, ihre politischen oder bürgerlichen Rechte, sei esauf irgendeinem anderen Gebiete, diskriminieren oder Diskriminierungen zur Folge haben werden.
Artikel 7.
Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten
1. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen undkroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermarkgenießen dieselben Rechte auf Grund gleicher Bedingungen wie alleanderen österreichischen Staatsangehörigen einschließlich desRechtes auf ihre eigenen Organisationen, Versammlungen und Presse inihrer eigenen Sprache.
2. Sie haben Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oderkroatischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigenerMittelschulen; in diesem Zusammenhang werden Schullehrpläneüberprüft und eine Abteilung der Schulaufsichtsbehörde wird für slowenische und kroatische Schulen errichtet werden.
3. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, desBurgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer odergemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprachezusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchenBezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischerNatur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutschverfaßt.
4. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen undkroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermarknehmen an den kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen indiesen Gebieten auf Grund gleicher Bedingungen wie andereösterreichische Staatsangehörige teil.
5. Die Tätigkeit von Organisationen, die darauf abzielen, derkroatischen oder slowenischen Bevölkerung ihre Eigenschaft und ihreRechte als Minderheit zu nehmen, ist zu verbieten.
Artikel 8.
Demokratische Einrichtungen Österreich wird eine demokratische, auf geheime Wahlen gegründeteRegierung haben und verbürgt allen Staatsbürgern ein freies,gleiches und allgemeines Wahlrecht sowie das Recht, ohne Unterschiedvon Rasse, Geschlecht, Sprache, Religion oder politische Meinung zueinem öffentlichen Amte gewählt zu werden.
Artikel 9.
Auflösung nazistischer Organisationen
1. Österreich wird die bereits durch die Erlassung entsprechenderund von der Alliierten Kommission für Österreich genehmigter Gesetzebegonnenen Maßnahmen zur Auflösung der nationalsozialistischenPartei und der ihr angegliederten und von ihr kontrolliertenOrganisationen einschließlich der politischen, militärischen undparamilitärischen auf österreichischem Gebiet vollenden. Österreichwird auch die Bemühungen fortsetzen, aus dem österreichischen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben alle Spuren desNazismus zu entfernen, um zu gewährleisten, daß die obgenanntenOrganisationen nicht in irgendeiner Form wieder ins Leben gerufenwerden, und um alle nazistische oder militaristische Tätigkeit undPropaganda in Österreich zu verhindern.
2. Österreich verpflichtet sich, alle Organisationenfaschistischen Charakters aufzulösen, die auf seinem Gebietebestehen, und zwar sowohl politische, militärische undparamilitärische, als auch alle anderen Organisationen, welche eineirgendeiner der Vereinten Nationen feindliche Tätigkeit entfaltenoder welche die Bevölkerung ihrer demokratischen Rechte zu beraubenbestrebt sind.
3. Österreich verpflichtet sich, unter der Androhung vonStrafsanktionen, die umgehend in Übereinstimmung mit denösterreichischen Rechtsvorschriften festzulegen sind, das Bestehenund die Tätigkeit der obgenannten Organisationen aufösterreichischem Gebiete zu untersagen.
Artikel 10.
Besondere Bestimmungen über die Gesetzgebung
1. Österreich verpflichtet sich, die Grundsätze, die in den vonder österreichischen Regierung und vom österreichischen Parlamentseit dem 1. Mai 1945 angenommenen und von der Alliierten Kommissionfür Österreich genehmigten, auf die Liquidierung der Überreste desNaziregimes und auf die Wiederherstellung des demokratischen Systemsabzielenden Gesetze und Verordnungen enthalten sind, aufrechtzuerhalten und ihre Durchführung fortzusetzen, die seit dem1. Mai 1945 bereits getroffenen oder eingeleiteten gesetzgeberischenund administrativen Maßnahmen zu vollenden und die in den Artikeln6, 8 und 9 des vorliegenden Vertrages festgelegten Grundsätze zukodifizieren und in Kraft zu setzen und, soweit dies nicht schongeschehen ist, alle gesetzgeberischen und administrativen Maßnahmen,die zwischen dem 5. März 1933 und dem 30. April 1945 getroffenwurden und die in Widerspruch mit den in den Artikeln 6, 8 und 9festgelegten Grundsätzen stehen, aufzuheben oder abzuändern.
2. Österreich verpflichtet sich ferner, das Gesetz vom 3. April1919, betreffend das Haus Habsburg-Lothringen, aufrechtzuerhalten. Artikel 11. Anerkennung der Friedensverträge Österreich verpflichtet sich, die volle Geltung derFriedensverträge mit Italien, Rumänien, Bulgarien, Ungarn undFinnland und anderer Abkommen oder Regelungen anzuerkennen, die vonden Alliierten und Assoziierten Mächten bezüglich Deutschlands und Japans zur Wiederherstellung des Friedens herbeigeführt worden sind oder künftig herbeigeführt werden.Teil II
Militärische und Luftfahrt-Bestimmungen
Artikel 12.
Verbot der Dienstleistung in den österreichischen Streitkräften für ehemalige Mitglieder nazistischer Organisationen und Angehörige bestimmter anderer Personenkreise Folgenden Personen ist es in keinem Falle erlaubt, in denösterreichischen Streitkräften zu dienen:
1. Personen, die nicht die österreichische Staatsangehörigkeitbesitzen.
2. Österreichische Staatsangehörige, die zu irgendeiner Zeit vordem 13. März 1938 deutsche Staatsangehörige waren.
3. Österreichische Staatsangehörige, die in der Zeit vom 13. März1938 bis zum 8. Mai 1945 in der deutschen Wehrmacht im Range einesObersten oder in einem höheren Range gedient haben.
4. Österreichische Staatsangehörige, die in eine der folgendenKategorien fallen, mit Ausnahme solcher Personen, die von den zuständigen Stellen gemäß dem österreichischen Recht entlastetworden sind: a) Personen, die zu irgendeiner Zeit der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), oder den SS-, SA- oder SD-Organisationen, der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) oder dem nationalsozialistischen Soldatenring oder der nationalsozialistischen Offiziersvereinigung angehört haben; b) Führer im nationalsozialistischen Fliegerkorps (NSFK) oder in dem nationalsozialistischen Kraftfahrerkorps (NSKK) in einem Range nicht geringer als der eines Untersturmführers oder Gleichgestellten; c) Funktionäre in einer der von der NSDAP kontrollierten oder ihr angegliederten Organisation in keinem niedrigeren Range als dem entsprechend einem Ortsgruppenleiter; d) Verfasser von Druckwerken oder von Drehbüchern, die wegen ihres nazistischen Charakters von den von der österreichischen Regierung bestellten zuständigen Kommissionen in die Kategorie verbotener Werke eingereiht wurden; e) Leiter industrieller, kommerzieller und finanzieller Unternehmungen, die auf Grund von offiziellen und authentischen Berichten von bestehenden industriellen, kommerziellen und finanziellen Vereinigungen, Gewerkschaften und Parteiorganisationen von den zuständigen Kommissionen als schuldig befunden wurden, an der Durchführung der Ziele der NSDAP oder einer der ihr angeschlossenen Organisationen aktiv mitgearbeitet, die Prinzipien des Nationalsozialismus unterstützt, nationalsozialistische Organisationen oder ihre Tätigkeit finanziert oder für sie Propaganda getrieben und damit den Interessen eines unabhängigen und demokratischen Österreich geschadet zu haben.
Artikel 13.
Verbot von Spezialwaffen
1. Österreich soll weder besitzen noch herstellen noch zuVersuchen verwenden: a) irgendeine Atomwaffe, b) irgendeine andere schwere Waffe, die jetzt oder in der Zukunft als Mittel für Massenvernichtung verwendbar gemacht werden kann und als solche durch das zuständige Organ der Vereinten Nationen bezeichnet worden ist, c) irgendeine Art von selbstgetriebenen oder gelenkten Geschossen, Torpedos sowie Apparaten, die für deren Abschuß und Kontrolle dienen, d) Seeminen, e) Torpedos, die bemannt werden können, f) Unterseeboote oder andere Unterwasserfahrzeuge, g) Motor-Torpedoboote, h) spezialisierte Typen von Angriffs-Fahrzeugen, i) Geschütze mit einer Reichweite von mehr als 30 km, j) erstickende, ätzende oder giftige Stoffe oder biologische Substanzen in größeren Mengen oder anderen Typen als solchen, die für erlaubte zivile Zwecke benötigt werden, oder irgendwelche Apparate, die geeignet sind, solche Stoffe oder Substanzen für kriegerische Zwecke herzustellen, zu schleudern oder zu verbreiten.
2. Die Alliierten und Assoziierten Mächte behalten sich das Rechtvor, zu diesem Artikel Verbote von irgendwelchen Waffen hinzuzufügen,die als Ergebnis wissenschaftlichen Fortschritts entwickelt werdenkönnten.
Artikel 14.
Verfügung über Kriegsmaterial alliierten und deutschen Ursprungs
1. Alles Kriegsmaterial alliierten Ursprungs in Österreich wirdder betreffenden Alliierten oder Assoziierten Macht gemäß den vondieser Macht gegebenen Weisungen zur Verfügung gestellt werden.Österreich verzichtet auf alle Rechte an dem obenerwähntenKriegsmaterial.
2. Innerhalb eines Jahres vom Inkrafttreten des vorliegendenVertrages soll Österreich für Militärzwecke unbrauchbar machen odervernichten: alles überschüssige Kriegsmaterial deutschen oder nichtalliierten Ursprungs; insoweit als sie sich auf modernes Kriegsmaterial beziehen, alle deutschen und japanischen Zeichnungen einschließlich vorhandener Werkszeichnungen, Muster und Experimentiermodelle und Pläne; alles Kriegsmaterial, das durch Artikel 13 des vorliegenden Vertrages verboten ist; alle spezialisierten Einrichtungen einschließlich Forschungs- und Produktionsausrüstung, die durch Artikel 13 verboten sind und nicht für eine erlaubte Forschung, Entwicklung oder Konstruktion umgeändert werden können.
3. Österreich wird innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttretendes vorliegenden Vertrages den Regierungen der Sowjetunion, desVereinigten Königreiches, der Vereinigten Staaten von Amerika undFrankreichs eine Liste von Kriegsmaterial und Einrichtungenübermitteln, die in Paragraph 2 aufgezählt sind.
4. Österreich soll kein Kriegsmaterial deutschen Entwurfesherstellen. Österreich soll kein Kriegsmaterial deutscher Erzeugung oderdeutschen Ursprungs oder Entwurfes öffentlich oder privat oder durchirgendwelche andere Mittel erwerben oder besitzen, mit der Ausnahme,daß die österreichische Regierung zur Aufstellung der österreichischen Streitkräfte beschränkte Mengen von Kriegsmaterialdeutscher Erzeugung, deutschen Ursprunges oder Entwurfes, das nachdem Zweiten Weltkrieg in Österreich verblieben ist, verwenden kann.
5. Eine Definition und Liste des Kriegsmaterials für die Zweckedes vorliegenden Vertrages sind in Annex I enthalten.
Artikel 15.
Verhinderung der deutschen Wiederaufrüstung
1. Österreich arbeitet mit den Alliierten und Assoziierten Mächtenvoll zusammen, um zu gewährleisten, daß Deutschland nicht in derLage ist, außerhalb des deutschen Territoriums Schritte für eineWiederaufrüstung zu unternehmen.
2. Österreich soll in der militärischen oder zivilen Luftfahrtoder bei Experimenten, Entwürfen, bei der Produktion oderInstandhaltung von Kriegsmaterial weder verwenden noch ausbilden: Personen, die deutsche Staatsangehörige sind oder zu irgendeiner Zeit vor dem 13. März 1938 deutsche Staatsangehörige waren; oder österreichische Staatsangehörige, die von der Dienstleistung in den Streitkräften gemäß Artikel 12 ausgeschlossen sind; oder Personen, die nicht österreichische Staatsangehörige sind.
Artikel 16.
Verbot betreffend Zivilflugzeuge deutscher und japanischer Bauart Österreich soll zivile Luftfahrzeuge deutscher oder japanischerBauart oder solche Luftfahrzeuge, die eine größere Zahl von Teilendeutscher oder japanischer Herstellung oder Bauart enthalten, wedererwerben noch erzeugen.
Artikel 17.
Dauer der Beschränkungen
Jede der militärischen und Luftfahrtsbestimmungen des vorliegendenVertrages bleibt in Kraft, bis sie zur Gänze oder zum Teil durch einAbkommen zwischen den Alliierten und Assoziierten Mächten undÖsterreich oder, nachdem Österreich Mitglied der Vereinten Nationengeworden ist, durch ein Abkommen zwischen dem Sicherheitsrat undÖsterreich abgeändert wird.
Artikel 18.
Kriegsgefangene
1. Österreicher, die derzeit Kriegsgefangene sind, sollen sobaldals möglich gemäß Regelungen, die zwischen den einzelnen Mächten,die solche Kriegsgefangene festhalten, und Österreich zu vereinbarensind, heimbefördert werden.
2. Alle Kosten einschließlich der Unterhaltskosten, die sich ausdem Transport von Österreichern, die derzeit Kriegsgefangene sind,aus den in Betracht kommenden Sammelstellen, wie sie von derRegierung der betreffenden Alliierten oder Assoziierten Machtausgewählt worden sind, bis zum Punkte ihres Eintrittes auf österreichisches Gebiet ergeben, werden von der österreichischenRegierung getragen werden.
Artikel 19.
Kriegsgräber und Denkmäler
1. Österreich verpflichtet sich, die auf österreichischem Gebiet befindlichen Gräber von Soldaten, Kriegsgefangenen und zwangsweisenach Österreich gebrachten Staatsangehörigen der Alliierten Mächteund jener der anderen Vereinten Nationen, die sich mit Deutschlandim Kriegszustand befanden, zu achten, zu schützen und zu erhalten;desgleichen die Gedenksteine und Embleme dieser Gräber sowieDenkmäler, die dem militärischen Ruhm der Armeen gewidmet sind, dieauf österreichischem Staatsgebiet gegen Hitler-Deutschland gekämpft haben.
2. Die österreichische Regierung wird jede Kommission, Delegation oder andere Organisation anerkennen, die von dem betreffenden Landermächtigt ist, die in Paragraph 1 angeführten Gräber und Bauten zuidentifizieren, zu registrieren, zu erhalten und zu regulieren; siewird die Arbeit solcher Organisationen erleichtern, sie wirdhinsichtlich der obenerwähnten Gräber und Bauten die für nötigbefundenen Abkommen mit dem betreffenden Land oder mit jeder von ihmbevollmächtigten Kommission oder Delegation oder mit irgendeineranderen Organisation abschließen. Sie erklärt desgleichen ihrEinverständnis, in Übereinstimmung mit angemessenen sanitärenVorsichtsmaßnahmen jede Erleichterung für die Exhumierung undÜberführung der in den erwähnten Gräbern bestatteten Überreste inderen Heimatland zu gewähren, sei es auf Ansuchen der offiziellen Organisationen des betreffenden Staates oder auf Ansuchen derAngehörigen der beerdigten Personen.Teil III
Artikel 20.
Zurückziehung der Alliierten StreitkräfteTeil IV
Aus dem Krieg herrührende AnsprücheTeil V
Eigentum, Rechte und Interessen
Artikel 25.
Vermögen der Vereinten Nationen in Österreich
Artikel 26.
Vermögenschaften, Rechte und Interessen von Minderheitsgruppen in ÖsterreichTeil VI
Allgemeine WirtschaftsbeziehungenTeil VII
Regelung von StreitfällenTeil VIII
Verschiedene wirtschaftliche Bestimmungen

Teil IX
Schlußbestimmungen

Unterpunkte verstecken Die Präambel – wegverhandelte Mitschuld

Ursprünglich enthielt die Präambel zum Staatsvertrag – wie auch die Moskauer Deklaration von 1943 – einen Hinweis auf die Mitverantwortung Österreichs am Zweiten Weltkrieg. In den Verhandlungen unmittelbar vor Abschluss des Staatsvertrages war es Außenminister Leopold Figl gelungen, die Alliierten zur Streichung dieses Passus zu bewegen. Dies erleichterte es Österreich, eine Auseinandersetzung mit der nationalsozialistischen Vergangenheit unter Hinweis auf die alleinige Schuld Deutschlands abzuwehren.

Unmittelbar nach dem Krieg hatte Österreich die Bedeutung von Antifaschismus und antifaschistischem Widerstand noch betont, um bei künftigen Staatsvertragsverhandlungen auf den eigenen Beitrag zur Befreiung vom Nationalsozialismus verweisen zu können. Bald aber überlagerte ein scharfer, durch den beginnenden Kalten Krieg noch verstärkter Antikommunismus die antinazistische Haltung. Es herrschte breiter Konsens, einen „Strich unter die Vergangenheit“ zu ziehen, wie auch Theodor Körner, der sozialdemokratische Kandidat für das Bundespräsidentenamt, in einer Wahlrede im Jänner 1951 forderte.

Gleichzeitig nahm die Bereitschaft zur Entnazifizierung, von den Alliierten mehrfach mit Nachdruck eingefordert, deutlich ab. Die Parteien begannen offensiv, um die Stimmen sogenannter „MitläuferInnen“ zu werben. Mit dem im April 1948 im Nationalrat einstimmig beschlossenen Amnestierungsgesetz wurden minderbelastete ehemalige NationalsozialistInnen vorzeitig von den „Sühnefolgen“ entlastet und wieder zu den Wahlen zugelassen. Etwa 500.000 ÖsterreicherInnen profitierten von dieser Regelung, mit der die Entnazifizierung de facto beendet wurde.

Die westlichen Alliierten tolerierten die Reintegration der „MitläuferInnen“ und auch die sowjetischen Besatzer zeigten Verständnis dafür. Mehrfach aber hatten sich die alliierten Kontrollmächte veranlasst gesehen, gegen vom österreichischen Gesetzgeber vorgesehene weitgehende Entlastungsmaßnahmen für ehemalige NationalsozialistInnen Veto einzulegen. So etwa musste der Nationalrat das Nationalsozialistengesetz vor dessen Beschlussfassung 1947 in wesentlichen Teilen abändern. Auch dem im Sommer 1952 vom Nationalrat einstimmig beschlossenen Gesetz betreffend eine Amnestie für belastete NationalsozialistInnen verweigerte der Alliierte Rat die Zustimmung.

Zu wiederholten Interventionen, insbesondere der westlichen Alliierten, gab auch die zögerliche Haltung Österreichs in Fragen der Rückstellung entzogenen Vermögens und der Entschädigung von Opfern des Nationalsozialismus Anlass. Versuche, die Restitutionsgesetze zu Lasten der Geschädigten abzuschwächen, scheiterten am Einspruch der Alliierten.

Die parlamentarischen Debatten um die insgesamt sieben Gesetzesvorlagen zeigen, dass auch Abgeordnete Regelungen zugunsten der Opfer als von außen aufgezwungene Maßnahmen bewerteten. In der Frage der etwa 60.000 entzogenen Mietwohnungen beispielsweise verweigerte der Nationalrat einer bereits als Regierungsvorlage ausgearbeiteten Rückstellungsregelung die Zustimmung.

Durch den Abschluss des Staatsvertrages schien die populäre Forderung nach einem „Schlussstrich“ unter das Kapitel der NS-Vergangenheit einer Realisierung nähergebracht.

Mit der Umsetzung der im Vertrag geschlossenen Vereinbarungen über Rückgabe- und Entschädigungsverpflichtungen (Art. 26 Abs. 1) ließ sich die Regierung bis Anfang der 1960er-Jahre Zeit.

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Kommentare von der Honigmannseite:

Werter Honigmann.
Ich bin eine treue Honigmann-Leserin und besuche seit ca. 2 Jahren tagtäglich mehrmals Ihren blog. Die vorgelesenen Nachrichten hab ich vom 1. Tag an gesehen. Mir wuren dabei in vielen Dingen die Augen geöffnet. Kommentare schreibe ich kaum. Hab aber grad das Video zum letzten Treffen angeschaut und muß dazu eine Frage stellen. Sie meinten “Österreich hätte auch keinen Staatsvertrag und wäre noch immer von den Russen besetzt”.
Das kann ich nicht glauben, denn Österreich hat 1955 den Staatsvertrag
unterzeichnet und die Neutralität gesichert. Sollte mir irgendetwas entgangen sein? Kann mir bitte jemand auf die Sprünge helfen?
Liebe Grüße aus Österreich und alles Gute für “Deutschland”.
Übrigens mein Mann ist aus Schlesien.

…mit wem sollte ein Staatsvertrag geschlossen werden, wenn es keinen Staat gab. Rechtlich gehört Ö immer noch ans Reich.
Wurde bestätigt in einem höchstrichterlichem Urteil, Wien 1965.
Die sind genauso fragwürdig dran wie wir, ohne Friedensvertrag.

Kommentar w3000: Es liegt aber kein Dokument vor, dass diese Aussage vom Honigmann bestätigt! Sollte das gefunden werden – herzlichen Dank dafür!
Es ist wahr, dass Österreich keinen Friedensvertrag machte, weder nach WWI noch nach WWII…

Staatsvertrag gibt es ABER schon – das ist ja in dieser Seite mehrfach nachzulesen 🙂 – dieser ist aber nicht gleich auch ein Friedensvertrag. Mir liegt die Aussage eines Juristen vor der gar meint, dass ein Staatsvertrag IMMER auch GLEICH ein Friedensvertrag ist – das ist allerdings – soviel ich weiß – ein totaler Nonsens!

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3 Kommentare

  1. Deutsche Vermögenswerte in Österreich
    Die Sowjetunion, das Vereinigte Königreich, die Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreich haben das Recht, über alle ehemaligen deutschen Vermögenswerte in Österreich gemäß dem Protokoll der Berliner Konferenz vom 2. August 1945 zu verfügen.
    1. Die Sowjetunion erhält für eine Geltungsdauer von dreißig Jahren Konzessionen auf Ölfelder, die 60% der Ölförderung in Österreich im Jahre 1947 entsprechen, sowie Eigentumsrechte an allen Gebäuden, Konstruktionen, Ausrüstung und anderen Vermögenschaften, die gemäß Liste Nr. 1 und Karte Nr. 1 (Anm.: Die Karte ist nicht darstellbar.), welche dem Vertrag angeschlossen ist, zu diesen Ölfeldern gehören.
    2. Die Sowjetunion erhält Konzession auf 60% aller im östlichen Österreich gelegenen Schurfgebiete, die deutsche Vermögenschaften sind, auf welche die Sowjetunion gemäß dem Potsdamer Abkommen Anspruch hat und welche derzeit in ihrem Besitz sind, gemäß der Liste Nr. 2 und der Karte Nr. 2 (Anm.: Die Karte ist nicht darstellbar.), welche dem Vertrag angeschlossen ist.
    Die Sowjetunion hat das Recht, in den in diesem Paragraph erwähnten Schurfgebieten acht Jahre hindurch Schurfarbeiten durchzuführen und anschließend durch einen Zeitraum von 25 Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt des Fündigwerdens, Öl zu gewinnen.
    3. Die Sowjetunion erhält Ölraffinerien mit einer jährlichen Gesamtproduktion von 420.000 Tonnen Rohöl gemäß Liste Nr. 3.
    4. Die Sowjetunion erhält jene mit der Verteilung von Ölprodukten befaßten Unternehmungen, die sie zur Verfügung hat, gemäß der Liste Nr. 4.
    5. Die Sowjetunion erhält die in Ungarn, Rumänien und Bulgarien gelegenen Vermögenswerte der DDSG; desgleichen gemäß der Liste Nr. 5 100% der im östlichen Österreich gelegenen Vermögenswerte der Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft.
    Bundesrecht konsolidiert
    http://www.ris.bka.gv.at Seite 9 von 26
    6. Die Sowjetunion überträgt an Österreich Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die sie als deutsche Vermögenswerte mit der vorhandenen Ausstattung innehat oder beansprucht, und überträgt auch Kriegsindustrie-Unternehmungen zusammen mit vorhandenen Ausstattungen, Häusern und ähnlichem Immobiliarvermögen einschließlich von in Österreich gelegenen Grundstücken, die sie als Kriegsbeute innehat oder beansprucht mit Ausnahme der in den Paragraphen 1, 2, 3, 4 und 5 dieses Artikels erwähnten Vermögenswerte. Österreich verpflichtet sich seinerseits, der Sowjetunion 150,000.000 USA-Dollar in frei konvertierbarer Währung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren zu zahlen.
    Die angeführte Summe wird der Sowjetunion von Österreich in gleichen dreimonatlichen Raten von 6,250.000 Dollar in frei konvertierbarer Währung gezahlt werden. Die erste Zahlung wird am ersten Tag des zweiten Monats geleistet werden, der auf den Monat folgt, in dem der vorliegende Vertrag in Kraft tritt. Die folgenden dreimonatlichen Zahlungen werden am ersten Tag des entsprechenden Monates geleistet werden. Die letzte dreimonatliche Zahlung wird am letzten Tag des Zeitraumes von sechs Jahren nach dem Inkrafttreten des Vertrages geleistet.
    Die Grundlage für die in diesem Artikel vorgesehenen Zahlungen ist der USA-Dollar zu seiner Goldparität am 1. September 1949, das sind 35 Dollar für eine Unze Gold.
    Als Sicherstellung für die pünktliche Zahlung der obenerwähnten der Sowjetunion zustehenden Summen wird die Österreichische Nationalbank der Staatsbank der UdSSR innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages Wechsel über die Gesamtsumme von 150,000.000 USA-Dollar ausstellen, die zu den im vorliegenden Artikel vorgesehenen Zeitpunkten fällig zu stellen sind.
    Die von Österreich auszustellenden Wechsel sind unverzinslich. Die Staatsbank der UdSSR beabsichtigt nicht, diese Wechsel weiterzubegeben, sofern die österreichische Regierung und die Österreichische Nationalbank ihre Verpflichtungen pünktlich und genau erfüllen.
    7. Rechtsbestimmungen betreffend die Vermögenswerte:
    a) Alle ehemaligen deutschen Vermögenswerte, die gemäß Paragraph 1, 2, 3, 4 und 5 dieses Artikels Eigentum der Sowjetunion geworden sind, bleiben grundsätzlich unter österreichischer Staatshoheit und dementsprechend finden die österreichischen Gesetze auf sie Anwendung.
    b) Hinsichtlich Gebühren und Abgaben, Vorschriften für Handel, Gewerbe und Industrie und der Einhebung von Steuern, unterliegen diese Vermögenswerte nicht weniger günstigen Bestimmungen als jenen, die auf Unternehmungen Anwendung finden oder Anwendung finden werden, die Österreich oder seinen Staatsangehörigen und auch anderen Staaten und Personen gehören, denen Meistbegünstigungsbehandlung gewährt wird.
    c) Alle ehemaligen deutschen Vermögenswerte, die Eigentum der Sowjetunion geworden sind, sollen nicht ohne Zustimmung der Sowjetunion enteignet werden.
    d) Österreich wird hinsichtlich der Ausfuhr von Gewinnen und anderen Einkommen (das sind Miet- oder Pachtzinse) in Form von Produkten oder irgendeiner erhaltenen frei konvertierbaren Währung keine Schwierigkeiten bereiten.
    e) Die der Sowjetunion übertragenen Rechte, Vermögenschaften und Interessen sowie die Rechte, Vermögenschaften und Interessen, welche die Sowjetunion Österreich überträgt, werden ohne Lasten oder Ansprüche seitens der Sowjetunion oder seitens Österreichs übertragen. Unter den Ausdrücken „Lasten und Ansprüche“ sind nicht nur Gläubiger-Ansprüche zu verstehen, die sich aus der Ausübung der Alliierten Kontrolle über diese Vermögenschaften, Rechte und Interessen nach dem 8. Mai 1945 ergeben, sondern auch alle anderen Ansprüche einschließlich Ansprüchen hinsichtlich Steuern. Der gegenseitige Verzicht der Sowjetunion und Österreichs auf Lasten und Ansprüche bezieht sich auf alle Lasten und Ansprüche, die im Zeitpunkt bestehen, in dem Österreich die Rechte der Sowjetunion auf die ihr übertragenen deutschen Vermögenswerte formell einträgt, und die im Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung der von der Sowjetunion überlassenen Vermögenswerte an Österreich bestehen.
    8. Die Übertragung aller in Paragraph 6 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Vermögenschaften, Rechte und Interessen auf Österreich sowie die formelle Eintragung der Rechte der Sowjetunion auf die zu übertragenden deutschen Vermögenswerte wird innerhalb von zwei Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages durchgeführt.
    9. Die Sowjetunion erhält desgleichen das Eigentum an den Vermögenschaften, Rechten und Interessen hinsichtlich aller Vermögenswerte, die zum Betrieb der in den nachstehenden Listen 1, 2, 3, 4 und 5 aufgezählten Vermögenschaften von sowjetischen Organisationen seit dem 8. Mai 1945 geschaffen oder käuflich erworben wurden, wo immer sie im östlichen Österreich gelegen sein mögen.
    Die in den Absätzen a, b, c und d des Paragraph 7 dieses Artikels angeführten Bestimmungen finden auf diese Vermögenswerte entsprechend Anwendung.
    Bundesrecht konsolidiert
    http://www.ris.bka.gv.at Seite 10 von 26
    10. Meinungsverschiedenheiten, die sich hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels ergeben, sind im Wege von zweiseitigen Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien beizulegen.
    Im Falle, daß eine Einigung im Wege von zweiseitigen Verhandlungen zwischen den Regierungen der Sowjetunion und Österreichs innerhalb von drei Monaten nicht erreicht wird, werden Meinungsverschiedenheiten zwecks Beilegung einer Schiedskommission überwiesen, die aus einem Vertreter der Sowjetunion, einem Vertreter Österreichs und zusätzlich einem dritten Mitglied besteht, das Staatsangehöriger eines dritten Landes ist und auf Grund einer Einigung zwischen den beiden Regierungen ausgewählt wird.
    11. Das Vereinigte Königreich, die Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreich übertragen hiemit Österreich alle Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die von ihnen oder in ihrem Namen in Österreich als ehemalige deutsche Vermögenswerte oder Kriegsbeute innegehabt oder beansprucht werden.
    Die Österreich gemäß diesem Paragraphen übertragenen Vermögenschaften, Rechte und Interessen gehen seitens des Vereinigten Königreiches, der Vereinigten Staaten von Amerika oder Frankreichs frei von allen Lasten oder Ansprüchen, die sich aus der Ausübung ihrer Kontrolle dieser Vermögenschaften, Rechte oder Interessen nach dem 8. Mai 1945 ergeben, auf Österreich über.
    12. Nach Erfüllung aller Verpflichtungen, die in den Bestimmungen des vorliegenden Artikels festgesetzt oder aus solchen Bestimmungen abgeleitet werden, durch Österreich sind die Ansprüche der Alliierten und Assoziierten Mächte hinsichtlich ehemaliger deutscher Vermögenswerte in Österreich, die sich auf die Beschlüsse der Berliner Konferenz vom 2. August 1945 gründen, als voll befriedigt anzusehen.
    13. Österreich verpflichtet sich, mit Ausnahme der erzieherischen, kulturellen, caritativen und religiösen Zwecken dienenden Vermögenschaften keine der ihm als ehemalige deutsche Vermögenswerte übertragenen Vermögenschaften, Rechte und Interessen in das Eigentum deutscher juristischer Personen oder – sofern der Wert der Vermögenschaften, Rechte oder Interessen 260.000 Schillinge übersteigt – in das Eigentum deutscher physischer Personen zu übertragen. Österreich verpflichtet sich ferner, diejenigen in den Listen 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Rechte und Vermögenschaften, welche von der Sowjetunion gemäß dem österreichisch- sowjetischen Memorandum vom 15. April 1955 an Österreich übertragen werden, nicht in ausländisches Eigentum zu übertragen.
    14. Die Vorschriften dieses Artikels unterliegen den Bestimmungen des Annexes II dieses Vertrages.

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  2. nachDenker

     /  29. April 2018

    Staatsverträge sind Verträge in denen ein Staat involviert ist! Siehe deutsche Rundfunkverträge usw… Nicht mehr und nicht weniger, oder will der erwähnte Anwalt etwa behaupten das die deutschen „Friedensverträge mit ihren Fernsehanstalten“ nötig hätten 🤔🤔 ?

    Zu der Aussage anfangs, Artikel 12 wurde entfernt weil hinfällig! Hatte aber meines Wissens nach nicht das geringste mit Neutralität zu tun in der mir bekannten Fassung.

    Bis die Tage… cu

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