Können wir uns selbst trauen? – Gratuliere zu dem Mut diesen Beitrag angeklickt zu haben :-)

Liebe Freunde von W3000,

Wer diesen Weg beschreitet wird erkennen, dass es ein bedingungsloser aber auch fast schon ein gnadenloser ist.

Ich kann ein bereits langes Lied darüber singen, weil ich meine, dass SELBST-TRAUEN zur AUTHENTIZITÄT gehört.

Eines Tages, auf diesem Weg, sagt dir dann deine innere Stimme „jetzt hast du aber geschummelt, das war doch nicht genau so!“ und du musst es zurecht rücken, was anfangs auch peinlich ist, weil man ja auch als aufrichtiger Mensch gelten möchte und glaubt, sich selber zum Unaufrichtigen abzustempeln, wenn man den eigenen Irrtum, oder das Schummeln ausbessert. Jedenfalls fühlt es sich anfangs so an.

Wenn die INNERE AUFRECHTHEIT / AUFRICHTIGKEIT aber länger schon gelebt und dafür natürlich auch Gedankenkontrolle beherrscht wird, dann wird es noch lustiger …he das ist aber nicht exakt der Begriff den du eigentlich meinst… lautet es da mitunter und wenn du Glück hast, fällt dir sofort der richtige Begriff ein und du kannst dich wieder VERbessern… …da haben wir es ja schon wieder das „VER“ was sagte doch Grimm dazu „wer hat uns die Schwächung VER eingebrockt?“

Wenn es ums TRAUEN, ums ZUTRAUEN, also um Sicherheit geht, können wir doch keine Schwächung gebrauchen, also auch kein VER-trauen. Tatsächlich wird aber meist vom VERtrauen gesprochen und seltener das TRAUEN oder ZUTRAUEN angewendet.

Vielleicht ein wenig übertrieben könnte man daraus schließen, dass das TRAUEN dem schwachen VERTRAUEN gewichen ist, weil man sich kaum je sicher sein kann ob ein VERTRAUEN gerechtfertigte Sicherheit bringt?

Wo bleibt dabei das SELBST-VER-TRAUEN — in einer Welt die zunehmend das SELBST verleugnen will und von SELBSTLOSIGKEIT redet

Nur kurz angerissen… weil mir der folgende Bericht gerade mal so über den Weg gelaufen ist  😉
…was würden dazu die Gehirnlosen sagen?

Liebe Grüße
Eure
AnNijaTbé

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Können wir uns selbst trauen? | 42 – Die Antwort auf fast alles | ARTE

Das Kartenhaus bricht zusammen >>> COVID-19: VERFASSUNGSGERICHTSHOF KIPPT VERORDNUNGEN DER REGIERUNG!

!!!Leute, das ist ein URTEIL –
dem man folgen MUSS!!!
Maskentragen und Gaststättenschließungen sind durch das Urteil aufgehoben.
Die Regierung wird sich für gesetzwidrige Maßnahmen zu verantworten haben!


Von Jahn J Kassl


IM NAMEN DER REPUBLIK:
Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.

COVID-19: Maskenpflicht im Schulgebäude und Klassenteilung im Frühjahr waren gesetzwidrig

23.12.2020

Entscheidungsgrundlagen des Bildungsministers waren nicht erkennbar

Zur Bewältigung der Folgen von COVID-19 im Schulwesen wurde mit Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Mai 2020 für das (verbleibende) Schuljahr 2019/2020 angeordnet, dass die Schulklassen in zwei Gruppen geteilt und abwechselnd im Präsenzunterricht in der Schule unterrichtet werden.

Darüber hinaus wurde vorgeschrieben, dass alle Personen im Schulgebäude, ausgenommen in der Unterrichtszeit, eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen müssen.

Gegen diese Bestimmungen der COVID-19-Schulverordnung riefen zwei schulpflichtige Kinder und ihre Eltern den Verfassungsgerichtshof (VfGH) an. Sie machten geltend, dass die angefochtenen Bestimmungen gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Recht auf Privatleben und das Recht auf Bildung verstoßen.

Mit dem heute veröffentlichten Erkenntnis hat der VfGH ausgesprochen, dass die angefochtenen Bestimmungen gesetzwidrig waren.

Der Bundesminister hat trotz entsprechender Aufforderung dem VfGH keine Akten betreffend das Zustandekommen der Verordnung vorgelegt und konnte so nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb er die angefochtenen Maßnahmen für erforderlich gehalten hat. Diese Maßnahmen waren daher rechtswidrig verordnet worden. Der VfGH folgt damit seinen Leitentscheidungen vom 14. Juli 2020 (siehe hier).

Auf die weiteren im Antrag erhobenen Bedenken war bei diesem Ergebnis nicht einzugehen.

(V 436/2020)

Das Urteil im Wortlaut:

IM NAMENDER REPUBLIK!Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten DDr. Christoph GRABENWARTER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr. Verena MADNER und der Mitglieder Dr. Markus ACHATZ, Dr. Wolfgang BRANDSTETTER, Dr. Sieglinde GAHLEITNER, Dr. Andreas HAUER, Dr. Christoph HERBST, Dr. Michael HOLOUBEK, Dr. Helmut HÖRTENHUBER, Dr. Claudia KAHR, Dr. Georg LIENBACHER, Dr. Michael RAMI, Dr. Johannes SCHNIZER und Dr. Ingrid SIESS-SCHERZals Stimmführer, im Beisein der verfassungsrechtlichen MitarbeiterinMag. Chiara SCHÖGGL als Schriftführerin,

V 436/2020-1510.12.20202von 58über den Antrag der mj.*************, der mj.*************, der *********************und des ************************,alle *************,*****************************, alle vertreten durch die Mag. Günter Novak-Kaiser Rechtsanwalt GmbH, Raffaltplatz6, 8850 Murau, §5 Abs.1 in Verbindung mit Anlage B, Z4.2, §7 Abs.3, 4 und 6 sowie §35 der Verordnung des Bundes-ministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO), BGBl.II 208/2020, in eventu §§4 bis 20 sowie Anlage A und B der C-SchVO, BGBl.II 208/2020, in eventu die C-SchVO, BGBl. II 208/2020, zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben, in seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung gemäß Art.139 B-VG zu Recht erkannt:

I.1. §5 Abs.1 in Verbindung mit AnlageB, Z4.2 sowie §7 Abs.3, 4 und6 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO), BGBl.II Nr.208/2020, waren gesetzwidrig.

2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.

COVID-19: Betretungsverbot für Gaststätten gesetzwidrig

Das Urteil im Wortlaut:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten DDr. Christoph GRABENWARTER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr. Verena MADNER und der Mitglieder Dr. Markus ACHATZ, Dr. Wolfgang BRANDSTETTER, Dr. Sieglinde GAHLEITNER, Dr. Andreas HAUER, Dr. Christoph HERBST, Dr. Michael HOLOUBEK, Dr. Helmut HÖRTENHUBER, Dr. Claudia KAHR, Dr. Georg LIENBACHER, Dr. Michael RAMI, Dr. Johannes SCHNIZER und Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ als Stimmführer, im Beisein des verfassungsrechtlichen Mitarbeiters Dr. Martin DORR als Schriftführer,

V 405/2020-1401.10.20202von 26über den Antrag des *************, **************, ********, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Nistelberger, Stock im Eisen-Platz 3, 1010 Wien, die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Kon-sumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II 96/2020 idF BGBl. II 162/2020, zur Gänze, in eventu §1, §2 Abs.2, 3, 5 und 6, §3 sowie §4 der Verordnung des Bundesminis-ters für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II 96/2020 idF BGBl. II 162/2020, als gesetzwidrig aufzuheben, in seiner heutigen nicht öffentlichen Sitzung gemäß Art.139 B-VG zu Recht erkannt:

I.1. §3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinde-rung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, idF BGBl. II Nr.130/2020 war gesetzwidrig.

2. Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

PS: Hervorhebungen von JJK

weiterlesen: https://lichtweltverlag.at/2021/01/11/covid-19-verfassungsgerichtshof-kippt-verordnungen-der-regierung/

DE: TRIUMPH in AT! Verfassungsgerichtshof: Lockdown-„Nachfolge-Verordnungen“ verfassungswidrig!

Oct 29, 2020

……

Weitere Entscheidungen des VfGH aus der Oktober-Session

https://www.vfgh.gv.at/medien/Entscheidungen_Oktober-Session.php

COVID-19: Gesetzwidrige Maßnahmen und verletzte Rechte eines Zivildieners – Antrag gegen Mautbefreiung unzulässig

Acht heute zugestellte Entscheidungen des VfGH betreffen großteils nicht mehr geltende Maßnahmen gegen COVID-19, die Verpflichtung zum außerordentlichen Zivildienst sowie eine Mautbefreiung in Vorarlberg.

COVID-19: Verpflichtung zum außerordentlichen Zivildienst setzt Ermittlung der Erforderlichkeit voraus

Ein Student aus der Steiermark war im März 2020, zwei Wochen vor dem Ende seines ordentlichen Zivildienstes, zum außerordentlichen Zivildienst verpflichtet worden. Er argumentierte in einem Antrag, dies sei gesetzwidrig. Nach dem Zivildienstgesetz 1986 darf eine Verpflichtung zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes nur dann erfolgen, wenn ein Einsatz bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges oder außerordentlichen Notständen erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ua. geltend gemacht, dass sich mit Stand 17. März 2020 bereits 2500 Freiwillige zum außerordentlichen Zivildienst gemeldet hätten und dass ordentliche Zivildiener aus anderen Bereichen versetzt worden seien, weshalb die Verlängerung gerade seines Zivildienstes nicht erforderlich sei. Auf diese Argumente ist das BVwG nicht eingegangen; es hat auch nicht ermittelt, ob die Verlängerung des Zivildienstes tatsächlich erforderlich war. Damit hat das BVwG den Beschwerdeführer im Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt. Der VfGH hat daher die Entscheidung aufgehoben; das BVwG muss nun eine neue Entscheidung erlassen.

(E 1262/2020)

COVID-19: Mehrere – vor allem frühere – Maßnahmen gesetzwidrig, da Entscheidungsgrundlagen unzureichend dokumentiert

Der VfGH hat festgestellt, dass eine Reihe von COVID-19-Maßnahmen gesetzwidrig waren, die im Frühjahr 2020 gegolten haben. Gesetzwidrig waren konkret das Betretungsverbot für Gaststätten und selbständige (nicht an eine Tankstelle angeschlossene) Waschstraßen, Beschränkungen betreffend den Einlass von Besuchergruppen in Gaststätten (maximal vier Erwachsene, wenn kein gemeinsamer Haushalt), das Verbot von Veranstaltungen mit mehr als zehn Personen (welches etwa Diskotheken betraf) und die Maskenpflicht an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen (Amtsräumen etc.).

Der VfGH hob auch eine noch in Geltung stehende Bestimmung  der COVID-19-Lockerungsverordnung (nunmehr COVID-19-Maßnahmenverordnung) auf, mit der die verpflichtende Einhaltung eines Mindestabstands zwischen den Verabreichungsplätzen in Gaststätten (§ 6 Abs. 1 und 4) angeordnet wurde, also der Mindestabstand von einem Meter zwischen Tischen. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Kraft.

Bei allen als gesetzwidrig erkannten Bestimmungen war aus den dem VfGH vorgelegten Akten nicht nachvollziehbar, auf Grund welcher tatsächlichen Umstände die zuständige Behörde – der Gesundheitsminister – die jeweilige Maßnahme für erforderlich gehalten hat. Dies verstößt aber gegen die gesetzliche Ermächtigung im COVID-19-Maßnahmengesetz bzw. im Epidemiegesetz. Der VfGH folgt damit den Leitentscheidungen vom 14. Juli 2020 (siehe hier).

(V 392/2020, V 405/2020, V 428/2020, V 429/2020, G 271/2020, G 272/2020)

Mautbefreiung in Vorarlberg: VfGH weist Antrag einer Autobahnanrainerin als unzulässig zurück

Der VfGH hat den Antrag einer Einzelperson zurückgewiesen, die seit 15. Dezember 2019 geltende Mautbefreiung auf der A 14 Rheintalautobahn zwischen der Staatsgrenze bei Hörbranz und der Anschlussstelle Hohenems als verfassungswidrig aufzuheben. Die Antragstellerin wohnt in Lustenau in der Nähe der Ortsdurchfahrt zum Grenzübergang Lustenau. Sie machte geltend, dass es sich bei dieser Mautbefreiung um eine Verkehrslenkungsmaßnahme handle, die im Bereich des Grenzüberganges zu einer weiteren Belastung der Luftqualität und damit zu einer Beeinträchtigung und Gefährdung der Gesundheit führe; darin liege ein Verstoß gegen das Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK.

Die Anfechtung eines Gesetzes durch eine Einzelperson (Individualantrag) setzt jedoch voraus, dass sich das angefochtene Gesetz an oder gegen den Antragsteller wendet. Dies ist hier nicht der Fall: Die als verfassungswidrig kritisierte Mautbefreiung betrifft nur den Bund bzw. die ASFINAG als Gläubiger der Maut sowie jene Personen (Verkehrsteilnehmer), die von der Entrichtung der Maut befreit sind. In der konkreten Konstellation lässt sich auch aus Art. 8 EMRK keine rechtliche Betroffenheit der Antragstellerin ableiten.

(G 152/2020)


und dennoch Lockdown????

Zweiter Lockdown ab Dienstag in Österreich

31. Oktober 2020, 16.45 Uhr

https://ooe.orf.at/stories/3073885/

Österreich stehen neue Coronavirus-Maßnahmen bevor, die auch eine Ausgangsbeschränkung von 20.00 bis 6.00 Uhr beinhalten. Die Verordnung soll am Dienstag um 0.00 Uhr in Kraft treten und bis 30. November gelten, wie die Bundesregierung Samstagnachmittag bekannt gab.

„Nicht mehr möglich sein werden“ der Sport- und Freizeitbereich, die Hotellerie und die Gastronomie, so Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP). Die Gastronomie darf nur noch Abhol- und Lieferdienste anbieten, Hotels ist die Aufnahme von Touristen untersagt. Für die betroffenen Unternehmen wird es ein Hilfspaket geben, kündigte Kurz an. Die betroffenen Branchen werden 80 Prozent des Umsatzes des Vorjahreszeitraums überwiesen bekommen. Zudem werde die Kurzarbeit ausgeweitet, sagte der Kanzler. Anders als im Frühjahr bleiben Geschäfte geöffnet, auch Dienstleister wie Friseure und Physiotherapeuten dürfen weiterarbeiten.

Nächtliche Ausgangsbeschränkungen

Die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen bedeuten ein Verbot des Verlassens des privaten Wohnbereichs. Zu diesem zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen. Doch gibt es Ausnahmen, bei denen auch zwischen 20.00 und 6.00 die Wohnung verlassen werden darf:

  • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum;
  • Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten;
  • Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens;
  • berufliche Zwecke, sofern das erforderlich ist;
  • Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.

Die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen gelten allerdings bis 12. November, nicht bis 30. – so sieht es das Covid-19-Maßnahmengesetz vor.

Verschärfungen in Altersheimen

Besuche in Krankenhäusern, Kuranstalten und in Alters- und Pflegeheimen werden zum Schutz der Kranken, Senioren, Pflegebedürftigen und des Personals limitiert. Bis inklusive 17. November sind Besuche nur mehr alle zwei Tage erlaubt, wobei pro Tag maximal ein Besucher zugelassen wird. Insgesamt können in den kommenden zwei Wochen Patienten, Senioren bzw. Pflegebedürftige in Spitälern und Heimen maximal zwei verschiedene Besucher empfangen.

Die entsprechenden Maßnahmen wurden von Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) bei der gemeinsamen Pressekonferenz der Regierung verkündet. Sämtliche Besucher müssen entweder ein negatives Testergebnis vorweisen oder adäquaten Atemschutz – eine FFP2-Maske – tragen. Der Mindestabstand ist einzuhalten. Ausgenommen davon ist die Palliativ – und Hospizbegleitung sowie die Seelsorge zu kritischen Lebensereignissen. Für externe, nicht medizinische Dienstleister gilt ein Betretungsverbot in Alten- und Pflegeheimen.

Mitarbeiter in den jeweiligen Einrichtungen müssen – abhängig von der Verfügbarkeit – jede Woche ein negatives PCR- oder Antigen-Testergebnis vorlegen. Alternativ kann durchgehend während der Berufsausübung eine FFP2-Maske getragen werden.

Sport nur noch im Freien und mit Abstand

Sportliche Betätigung wird mit der Verordnung ebenfalls nur noch eingeschränkt möglich sein. Während man weiterhin im Freien laufen gehen darf, ist jede Form von Training im Innenraum untersagt. Sportstätten im Freien dürfen zwar weiterhin auch von Hobbysportlerinnen und -sportlern benützt werden; allerdings nur, wenn es nicht zu Körperkontakt mit anderen kommt.

Keine Bewirtung in Gastronomie

Starke Einschnitte zeichneten sich schon seit Tagen für die Gastronomie ab. So ist bereits laut erstem Entwurf das „Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe untersagt“ – mit anderen Worten: Gastronomiebetriebe dürfen keine Gäste bewirten. Erlaubt bleibt die Abholung von Speisen und Getränken in der Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr. Ausgenommen von den Schließungen sind Kantinen in Betrieben, Schulen und Krankenhäusern. Auch in Speisewagen dürfen weiterhin Speisen und Getränke serviert werden.

Schließen müssen auch Hotels. Einzig Gäste, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits dort befanden, können die gebuchte Zeit noch dort verbringen. Ausgenommen sind außerdem Übernachtungen aus beruflichen Zwecken und im Zuge einer Ausbildung. Auch Kurbetriebe fallen nicht unter die Regelung.

Handel bleibt offen

Zwar entkommt der Handel diesmal im Gegensatz zum ersten Lockdown einer Schließung, doch kehren die Personenbegrenzungen zurück. Pro Kundin oder Kunde müssen zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. Ist das Geschäft kleiner, darf nur eine Person eingelassen werden. Am Ort der beruflichen Tätigkeit ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, „sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann“. Diese Regeln für Kundenbereiche sind übrigens auch auf Bibliotheken und Archive anzuwenden.

Distance-Learning für Oberstufe und Uni

Für den Schulbereich wird es differenzierte Maßnahmen geben. Kindergarten, Volksschulen und Unterstufen bleiben vorerst offen, in der Oberstufe und an den Universitäten wird nach den Herbstferien auf Distance-Learning umgestellt.

Stelzer: „Maßnahmen leider notwendig“

ÖVP-Chef Landeshauptmann Thomas Stelzer bezeichnet die Maßnahmen der Bundesregierung als leider notwendig, damit die Gesundheitsversorgung nicht zusammenbricht. Oberstes Ziel sei immer, dass alle Menschen medizinische Hilfe bekommen, wenn sie eine benötigen. Stelzer zeigt sich froh, dass die Bildungseinrichtungen offenbleiben und er begrüßt die versprochenen Finanzhilfen für betroffene Betriebe. Es brauche jetzt die Mithilfe jedes Einzelnen, sonst würden die Schutzmaßnahmen keine Wirkung zeigen, appelliert der Landeshautmann.

Haimbuchner: „Politische Kapitulationserklärung“

FPÖ-Obmann Landeshauptmannstellvertreter Manfred Haimbuchner spricht angesichts des neuerlichen Lockdowns von einer politischen Kapitulationserklärung einer auf allen Ebenen überforderten Bundesregierung. Acht Monate nach dem ersten Lockdown stehe man wieder am Anfang, als hätte es die vergangenen Monate nie gegeben. Das Versagen der Bundesregierung sei eine Gefahr für die nationale Sicherheit, so Haimbuchner.

Kaineder: „Beschränkungen unumgänglich“

Stefan Kaineder, der Landessprecher der Grünen, meint, dass die harten Beschränkungen unumgänglich sind, um die Gesundheit zu bewahren und Menschenleben zu retten. Kaineder appelliert daher an die Bevölkerung, die Regelungen mitzutragen und die Maßnahmen zu befolgen.

Gerstorfer: „Hausarrest deutlich überzogen“

Die SPÖ-Landesvorsitzende Birigit Gerstorfer warnt vor allem davor, dass die Fehler des ersten Lockdowns wiederholt werden könnten und fordert Kommunikation auf Augenhöhe und keine Alibiaktionen. Das ganze Land unter abendlichen Hausarrest zu stellen sei deutlich überzogen und ein Zeichen der Hilflosigkeit, so Gerstorfer.

NEOS: „Von Regierung verschuldete Notfallreaktion“

Für NEOS sind die neuen Maßnahmen eine von der Regierung selbst verschuldete Notfallreaktion. Viel wichtiger wären rasche Testungen mit kurzen Intervallen bis zum Testergebnis und effektive Kontaktnachverfolgung, die es bis heute nicht gebe, meint NEOS-Landessprecher Felix Eypeltauer.

 

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