Gesamtänderung der Grundprinzipien der ÖSTERREICHISCHEN Bundesverfassung

Einer Gesamtänderung der Grundprinzipien der ÖSTERREICHISCHEN Bundesverfassung hat das Österreichische Bundesvolk angeblich zugestimmt und damit die demokratischen Prinzipien in Österreich verändert?! Diese Behauptung wollen wir nun mal genauer unter die Lupe nehmen!

Kurze Zusammenfassung: GESAMTÄNDERUNG der österr. Verfassung am 12.4.1994

https://wissenschaft3000.wordpress.com/2019/06/09/uebergangsregierung-in-oesterreich-trickserei-und-beschiss-in-oesterreich-bis-zum-abnicken/

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Liebe Österreicher und Leser dieser Seite,

zu den

Grundprinzipien der Bundesverfassung

Letzter Absatz: //In Österreich war der Beitritt zur Europäischen Union mit einer Gesamtänderung der Bundesverfassung verbunden. Mit dem EU-Beitritt wurden zahlreiche Kompetenzen der Rechtsetzung von Österreich auf die EU übertragen. Damit wurde das demokratische Prinzip verändert. Der EU-Beitritt hatte auch Auswirkungen auf den Aufbau des Bundesstaates. Daher gab es 1994 eine Volksabstimmung, bei der 66 Prozent der BürgerInnen dieser Gesamtänderung zustimmten.//

Unsere Regierung behauptet in dieser Abfassung, dass das Österreichische Volk einer Gesamtänderung der Grundprinzipien, unserer Bundesverfassung mit dem Beitritt zur EU zugestimmt hätte. Damit wäre das demokratische Prinzip geändert worden und eine VORstaatliche Hoheit der EU übertragen worden. Schon dieses Faktum kommt einem Staatsstreich und einer Usurpation Österreichs durch die Österreichische Regierung gleich, welche  konspirativ unveröffentlichte Abmachungen mit einer privaten Vereinigung von Lobbyisten – genannt EU – ohne Zustimmung des Österreichischen Bundesvolkes – verabschiedete.

Österreich auf Halbmast!

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Die genauen Umstände zur Volksabstimmung entnommen von: http://www.wien-konkret.at/politik/direkte-demokratie/volksabstimmungen/

// Volksabstimmung: Europäische Union 1994

Volksabstimmung vom 12. Juni 1994 über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union:

Fragestellung: Soll der Gesetzesbeschluss des Nationalrates vom 5. Mai 1994 über das Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union Gesetzeskraft erlangen?

Ergänzung: Der Wortlaut des Bundesverfassungsgesetzes BGBL.Nr. 744/1994 ist wie folgt:

Artikel I
Mit der Zustimmung des Bundesvolkes zu diesem Bundesverfassungsgesetz werden die bundesverfassungsgesetzlich zuständigen Organe ermächtigt, den Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union entsprechend dem am 12. April 1994 von der Beitrittskonferenz festgelegten Verhandlungsergebnis abzuschließen.

Artikel II
Der Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union darf nur mit Genehmigung des Nationalrates und der Zustimmung des Bundesrates hiezu abgeschlossen werden. Diese Beschlüsse bedürfen jeweils der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

(PS: Worin das Verhandlungsergebnis vom 12. April 1994 besteht ist leider unbekannt und wird auch nicht auf der Website des Parlaments veröffentlicht.)

Ergebnis:

Wahlbeteiligung: 82,5%
Abstimmungsergebnis: 66% der Bevölkerung stimmt für den EU Beitritt Österreichs.
Wien lag im Bundestrend. Im Burgenland war die Zustimmung am höchsten mit 75%. Burgenland wurden als Grenzland besonders viele EU Förderungen in Aussicht gestellt. In Tirol war die Zustimmung mit 57% am geringsten. Die Tiroler fürchteten einen Ausverkauf Tirols an Deutsche.

      Stimm-    gültige      Ja-      Nein-    Ja-    Nein-
Bundesland berechtigte   Stimmen   Stimmen    Stimmen Stimmen Stimmen
   in %    in %
Burgenland     213.090     198.279     148.041       50.238   74,7   25,3
Steiermark     907.991     728.037     501.481     226.556   68,9   31,1
Kärnten     420.630     340.867     232.457     108.410   68,2   31,8
Niederösterr.   1.115.663     999.471     678.988     320.483   67,9   32,1
Vorarlberg     221.863     177.506     118.206       59.300   66,6   33,4
Wien 1.133.690    820.675    542.905     277.770   66,2   33,8
Oberösterreich     974.865     824.512     539.965     284.547   65,5   34,5
Salzburg     347.387     284.283     184.948       99.335   65,1   34,9
Tirol     455.396     351.201     198.990     152.211   56,7   43,3
Gesamt 5.790.578 4.724.831 3.145.981 1.578.850   66,6   33,4

Qu: Website des Bundesministerium für Inneres

Autor: R.M. //

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Anmerkung Überlegung W3000 dazu: Ein Volk kann zu nichts abstimmen, von dem es niemals in Kenntnis gesetzt wurde! Eine unbekannte nicht öffentlich gemachte Abmachung vom 12. April 1994 ist generell bereits als Hochverrat anzusehen. Da ein Volk nicht davon ausgehen kann, dass es von seiner Regierung unterwandert wird, diese Hochverrat begeht und damit gegen die Grundprinzipien der eigenen Verfassung verstößt, kann eine unbekannte Abmachung dieser, auch keine Gültigkeit haben.

Man beachte auch die Gesamtzahl der Abstimmung zum EU-Beitritt von 66,6% – offenbar ein bewusst angelegtes Ergebnis als „geheimes Zeichen“ für die ganze Welt – oder was? Kann es denn „zufällig“ solch ein merkwürdiges Ergebnis mit der sogenannten „Satanszahl“ geben?

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http://www.parlament.gv.at/PERK/VERF/GRUND/ – der gesamte Bezugstext:

Grundprinzipien der Bundesverfassung

In jeder Verfassung werden grundsätzliche Feststellungen über die Staatsform und die Regierungsform, den Aufbau des Staates und die Stellung und Rechte der Menschen im Staat getroffen. Man nennt sie auch Grundprinzipien einer Verfassung. Sie sind die Basis der Verfassung und der Demokratie, und sie sind daher besonders gegen Veränderungen geschützt. In Österreich bilden das demokratische, das republikanische, das bundesstaatliche und das rechtsstaatliche Prinzip die Grundlagen der Verfassung.

Das demokratische Prinzip

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Artikel 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) bestimmt, dass Österreich eine demokratische Republik ist, in der das Recht vom Volk ausgeht. Das demokratische Prinzip hat zwei wesentliche Inhalte:

Einrichtungen und AmtsträgerInnen des Staates müssen jede ihrer Entscheidungen und Handlungen gegenüber allen BürgerInnen verantworten.

Die politische Freiheit aller BürgerInnen soll verwirklicht und gesichert werden. Alle BürgerInnen sollen sich frei an der politischen Meinungsbildung und an Wahlen beteiligen können, jedeR soll die Möglichkeit haben, auch selbst politisch aktiv zu werden.

Die Bestimmung, dass das Recht vom Volk ausgeht, bedeutet jedoch nicht, dass eine Mehrheit der BürgerInnen beschließen kann, was sie will und wie sie es will. Für das demokratische Prinzip ist grundlegend, dass die politische Freiheit aller BürgerInnen gesichert werden soll. Daher ist es wichtig, dass alle Entscheidungen in klar geregelten Verfahren getroffen werden müssen. Ebenso müssen die Rechte derer gesichert werden, die in der Minderheit sind.

Die Verfassung bestimmt, dass Demokratie in Österreich in erster Linie eine parlamentarische Demokratie sein soll. Parlamente in Bund und Ländern sollen in klar geregelten und transparenten Verfahren Gesetze beschließen und die Regierung kontrollieren. Das wird ergänzt um verschiedene Möglichkeiten der direkten Beteiligung von BürgerInnen am politischen Prozess wie z. B. Volksbegehren oder Volksabstimmungen.

Das republikanische Prinzip

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Artikel 1 B-VG bestimmt auch, dass Österreich eine Republik ist. Eine Republik ist ein Staat, an dessen Spitze ein gewähltes Staatsoberhaupt steht. Dessen Funktionsperiode muss zeitlich begrenzt sein und es muss politisch und rechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Dadurch unterscheidet sich eine Republik von Monarchien. An deren Spitze stehen KönigInnen oder FürstInnen, die meist durch Erbfolge in ihre Position gelangen und diese so lange besetzen, bis sie zurücktreten oder sterben. Zudem sind sie praktisch niemandem verantwortlich. Das republikanische Prinzip ist also eine Absage an die Monarchie.

Das Staatsoberhaupt der Republik Österreich ist die/der BundespräsidentIn. Sie/er wird von allen BürgerInnen für sechs Jahre gewählt und kann höchstens einmal wiedergewählt werden.

Das republikanische Prinzip hat aber noch eine zweite Bedeutung. Die Bezeichnung Republik kommt vom lateinischen „res publica“. Das meint einen Staat, der der „gemeinsamen Sache“ aller BürgerInnen, also dem Gemeinwohl, verpflichtet ist. Der Staat steht den BürgerInnen in dieser Vorstellung nicht als „böse Macht“ gegenüber, sondern er wird von allen BürgerInnen gemeinsam gebildet. Die BürgerInnen wählen aus ihrer Mitte die AmtsträgerInnen des Staates, die allen BürgerInnen gegenüber verantwortlich sind.

Das bundesstaatliche Prinzip

©

Artikel 2 B-VG bestimmt, dass Österreich ein Bundesstaat ist. Österreich besteht aus neun selbstständigen Bundesländern, die in ihrem jeweiligen Bereich selbstständig handeln und eigene Gesetze beschließen. Gemeinsam bilden sie den Bundesstaat. Über den Bundesrat wirken die Länder auch an der Gesetzgebung für den gesamten Bund mit.

In einem Bundesstaat wird die politische Macht zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Es gibt in einem Bundesstaat also nicht nur eine Aufteilung in verschiedene Verwaltungsregionen, sondern die BürgerInnen haben auch das Recht, in ihrem Bundesland selbst politisch mitzugestalten.

In der Bundesverfassung werden der Bestand der Bundesländer und ihre Beteiligung an Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes gesichert. Die Bundesverfassung gibt auch die wesentlichen Grundlagen für die politischen Institutionen der Länder vor. Von besonderer Bedeutung ist die sogenannte „Kompetenzverteilung“ zwischen Bund und Ländern. Sie legt fest, wer für welche Aufgabenbereiche im Staat zuständig ist, also wo es einheitliche Bestimmungen für ganz Österreich geben soll, und welche Angelegenheiten je nach den Bedürfnissen in den einzelnen Bundesländern verschieden geregelt werden können.

Das rechtsstaatliche Prinzip

©

Das vierte grundlegende Prinzip der Bundesverfassung ist das rechtsstaatliche Prinzip. Es wird nicht, wie die anderen Prinzipien, in einem Satz zusammengefasst, sondern erschließt sich aus dem gesamten Verfassungstext. Manchmal wird es auch weiter differenziert, man spricht dann vom rechtsstaatlichen, vom liberalen und vom gewaltenteilenden Prinzip.

Dabei geht es immer um das Verhältnis des einzelnen Menschen zum Staat. Im Rechtsstaat soll an die Stelle von Herrschaft durch Machtdemonstration, Willkür und Gewalt die verbindliche Kraft des Rechts treten. In einem Rechtsstaat können der Staat und seine Amtsträger nur auf der Grundlage rechtlicher Regeln tätig werden. Sie können nur das tun, was Rechtsvorschriften gestatten, niemals mehr. Der Rechtsstaat begrenzt die Macht des Staates sehr deutlich und sieht strenge Verfahren für alle Handlungen des Staates und seiner AmtsträgerInnen vor.

Die Grundlage des Rechtsstaates bildet also zunächst die Gesetzmäßigkeit allen staatlichen Handelns. Daher bestimmt auch Artikel 18 B-VG: „Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grundlage der Gesetze ausgeübt werden.“

Dazu kommen die Grund- und Menschenrechte, die die Freiheit aller Menschen, die in einem Staat leben, sichern sollen. Daher spricht man auch vom „liberalen Prinzip“. Kein Gesetz darf den Grundrechten widersprechen, alle Gesetze müssen auch vor Gerichten durchgesetzt werden können. Das garantiert in Österreich vor allem der Verfassungsgerichtshof.

Schließlich sind die Handlungsmöglichkeiten des Staates in einem Rechtsstaat auf viele verschiedene Träger (Staatsorgane) aufgeteilt. Das soll gegenseitige Kontrolle ermöglichen und verhindern, dass die Macht des Staates bei Wenigen konzentriert wird. Verwirklicht wird das in der Teilung der Staatsgewalten, dem „gewaltenteilenden Prinzip“.

Gesamtänderung der Verfassung

Die Grundprinzipien der Verfassung bilden die Grundlage und den Rahmen für Politik, Verwaltung und Recht in Österreich. Daher sollen sie auch nicht einfach und unbedacht geändert werden können. Wenn eines dieser Prinzipien verändert wird, dann ist das bereits eine „Gesamtänderung“ der Bundesverfassung.

Damit eine solche Gesamtänderung vorgenommen werden kann, müssen ihr zunächst zwei Drittel der Abgeordneten des Nationalrates zustimmen. Darüber hinaus ist im Anschluss an das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren zwingend eine Volksabstimmung über den Änderungsvorschlag abzuhalten. Nur wenn die Mehrheit der BürgerInnen einer solchen Änderung zustimmt, kann diese auch durchgeführt werden.

In Österreich war der Beitritt zur Europäischen Union mit einer Gesamtänderung der Bundesverfassung verbunden. Mit dem EU-Beitritt wurden zahlreiche Kompetenzen der Rechtsetzung von Österreich auf die EU übertragen. Damit wurde das demokratische Prinzip verändert. Der EU-Beitritt hatte auch Auswirkungen auf den Aufbau des Bundesstaates. Daher gab es 1994 eine Volksabstimmung, bei der 66 Prozent der BürgerInnen dieser Gesamtänderung zustimmten.

http://www.parlament.gv.at/PERK/VERF/GRUND/

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Die Kommentare zu diesem Beitrag füge ich hier an – Original siehe bei Kommentaren:

Friedrich Dr. Resel

8. April 2013  /  Bearbeiten

Die dem BGBl. Nr. 744/1994 zugrundelieg. Rechtsmaterie ist der homepage des öst. Parlaments zu entnehmen und beinhaltet hpts. die infolge des Beitritts zur EU erforderlichen verfassungsges. Änderungen (Auswirkungen auf den Föderalismus in Ö).

LG,

Fr.

Date: Mon, 8 Apr 2013 11:53:46 +0000
To: friedrichresel@msn.com

…………………………………………………………………………..

W30008. April 2013  /  Bearbeiten

Danke für Ihren Kommentar, mit dem ich leider nichts anfangen kann 😦

Föderalismus ist ein irreführendes Schlagwort, denn wahrlich gefördert wurde noch kein Staat durch die EU – im Gegenteil seit dieses EU-Übel in unserem und anderen Staaten wütet – geht die eigene Rechtsstaatlichkeit und das Wohl der Staats-Bürger zunehmend in den “Gully” 😦

Im anderen Sinne des gemeinten Föderalismus gewinnt daraus lediglich eine geplante EU-Regierung, die keiner gewählt hat, über ganz Europa ohne souveräne Nationalstaaten – als Absahner der Leistung – von 500-hundert Millionen Menschen. Kurz gesagt, ganz Europa soll unter einer EU-Regierung versklavt werden und am Existenzminimum nagen. Wer kann das schon wollen?

Zumal Versklavung und Ausbeutung auch die Würde des Menschen zunichte macht!!!

Frage und Forderung:

Wo ist das Verhandlungsergebnis vom 12. April 1994 nachzulesen?
Wer hat die Verhandlungen geführt – wer hat sie gezeichnet – wer hat das Ergebnis hoheitlich genehmigt???

Der genaue Text der Verhandlungsgrundlagen – wo ist dieser nachzulesen?
Alle persönlichen Unterschriften aller Verhandler und Unterzeichner dieser inoffiziellen Vorverhandlung, welche zwingende Folgen haben sollte, muss offengelegt werden.

Anzumerken ist auch, dass die Österreichische Bevölkerung vor der Abstimmung zum EU-Beitritt, von bindenden Vorverhandlungen nicht in Kenntnis gesetzt wurde!

Weiters ist anzumerken, dass eine Änderung der Österreichischen Verfassung ausschließlich durch einen Volksentscheid Gültigkeit bekommt!

Die Offenlegung der kompletten Namen aller Verantwortlichen und deren Unterschriften, sowie die Originalbelege der gesamten Verhandlung, alle Nebenbelege und damit verbundenen früheren Abmachungen, sowie des Verhandlungsergebnisses vom 12. April 1994 fordert das Österreichische Volk!

Solange wir das alles nicht vorliegen haben – sieht die Voraussetzung zur Änderung unserer staatlichen Grundlagen nach Konspiration gegen das Österreichische Volk aus – das kann nicht akzeptiert werden!

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1994_744_0/1994_744_0.pdf  – Aus dieser Kundgebung vom 9.9.1994 – gezeichnet von Klestil und Vranitzky geht nicht hervor, dass das Österreichische Volk über eine Änderung der Österreichischen Verfassung abgestimmt hat.

lg AnNijaTbé – gebürtige Österreichische Staatsbürgerin mit Heimatgefühlen  🙂

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8 Kommentare

  1. Friedrich Dr. Resel

     /  8. April 2013

    Die dem BGBl. Nr. 744/1994 zugrundelieg. Rechtsmaterie ist der homepage des öst. Parlaments zu entnehmen und beinhaltet hpts. die infolge des Beitritts zur EU erforderlichen verfassungsges. Änderungen (Auswirkungen auf den Föderalismus in Ö).

    LG,

    Fr.

    Date: Mon, 8 Apr 2013 11:53:46 +0000
    To: friedrichresel@msn.com

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    Antworten
    • Danke für Ihren Kommentar, mit dem ich leider nichts anfangen kann 😦

      Föderalismus ist ein irreführendes Schlagwort, denn wahrlich gefördert wurde noch kein Staat durch die EU – im Gegenteil seit dieses EU-Übel in unserem und anderen Staaten wütet – geht die eigene Rechtsstaatlichkeit und das Wohl der Staats-Bürger zunehmen in den “Gully” 😦

      Im anderen Sinne des gemeinten Föderalismus gewinnt daraus lediglich eine geplante EU-Regierung, die keiner gewählt hat, über ganz Europa ohne souveräne Nationalstaaten – als Absahner der Leistung – von 500-hundert Millionen Menschen. Kurz gesagt, ganz Europa soll unter einer EU-Regierung versklavt werden und am Existenzminimum nagen. Wer kann das schon wollen?

      Zumal Versklavung und Ausbeutung auch die Würde des Menschen zunichte macht!!!

      Frage und Forderung:
      Wo ist das Verhandlungsergebnis vom 12. April 1994 nachzulesen?
      Wer hat die Verhandlungen geführt – wer hat sie gezeichnet – wer hat das Ergebnis hoheitlich genehmigt???

      Der genaue Text der Verhandlungsgrundlagen – wo sind dieser nachzulesen?

      Alle persönlichen Unterschriften aller Verhandler und Unterzeichner dieser inoffiziellen Vorverhandlung, welche zwingende Folgen haben sollte, muss offengelegt werden.
      Anzumerken ist auch, dass die Österreichische Bevölkerung vor der Abstimmung zum EU-Beitritt nicht in Kenntnis gesetzt wurde!

      Weiters ist anzumerken, dass eine Änderung der Österreichischen Verfassung ausschließlich durch einen Volksentscheid dafür Gültigkeit hat!

      Die Unterschriften und Offenlegung der kompletten Namen aller Verantwortlichen, sowie die Originalbelege der gesamten Verhandlung, alle Nebenbelege und damit verbundenen früheren Abmachungen, sowie des Verhandlungsergebnisses vom 12. April 1994 fordert das Österreichische Volk!

      Solange wir das alles nicht vorliegen haben – sieht diese Voraussetzung zur Änderung unserer staatlichen Grundlagen nach Konspiration gegen das Österreichische Volk aus – das kann nicht akzeptiert werden!

      http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1994_744_0/1994_744_0.pdf – Aus dieser Kundgebung vom 9.9.1994 – gezeichnet von Klestil und Vranitzky geht nicht hervor, dass das Österreichische Volk über eine Änderung der Österreichischen Verfassung abgestimmt hat.

      lg AnNijaTbé – gebürtige Österreichische Staatsbürgerin mit Heimatgefühlen 🙂

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  2. urpils666

     /  8. April 2013
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  3. hattest du ein Problem mit deiner Tastatur 😕

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  1. Gelber Schein ist Betrug | Aussiedlerbetreuung und Behinderten - Fragen
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