Menschenrechtsverletzung
§ 3h des Verbotsgesetzes
menschenrechtswidrig!
Genfer Beschluss der 102ten Session
11.-29.Juli 2011 – CCPR/C/GC/34 Abs.49
in diesem Beschluss heißt es:
“Gesetze, welche den Ausdruck von Meinungen zu historischen Fakten unter Strafe stellen, sind unvereinbar mit den Verpflichtungen, welche die Konvention den Unterzeichnerstaaten hinsichtlich der Respektierung der Meinungs-, und Meinungsäußerungsfreiheit auferlegt.”
Das gilt bindend auch für den § 130 in Deutschland!
http://www.ruf-ch.org/RF_Archiv/2012/1/UN-Menschenrechtsbeschluss.html – Deutsch
Nations Unies
CCPR/C/GC/34
Pacte international relatif
aux droits civils et politiques
Comité des droits de l’homme
102e session
Genève, 11-29 juillet 2011
Distr. générale
12 septembre 2011
Français
Original: anglais
g1145332-comite-des-droits-de-lhomme-102e-session – Französisch
Andy
/ 5. April 2016Hat dies auf Andreas Große rebloggt.
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Holger
/ 12. Dezember 2016§130 StGB ist alleine deshalb absolet, weil gemäß §140 StGB die Billigung von Straftaten verboten ist. Die „Bundesregierung“ billigt jedoch die Schriften AT, NT und Koran. Wer da liest, dem wird vor lauter Volksverhetzung nur noch schwindelig
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