!!!Leute, das ist ein URTEIL –
dem man folgen MUSS!!!
Maskentragen und Gaststättenschließungen sind durch das Urteil aufgehoben.
Die Regierung wird sich für gesetzwidrige Maßnahmen zu verantworten haben!
Von Jahn J Kassl
IM NAMEN DER REPUBLIK:
Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.

COVID-19: Maskenpflicht im Schulgebäude und Klassenteilung im Frühjahr waren gesetzwidrig
23.12.2020
Entscheidungsgrundlagen des Bildungsministers waren nicht erkennbar
Zur Bewältigung der Folgen von COVID-19 im Schulwesen wurde mit Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Mai 2020 für das (verbleibende) Schuljahr 2019/2020 angeordnet, dass die Schulklassen in zwei Gruppen geteilt und abwechselnd im Präsenzunterricht in der Schule unterrichtet werden.
Darüber hinaus wurde vorgeschrieben, dass alle Personen im Schulgebäude, ausgenommen in der Unterrichtszeit, eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen müssen.
Gegen diese Bestimmungen der COVID-19-Schulverordnung riefen zwei schulpflichtige Kinder und ihre Eltern den Verfassungsgerichtshof (VfGH) an. Sie machten geltend, dass die angefochtenen Bestimmungen gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Recht auf Privatleben und das Recht auf Bildung verstoßen.
Mit dem heute veröffentlichten Erkenntnis hat der VfGH ausgesprochen, dass die angefochtenen Bestimmungen gesetzwidrig waren.
Der Bundesminister hat trotz entsprechender Aufforderung dem VfGH keine Akten betreffend das Zustandekommen der Verordnung vorgelegt und konnte so nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb er die angefochtenen Maßnahmen für erforderlich gehalten hat. Diese Maßnahmen waren daher rechtswidrig verordnet worden. Der VfGH folgt damit seinen Leitentscheidungen vom 14. Juli 2020 (siehe hier).
Auf die weiteren im Antrag erhobenen Bedenken war bei diesem Ergebnis nicht einzugehen.
(V 436/2020)
Das Urteil im Wortlaut:
V 436/2020-1510.12.20202von 58über den Antrag der mj.*************, der mj.*************, der *********************und des ************************,alle *************,*****************************, alle vertreten durch die Mag. Günter Novak-Kaiser Rechtsanwalt GmbH, Raffaltplatz6, 8850 Murau, §5 Abs.1 in Verbindung mit Anlage B, Z4.2, §7 Abs.3, 4 und 6 sowie §35 der Verordnung des Bundes-ministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO), BGBl.II 208/2020, in eventu §§4 bis 20 sowie Anlage A und B der C-SchVO, BGBl.II 208/2020, in eventu die C-SchVO, BGBl. II 208/2020, zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben, in seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung gemäß Art.139 B-VG zu Recht erkannt:
I.1. §5 Abs.1 in Verbindung mit AnlageB, Z4.2 sowie §7 Abs.3, 4 und6 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO), BGBl.II Nr.208/2020, waren gesetzwidrig.
2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.
COVID-19: Betretungsverbot für Gaststätten gesetzwidrig
Das Urteil im Wortlaut:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten DDr. Christoph GRABENWARTER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr. Verena MADNER und der Mitglieder Dr. Markus ACHATZ, Dr. Wolfgang BRANDSTETTER, Dr. Sieglinde GAHLEITNER, Dr. Andreas HAUER, Dr. Christoph HERBST, Dr. Michael HOLOUBEK, Dr. Helmut HÖRTENHUBER, Dr. Claudia KAHR, Dr. Georg LIENBACHER, Dr. Michael RAMI, Dr. Johannes SCHNIZER und Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ als Stimmführer, im Beisein des verfassungsrechtlichen Mitarbeiters Dr. Martin DORR als Schriftführer,
V 405/2020-1401.10.20202von 26über den Antrag des *************, **************, ********, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Nistelberger, Stock im Eisen-Platz 3, 1010 Wien, die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Kon-sumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II 96/2020 idF BGBl. II 162/2020, zur Gänze, in eventu §1, §2 Abs.2, 3, 5 und 6, §3 sowie §4 der Verordnung des Bundesminis-ters für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II 96/2020 idF BGBl. II 162/2020, als gesetzwidrig aufzuheben, in seiner heutigen nicht öffentlichen Sitzung gemäß Art.139 B-VG zu Recht erkannt:
I.1. §3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinde-rung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, idF BGBl. II Nr.130/2020 war gesetzwidrig.
2. Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
PS: Hervorhebungen von JJK
weiterlesen: https://lichtweltverlag.at/2021/01/11/covid-19-verfassungsgerichtshof-kippt-verordnungen-der-regierung/