Danke Susanne Verena!
Ein bisschen mehr Durchblick in dieser eigenartigen (Gesetzes-) Welt finden.
Vielleicht hat man irgendwo schon mal gehört, dass fast alle Länder Firmen sein sollen – oder dass es Unterschiede gibt zwischen Mensch und Person. Dass wir „Strohmannkonten“ haben, auf denen mit unserer Geburtsurkunde unsere Arbeitskraft verliehen wird. Das hört sich gruselig an. Und dass es eine kleine Elite geben soll, die hinter dieser Versklavung der Menschheit stehen soll.
Wie hat das angefangen, was haben die vereinten Nationen und die Kirche damit zu tun, wie sind die Eliten angreifbar, was kann man tun und und und…
Um dieses Thema tiefgehender zu begreifen und den Weltenbetrug auseinanderzudröseln lese ich ein Kapitel aus dem neuen Buch „Whistleblower“ von Jan van Helsing, indem sich zwei Leute, die sich ausgiebig mit der Thematik beschäftigt haben ihr Wissen weitergeben.
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Hans Meier – Hintergrundwissen zum „geltenden“ Rechtssystem
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Full text of „What to do with Germany„
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Konfuzius sagt:
Man muss die Dinge bei ihren richtigen Namen nennen!
Deutsche haben kein Recht auf Eigentum Die wahre Geschichte Deutschlands nach 1945 20151112
Deutsche haben kein Recht auf Eigentum. Die wahre Geschichte Deutschlands nach 1945. Die Sünden der BRD Finanzagentur und die Marionettenregierung des Bundestages.
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Der Nießbrauch ist das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, die Nutzungen (§ 100 BGB) einer fremden Sache, eines fremden Rechts oder eines Vermögens zu ziehen (Nießbrauch an Sachen, § 1030 BGB; Nießbrauch an einer Erbschaft, § 1089 BGB). Der Begriff ist eine Lehnübersetzung des lat. ūsus frūctus ‚Fruchtgenuss‘; vgl. den auch im Alltag gebräuchlichen Ausdruck Nutznießer. Die häufigste Form des Nießbrauchs ist ein lebenslanges Recht, eine Wohnung oder ein Haus zu bewohnen und alle Nutzungen aus dem Grundstück zu ziehen. Hiervon zu unterscheiden ist das Wohnrecht, welches lediglich das Bewohnen/Nutzen eines Gebäudes oder Teilen eines Gebäudes gestattet, nicht jedoch die Fruchtziehung.
In der Schweiz wird für dieses Rechtsinstitut die Bezeichnung Nutzniessung verwendet. Sie ist in Art. 745 ff. ZGB geregelt. In Österreich nennt sich dieses Recht Fruchtgenußrecht und wird mit § 509 ff. ABGB geregelt.
Das Eigentum an einer Sache verleiht dem Eigentümer im Wesentlichen drei Rechte: Nutzung (usus), Fruchtziehung (fructus) und Verfügung (abusus). Durch die Begründung des Nießbrauchs überträgt der Eigentümer einer Sache das Recht zur Nutzung und zur Fruchtziehung an einen Dritten und behält nur das Verfügungsrecht für sich. Auf diese Weise wird die rechtliche Herrschaft über eine Sache, sozusagen „aufgespalten“ und es entstehen die Rechtsfiguren des „bloßen Eigentümers“ (lat. nudus dominus, franz. nu-propriétaire, ndl. bloot eigenaar, Inhaber des nießbrauchbeschwerten Eigentums) und des „Nießbrauchers“. Ersterer behält das „bloße Eigentum“ (nudum dominium, eine Form des nudum ius) an der Sache, deren umfassende Nutzung einschließlich der Fruchtziehung hingegen beim Nießbrauchsberechtigten („wirtschaftlicher Eigentümer“) liegt. Die Bestellung des Nießbrauches bedarf regelmäßig der Mitwirkung eines Notars und der Eintragung in das Grundbuch.
Im Folgenden wird der Nießbrauch und seine Behandlung im deutschen Recht dargestellt.
weiterlesen: https://de.wikipedia.org/wiki/Nie%C3%9Fbrauch
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