Alle Beiträge verschlagwortet mit EMRK
Kurzinformation – 19.4.2018
„Wir investieren lieber in Wertpapiere anderer Staaten“ – Russland wirft US-Schuldenpapiere ab
19.04.2018 • 21:24 Uhr

Die russische Zentralbank hat im Februar US-Staatsanleihen im Wert von 3,1 Milliarden US-Dollar verkauft und damit ihre Investitionen in US-amerikanische Schuldtitel auf den niedrigsten Stand seit März letzten Jahres reduziert.
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Nach Mord auf den Philippinen: Ex-US-Soldaten als Auftragskiller verurteilt

Gerichtshof für Menschenrechte erlaubt Frankreich Abschiebung von radikalem Prediger nach Algerien
19.04.2018 • 20:16 Uhr

Frankreich darf einen mutmaßlich islamistisch-salafistischen Imam jetzt doch nach Algerien ausweisen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat einen kurzfristig verhängten Stopp der Abschiebung am Donnerstag wieder aufgehoben. Die Behörden werfen ihm vor, einer Ideologie anzuhängen, die anderen ihre Menschlichkeit abspreche. Das stelle einen Anschlag auf die Grundprinzipien der Republik dar.
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USA wollen Golf-Truppen und Ägypten als Besatzungstruppen für Syrien – Kritische Töne aus Kairo
19.04.2018 • 20:01 Uhr

Die USA wollen Berichten zufolge die eigene militärische Agenda zur „Stabilisierung des Nordostens von Syrien“ in die Hände Ägyptens und arabischer Golfstaaten delegieren. Außerdem sollen diese sich an dem Vorhaben auch mit eigenem Geld beteiligen.
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„Das hat uns alle in Gefahr gebracht!“ – Protest in Berlin gegen „Eskalationspolitik“ der USA
19.04.2018 • 14:53 Uhr
Die Linksfraktion im Deutschen Bundestag hatte für Mittwoch vor dem Brandenburger Tor in Berlin zu einer Kundgebung aufgerufen, um gegen die Luftangriffe der USA, Frankreichs und Großbritanniens in Syrien am vergangenen Wochenende zu protestieren. Während des Protestes wurden Friedensfahnen geschwenkt und ein Ende des Krieges im Allgemeinen gefordert.
Veröffentlicht von https://wissenschaft3000.wordpress.com/ am 19. April 2018
https://wissenschaft3000.wordpress.com/2018/04/19/kurzinformation-19-4-2018/
EMRK – Europäische MenschenRechtsKonvention – in EU Ländern meist vorstaatlich
E M R K
Die EMRK und deren Zusatzprotokolle gewährleisten folgende Rechte und Grundfreiheiten:
e m r k . a t
EMRK: (Rom, 4.11.1950)
in Kraft seit 3.9.1953 (nach 10 Ratifikationen); CETS-Nr. 005
von allen 47 Mitgliedstaaten ratifiziert
Österreich: 3.9.1958
BRD: 3.9.1953
Schweiz: 28.11.1974
Liechtenstein: 8.9.1982
Artikel 1 Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte
Artikel 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
Artikel 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit
Artikel 6 Recht auf ein faires Verfahren
Artikel 7 Keine Strafe ohne Gesetz
Artikel 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Artikel 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Artikel 10 Freiheit der Meinungsäußerung
Artikel 11 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Artikel 12 Recht auf Eheschließung
Artikel 13 Recht auf wirksame Beschwerde
Artikel 14 Verbot der Benachteiligung (Diskriminierung)
Artikel 15 Außerkraftsetzen im Notstandsfall
Artikel 16 Beschränkung der politischen Tätigkeit von Ausländern
Artikel 17 Verbot des Missbrauchs der Rechte
Artikel 18 Begrenzung der Rechtseinschränkungen
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Z u s a t z p r o t o k o l l e :
1. Zusatzprotokoll: (Paris, 20.3.1952) in Kraft seit 18.5.1954 (nach 10 Ratifikationen); CETS-Nr. 009 Österreich: 3.9.1958 (BGBl. Nr. 210/1958 idF Art. 2 Abs.4 iVm Anhang zum 11. ZP BGBl. III Nr. 30 /1998) BRD: 13.2.1957 Schweiz: nicht ratifiziert Liechtenstein: 14.11.1995
Artikel 1 – Schutz des Eigentums
Artikel 3 – Recht auf freie Wahlen Ratifikationsstand ( 22.8.2016 ): 45 Mitgliedstaaten haben ratifiziert; es fehlen: Monaco und die Schweiz zuletzt ratifiziert: Serbien und Montenegro: 2004, Andorra: 2008
e m r k . a t
4. Zusatzprotokoll: (Straßburg, 16.9.1963) in Kraft seit 2.5.1968 (nach 5 Ratifikationen); CETS-Nr. 046 Österreich: 18.9.1969 (BGBl. Nr. 434/1968 idF Art. 2 Abs.4 iVm Anhang zum 11. ZP BGBl. III Nr. 30 /1998) BRD: 1.6.1968 Schweiz: nicht ratifiziert Liechtenstein: 8.2.2005
Artikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden
Artikel 1 des 4. ZP zur EMRK – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden
Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen. (Verbot der exekutiven Schuldhaft)
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Artikel 3 – Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger
Artikel 4 – Verbot der Kollektivausweisung von Ausländern
Ratifikationsstand ( 22.8.2016 ): 43 Mitgliedstaaten haben ratifiziert; es fehlen: England, Türkei, Schweiz und Griechenland zuletzt ratifiziert: Andorra: 6.5.2008, Spanien: 16.9.2009 Italien, Monaco und Österreich haben mit Vorbehalten ratifiziert.
e m r k . a t
6. Zusatzprotokoll (Straßburg, 28.4.1983) in Kraft seit 1.3.1985 (nach 5 Ratifikationen); CETS-Nr. 114 Österreich: 1.3.1985 (BGBl. Nr. 138/1985 idF Art. 2 Abs.6 iVm Anhang zum 11. ZP BGBl. III Nr. 30 /1998) BRD: 1.8.1989 Schweiz: 1.11.1987 Liechtenstein: 1.12.1990
Artikel 1 – Abschaffung der Todesstrafe
Artikel 2 – Todesstrafe in Kriegszeiten
Artikel 3 – Verbot des Außerkraftsetzens
Artikel 4 – Verbot von Vorbehalten
Ratifikationsstand ( 22.8.2016 ): 46 Mitgliedstaaten haben ratifiziert (auch die Türkei: am 12.11.2006 !) es fehlt: Russland zuletzt ratifiziert: Monaco: 30.11.2005
e m r k . a t
7. Zusatzprotokoll (Straßburg, 22.11.1984) in Kraft seit 1.11.1998 (nach 7 Ratifikationen); CETS-Nr. 117 Österreich: 1.11.1988 (BGBl. Nr. 628/1988 idF Art. 2 Abs.7 iVm Anhang zum 11. ZP BGBl. III Nr. 30 /1998) BRD: nicht ratifiziert Schweiz: 1.11.1988 Liechtenstein: 1.5.2005
Artikel 1 – Verfahrensrechtliche Schutzvorschriften in Bezug auf die Ausweisung von Ausländern
Artikel 2 – Rechtsmittel in Strafsachen
Artikel 3 – Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen
Artikel 4 – Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden
Artikel 5 – Gleichberechtigung der Ehegatten
Ratifikationsstand ( 22.8.2016 ): 44 Mitgliedstaaten haben ratifiziert; es fehlen: England, Niederlande und die BRD zuletzt ratifiziert: Andorra am 6.5.2008 und Spanien am 16.9.2009
e m r k . a t
12. Zusatzprotokoll (Rom, am 4.11.2000) in Kraft seit 1.4.2005 (nach 10 Ratifikationen); CETS-Nr. 177
für jeden Mitgliedstaat, der später zustimmt: am 1. Tag des 3. Monats ab Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
Artikel 1 – Allgemeines Diskriminierungsverbot
Von Österreich, Deutschland und der Schweiz jeweils am 4.11.2000 unterzeichnet
aber noch nicht ratifiziert, auch nicht von Liechtenstein
Ratifikationsstand ( 22.8.2016 ): 19 Mitgliedstaaten haben ratifiziert, zuletzt Malta am 1.4.2016
e m r k . a t
13. Zusatzprotokoll (Wilna, 3.5.2002) in Kraft seit 1.7.2003 (nach 10 Ratifikationen); CETS-Nr. 187 Ratifikationsstand: 44 Mitgliedstaaten haben ratifiziert, es fehlen: Aserbaidschan, Rumänien und Russland Aus gegebenem Anlass: auch die Türkei hat die bedingungslose Abschaffung der Todesstrafe am 20.2.2006 ratifiziert ! Österreich: 1.5.2004 (BGBl. III Nr. 22/2005 idF 53+127/2005 – DFB) BRD: 1.2.2005 Schweiz: 1.7.2003 Liechtenstein: 1.7.2003
Artikel 1 – Abschaffung der Todesstrafe
(vollständige Abschaffung der Todesstrafe)
Zusatzprotokolle
R e c h t e
RA Dr. Postlmayr
A-5230 Mattighofen
Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität !
http://www.emrk.at/rechte.htm
Veröffentlicht von https://wissenschaft3000.wordpress.com/ am 25. Juni 2017
https://wissenschaft3000.wordpress.com/2017/06/25/emrk-europaeische-menschenrechtskonvention-in-eu-laendern-meist-vorstaatlich/
Die Grundrechte
Strafprozessrecht und das Strafverfahren…
da heißt es unter anderem:
Neben dem Strafprozessrecht werden Bürger sowohl durch die österreichische Verfassung als auch durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vor Willkür geschützt.
Europäische Menschenrechtskonvention
Absurdität der Gedankenfreiheit wer will diese denn nehmen können, ebenso die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Nur Mindcontrol kann diesen Freiheiten entgegenwirken!!!
Art. 9
Gedankenfreiheit
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Das EMRK macht das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung unfrei!
Das EMRK macht das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung unfrei!
Art.10 (2) Wird der Punkt zwei nach bestem Wissen und Gewissen befolgt, könnte dennoch jede Formvorschrift, bzw. gesetzliche Einschränkung gegenteilig bewertet oder ausgelegt werden, wodurch dieser Artikel keine Rechtssicherheit garantiert, sondern im Gegenteil, für Willkür Tür und Tor öffnet 😦
Ist die Unwahrheit nicht ein Verstoß gegen Gesundheit und Moral, daher muss doch jeder vom Widerstandsrecht Gebrauch machen dürfen, ohne dafür mit Haftstrafe bedroht zu sein, aber nicht nur das, eine vermeintliche Lüge oder einen berechtigten Zweifel an der Wahrheit aufzudecken, ist doch eine höchst moralische, ja sogar ethische Handlung!
Eine Solche Handlung, statt mit Haftstrafe zu verfolgen, sollte doch Gegenteilig alles dafür aufgewendet werden, um der unzweifelhaften Wahrheit, der Tatsache, zum Recht und der Verbreitung an der Öffentlichkeit zu helfen, ganz egal, was letztlich die bewiesene Wahrheit sein wird.
Der Prozess, um die Wahrheit herauszufinden muss bedingungslos erlaubt sein und darf keinerlei Willkür unterliegen!
Recht auf Wahrheit,
Recht auf Wahrheitsfindung,
das Recht auf neutrale Tatsachenerfassung,
sollte in jeder Verfassung verankert sein!
…so es sich um ein aufgeklärtes Land handelt und nicht um eine…
Art. 10
Freiheit der Meinungsäußerung
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
https://dejure.org/gesetze/MRK/10.html
siehe dazu auch: http://www.menschenrechtskonvention.eu/freie-meinungsaeusserung-9295/
- Pressefreiheit und Rundfunkfreiheit
- Informationsfreiheit
- Vereinigungsfreiheit
- Versammlungsfreiheit
- Gedankenfreiheit, Gewissensfreiheit, Religionsfreiheit
http://www.menschenrechtskonvention.eu/informationsfreiheit-9346/
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Gesamtänderung der Grundprinzipen
der ÖSTERREICHISCHEN Bundesverfassung
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Die Österreichischen Grundrechte sind Großteils vom EMRK beherrscht, wodurch die Österreichische Verfassung ausgehebelt wurde.
Wo ist da die Österreichische Verfassung?????
Überblick:
Grundrechte Österreich
Katalog verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte
Ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht (Grundrecht) ist ein subjektiv-öffentliches Recht, das dem Einzelnen durch eine Rechtsvorschrift im Verfassungsrang eingeräumt ist. Nach jüngster Rechtsprechung (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.) können in einem gewissen Rahmen auch von der Grundrechte–Charta der Europäischen Union garantierte Rechte „als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte Prüfungsmaßstab in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof“ sein. Die Durchsetzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten erfolgt vor dem Verfassungsgerichtshof insbesondere durch Beschwerde gemäß Art. 144 bzw. 144a B-VG oder durch einen Antrag auf Verordnungs- oder Gesetzesprüfung (Art. 139 und 140 B-VG).
Es ist nicht Ziel dieser Aufstellung, sämtliche Grundrechte vollständig zu benennen, sie soll Ihnen aber einen Überblick über den Kern des Grundrechtsschutzes bieten (die mit * gekennzeichneten Grundrechte stehen nur Unionsbürgern – ausgenommen bestimmte Wahlrechte – zu):
- Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG; Art. 2 StGG)*
- Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung)
- Recht auf Leben (Art. 85 B-VG, Art. 2 EMRK, 6. ZPEMRK)
- Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung (Folter) unterworfen zu werden (Art. 3 EMRK)
- Recht auf persönliche Freiheit (BVG persönliche Freiheit; Art. 5 EMRK)
- Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft, der Zwangs- und Pflichtarbeit Art. 4 EMRK; Art. 7 StGG)
- Recht auf Freizügigkeit der Person und des Vermögens (Art. 4 Abs. 1 StGG; Art. 2 Abs. 1 4. ZPEMRK)
- Recht der freien Wahl von Aufenthalt und Wohnsitz (Art. 6 Abs. 1 StGG; Art. 2 Abs. 1 4. ZPEMRK)
- Verbot der Ausweisung aus dem Heimatstaat (Art. 3 Abs. 1 4. ZPEMRK)* und Recht auf Einreise in den Heimatstaat (Art. 3 Abs. 2 4. ZPEMRK)*
- Unverletzlichkeit des Hausrechtes (Art. 9 StGG; Gesetz zum Schutz des Hausrechts; Art. 8 EMRK)
- Schutz des Briefgeheimnisses (Art. 10 StGG; Art. 8 EMRK) und des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10a StGG; Art. 8 EMRK)
- Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG; Art 1 1. ZPEMRK)
- Recht auf Erwerbs(ausübungs)freiheit (Art. 6 StGG)*
- Recht auf Freiheit des Liegenschaftsverkehr (Art. 6 StGG)*
- Recht auf Freiheit von Berufswahl und Berufsausbildung (Art. 18 StGG)
- Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 13 StGG; Art. 10 EMRK)
- Recht auf Datenschutz (§ 1 Datenschutzgesetz)
- Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK)
- Recht der Eheschließung und auf Familiengründung (Art. 12 EMRK)
- Recht auf Vereins- und auf Versammlungsfreiheit (Art. 12 StGG)
- Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit einschließlich der Freiheit der Religionsausübung (Art. 14 und 16 StGG; Art. 9 EMRK)
- Recht auf Zivildienst (§ 2 Zivildienstgesetz)*
- Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG)
- Recht auf eine gerichtliche Entscheidung in Zivil- und Strafsachen und auf ein faires Verfahren sowie auf einen rechtsstaatlichen Mindeststandard im Strafprozess (Art. 6 EMRK)
- aktives und passives Wahlrecht (Art. 26, 60, 95 und 117 B-VG)*
- Zu den verfassungsgesetzlich geschützten Rechten der Minderheiten zählen zum einen solche, die die Gleichbehandlung der Minderheitsangehörigen gebieten und Diskriminierungen untersagen (Art. 62 ff. Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye), und zum anderen spezifische Sonderrechte des Gebrauchs der eigenen Sprache vor Behörden sowie im Bereich des Unterrichts- und Erziehungswesens und des Kulturlebens (Art. 7 Staatsvertrag von Wien)*
https://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/recht/grundrechte.html
Klicke, um auf auf_verfassung_poeschl.pdf zuzugreifen
Klicke, um auf Abkuerzungsverzeichnis_2_01.pdf zuzugreifen
…über all das darf man nachdenken!
Was bedeutet es, wenn ein Staat von einer privaten Vereinigung unbekannter Personen, beherrscht wird und die österreichische Bundesverfassung ohne Zustimmung des österreichischen Volkes ausgehebelt wurde?
Veröffentlicht von https://wissenschaft3000.wordpress.com/ am 8. Juni 2016
https://wissenschaft3000.wordpress.com/2016/06/08/die-grundrechte/




















































