Statement von w3000:
Auf Wissenschaft 3000 werden Gewaltdarstellungen ausschließlich in ANPRANGERNDER Weise gezeigt, da wir jegliche Art von Gewalt am Menschen, menschenähnlichen Wesen, an Tieren und gegen die Natur verabscheuen!
Wissenschaft3000 verlangt außerdem von den Gesetzgebern der deutschsprachigen Länder, die Menschenwürde zu definieren und falls ihnen das nicht gelingen sollte, bieten wir an, sich hier auf dieser Seite schlau zu machen: https://wissenschaft3000.wordpress.com/2012/09/25/die-menschenwuerde-1-beitrag-finde-deine-wuerde/ – ohne eine derartige Definition ist jeglicher Hinweis auf Verletzung der Menschenwürde im Strafgesetzbuch hinfällig, bzw. nicht exekutierbar.
Das Deutsche Strafgesetzbuch;
Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 – 358) |
| 7. Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 – 145d) |
§ 131
Gewaltdarstellung
(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
| 1. | eine Schrift (§ 11 Absatz 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, | ||
| a) | verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, | ||
| b) | einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder | ||
| 2. | einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien | ||
| a) | einer Person unter achtzehn Jahren oder | ||
| b) | der Öffentlichkeit | ||
| zugänglich macht oder | |||
| 3. | eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a oder b oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen. | ||
2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
















































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