Danke Saheike!
Ein 60-jähriger Mann aus Sachsen-Anhalt darf sein von Hartz-IV-Leistungen Erspartes nicht behalten. Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel.
Auch ein von Hartz-IV-Leistungen angespartes Vermögen dürfen Arbeitslose nicht behalten. Wie am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied, gilt Anderes nur für Altersvorsorgeprodukte, auf die der Arbeitslose momentan keinen Zugriff hat. (Az: B 4 AS 19/16 R)
Damit unterlag ein im Streitjahr 60-jähriger Mann aus Sachsen-Anhalt der Anklage. Von seinen Hartz-IV-Leistungen hatte er sich über die Jahre 18.540 Euro angespart hatte, darunter eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von 16.800 Euro. Das Jobcenter Mansfeld-Südharz meinte, dies müsse er verwerten. In seiner Klage gab der Mann an, aus Härtegründen müsse es hier eine Ausnahme geben. Schließlich habe er sich das Geld „vom Munde abgespart“.