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Inhaltsverzeichnis
- 1. Doppelfunktion der Grundrechte
- 2. Subjektiv-rechtliche Funktion der Grundrechte
- a) Grundrechte als Freiheitsrechte
- b) Grundrechte als Leistungsrechte
- aa) Originäre Leistungsrechte
- bb) Derivative Leistungsrechte
- c) Gleichheitsrechte
- d) Mitwirkungsrechte
- 3. Objektiv-rechtliche Funktionen der Grundrechte
- aa) Allgemein
- bb) Unterscheidung zwischen institutionellen Garantien und Institutsgarantien
- (1) Institutionelle Garantien
- (2) Institutsgarantien
- b) Staatliche Schutzpflichten
- c) Ausstrahlungswirkung (mittelbare Drittwirkung)
- 4. Verfahrens- und organisationsrechtliche Funktionen der Grundrechte
- a) Verfahrensrechtliche Funktion
- b) Organisationsrechtliche Funktion
- c) Subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz durch Verfahren und Organisation
Beispiele herausgegriffen:
Das Grundrecht auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG begründet nicht nur ein Abwehrrecht des Bürgers gegen Eingriffe der öffentlichen Gewalt in das Rechtsgut Leben, sondern konstituiert das menschliche Leben auch als einen zentralen „Wert“ der Verfassung, an den der Staat allgemein gebunden ist.
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A betreibt seit vielen Jahren eine Gaststätte in Nordrhein-Westfalen. Nachdem die Finanzbehörde bei der jüngsten Betriebsprüfung wieder Unregelmäßigkeiten bei A festgestellt hatte, hielt die zuständige Ordnungsbehörde A für unzuverlässig i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG und untersagte ihm die weitere Ausübung seines Gewerbes. – A genießt bei der Ausübung seines Gaststättengewerbes den Schutz der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Gewerbeuntersagung der Behörde greift in die Berufsfreiheit des A ein. Der Eingriff könnte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Die Berufsfreiheit steht unter dem Schrankenvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG. Als Ermächtigungsgrundlage für die Gewerbeuntersagung der Behörde dient § 15 Abs. 2 GastG, der den Widerruf der Gewerbeerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG vorsieht. Ob die Gewerbeuntersagung im Lichte des Grundrechts des A auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG rechtmäßig ist, hängt davon ab, ob die behördliche Gewerbeuntersagung verhältnismäßig ist.
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