Die Grundrechte

Strafprozessrecht und das Strafverfahren…

da heißt es unter anderem:

Neben dem Strafprozessrecht werden Bürger sowohl durch die österreichische Verfassung als auch durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vor Willkür geschützt. 

smilie-ueberlegt

Europäische Menschenrechtskonvention

Absurdität der Gedankenfreiheit wer will diese denn nehmen können, ebenso die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Nur Mindcontrol kann diesen Freiheiten entgegenwirken!!!

Art. 9
Gedankenfreiheit

Das EMRK macht das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung unfrei!

Das EMRK macht das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung unfrei!
Art.10 (2)  Wird der Punkt zwei nach bestem Wissen und Gewissen befolgt, könnte dennoch jede Formvorschrift, bzw. gesetzliche Einschränkung gegenteilig bewertet oder ausgelegt werden, wodurch dieser Artikel keine Rechtssicherheit garantiert, sondern im Gegenteil, für Willkür Tür und Tor öffnet 😦

Ist die Unwahrheit nicht ein Verstoß gegen Gesundheit und Moral, daher muss doch jeder vom Widerstandsrecht Gebrauch machen dürfen, ohne dafür mit Haftstrafe bedroht zu sein, aber nicht nur das, eine vermeintliche Lüge oder einen berechtigten Zweifel an der Wahrheit aufzudecken, ist doch eine höchst moralische, ja sogar ethische Handlung!

Eine Solche Handlung, statt mit Haftstrafe zu verfolgen, sollte doch Gegenteilig alles dafür aufgewendet werden, um der unzweifelhaften Wahrheit, der Tatsache, zum Recht und der Verbreitung an der Öffentlichkeit zu helfen, ganz egal, was letztlich die bewiesene Wahrheit sein wird.

Der Prozess, um die Wahrheit herauszufinden muss bedingungslos erlaubt sein und darf keinerlei Willkür unterliegen!

Recht auf Wahrheit,
Recht auf Wahrheitsfindung,
das Recht auf neutrale Tatsachenerfassung,
sollte in jeder Verfassung verankert sein!

…so es sich um ein aufgeklärtes Land handelt und nicht um eine…

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Art. 10
Freiheit der Meinungsäußerung

(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.

(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

https://dejure.org/gesetze/MRK/10.html

siehe dazu auch: http://www.menschenrechtskonvention.eu/freie-meinungsaeusserung-9295/

http://www.menschenrechtskonvention.eu/informationsfreiheit-9346/

Gesamtänderung der Grundprinzipen
der ÖSTERREICHISCHEN Bundesverfassung

Die Österreichischen Grundrechte sind Großteils vom EMRK beherrscht, wodurch die Österreichische Verfassung ausgehebelt wurde.

Wo ist da die Österreichische Verfassung?????

Überblick:

 Grundrechte Österreich

Katalog verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

Ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht (Grundrecht) ist ein subjektiv-öffentliches Recht, das dem Einzelnen durch eine Rechtsvorschrift im Verfassungsrang eingeräumt ist. Nach jüngster Rechtsprechung (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.) können in einem gewissen Rahmen auch von der Grundrechte–Charta der Europäischen Union garantierte Rechte „als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte Prüfungsmaßstab in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof“ sein. Die Durchsetzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten erfolgt vor dem Verfassungsgerichtshof insbesondere durch Beschwerde gemäß Art. 144 bzw. 144a B-VG oder durch einen Antrag auf Verordnungs- oder Gesetzesprüfung (Art. 139 und 140 B-VG).

Es ist nicht Ziel dieser Aufstellung, sämtliche Grundrechte vollständig zu benennen, sie soll Ihnen aber einen Überblick über den Kern des Grundrechtsschutzes bieten (die mit * gekennzeichneten Grundrechte stehen nur Unionsbürgern – ausgenommen bestimmte Wahlrechte – zu):

  • Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG; Art. 2 StGG)*
  • Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung)
  • Recht auf Leben (Art. 85 B-VG, Art. 2 EMRK, 6. ZPEMRK)
  • Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung (Folter) unterworfen zu werden (Art. 3 EMRK)
  • Recht auf persönliche Freiheit (BVG persönliche Freiheit; Art. 5 EMRK)
  • Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft, der Zwangs- und Pflichtarbeit Art. 4 EMRK; Art. 7 StGG)
  • Recht auf Freizügigkeit der Person und des Vermögens (Art. 4 Abs. 1 StGG; Art. 2 Abs. 1 4. ZPEMRK)
  • Recht der freien Wahl von Aufenthalt und Wohnsitz (Art. 6 Abs. 1 StGG; Art. 2 Abs. 1 4. ZPEMRK)
  • Verbot der Ausweisung aus dem Heimatstaat (Art. 3 Abs. 1 4. ZPEMRK)* und Recht auf Einreise in den Heimatstaat (Art. 3 Abs. 2 4. ZPEMRK)*
  • Unverletzlichkeit des Hausrechtes (Art. 9 StGG; Gesetz zum Schutz des Hausrechts; Art. 8 EMRK)
  • Schutz des Briefgeheimnisses (Art. 10 StGG; Art. 8 EMRK) und des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10a StGG; Art. 8 EMRK)
  • Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG; Art 1 1. ZPEMRK)
  • Recht auf Erwerbs(ausübungs)freiheit (Art. 6 StGG)*
  • Recht auf Freiheit des Liegenschaftsverkehr (Art. 6 StGG)*
  • Recht auf Freiheit von Berufswahl und Berufsausbildung (Art. 18 StGG)
  • Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 13 StGG; Art. 10 EMRK)
  • Recht auf Datenschutz (§ 1 Datenschutzgesetz)
  • Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK)
  • Recht der Eheschließung und auf Familiengründung (Art. 12 EMRK)
  • Recht auf Vereins- und auf Versammlungsfreiheit (Art. 12 StGG)
  • Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit einschließlich der Freiheit der Religionsausübung (Art. 14 und 16 StGG; Art. 9 EMRK)
  • Recht auf Zivildienst (§ 2 Zivildienstgesetz)*
  • Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG)
  • Recht auf eine gerichtliche Entscheidung in Zivil- und Strafsachen und auf ein faires Verfahren sowie auf einen rechtsstaatlichen Mindeststandard im Strafprozess (Art. 6 EMRK)
  • aktives und passives Wahlrecht (Art. 26, 60, 95 und 117 B-VG)*
  • Zu den verfassungsgesetzlich geschützten Rechten der Minderheiten zählen zum einen solche, die die Gleichbehandlung der Minderheitsangehörigen gebieten und Diskriminierungen untersagen (Art. 62 ff. Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye), und zum anderen spezifische Sonderrechte des Gebrauchs der eigenen Sprache vor Behörden sowie im Bereich des Unterrichts- und Erziehungswesens und des Kulturlebens (Art. 7 Staatsvertrag von Wien)*

https://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/recht/grundrechte.html

Klicke, um auf auf_verfassung_poeschl.pdf zuzugreifen

Klicke, um auf Abkuerzungsverzeichnis_2_01.pdf zuzugreifen

ZPEMRK = Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention
StGG = Staatsgrundgesetz

…über all das darf man nachdenken!
Was bedeutet es, wenn ein Staat von einer privaten Vereinigung unbekannter Personen, beherrscht wird und die österreichische Bundesverfassung ohne Zustimmung des österreichischen Volkes ausgehebelt wurde?

smilie-stinkt

Bestallung ~ Bestallungsurkunde

Bestallung

Bestallung bedeutet

  • Im öffentlichen Bereich:
    Bestellung von Fachkräften, die für einen gewissen Zeitraum dringend benötigt und daher hinzugezogen werden. Für diesen Zeitraum wird den Fachkräften eine Bestallungsurkunde ausgestellt, in der genau festgehalten wird, für welches Fachgebiet und für welchen Zeitraum sie bestellt wurden.
  • Im rechtlichen Bereich:
    Bescheinigung über die Bestellung einer Person zum gesetzlichen Vormund.
  • Im medizinischen Bereich:
    Die staatliche Berufszulassung zu einer Ärztin/einem Arzt, einer Apothekerin/einem Apotheker oder einer Psychotherapeutin/einem Psychotherapeuten.

BEISPIEL

Vom Landesgericht werden für gerichtliche und behördliche Zwecke Dolmetscherinnen/Dolmetscher öffentlich bestellt und beeidigt. Sie erhalten daraufhin eine Bestallungsurkunde ausgehändigt.

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/99/Seite.991044.html

http://www.buergerliches-gesetzbuch.info/bgb/1791.html

http://www.juraforum.de/gesetze/bgb/1791-bestallungsurkunde

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