Bundesverfassungsgericht erteilt dem Neuen Wahlrecht klare Absage.
„Trotz einer großzügig bemessenen, dreijährigen Frist für den Wahlgesetzgeber, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen, ist das Ergebnis – das ist übereinstimmende Auffassung im Senat – ernüchternd“, sagte Verfassungsgerichts-Präsident Andreas Voßkuhle nun. „Angesichts der Vorgeschichte des neuen Wahlrechts sieht der Senat keine Möglichkeit, den verfassungswidrigen Zustand erneut für eine Übergangszeit zu akzeptieren.“
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Leitsätze
zum Urteil des Zweiten Senats vom 25. Juli 2012
– 2 BvF 3/11 –
– 2 BvR 2670/11 –
– 2 BvE 9/11 –
- Die Bildung der Ländersitzkontingente nach der Wählerzahl gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BWG ermöglicht den Effekt des negativen Stimmgewichts und verletzt deshalb die Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien.
- a) In dem vom Gesetzgeber geschaffenen System der mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl sind Überhangmandate (§ 6 Abs. 5 BWG) nur in einem Umfang hinnehmbar, der den Grundcharakter der Wahl als einer Verhältniswahl nicht aufhebt.
b) Die Grundsätze der Gleichheit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien sind bei einem Anfall von Überhangmandaten im Umfang von mehr als etwa einer halben Fraktionsstärke verletzt.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT – 2 BvF 3/11 – |
Verkündet am 25. Juli 2012 Rieger Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (BGBl 2011 I S. 2313)
Antragsteller: | 1. | A … , und 144 weitere Mitglieder der Fraktion der SPD im Deutschen Bundestag, |
2. | A … , und 68 weitere Mitglieder der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN im Deutschen Bundestag, |
– Bevollmächtigter:
Prof. Dr. Dr. h.c. Hans Meyer,
Unter den Linden 6, 10099 Berlin –
– 2 BvF 3/11 -,