Volksbewegung Dem Deutschen Volke: Alle Verwaltungsakte sind nichtig

Alle Verwaltungsakte sind nichtig

Auf Grund der fehlenden Staatlichkeit verfügen die Behörden der BRD nicht über staatlich-hoheitliche Gebietskörperschaftsrechte, denn staatlich-hoheitliche Gebietskörperschaften werden von einem Staat an Behörden verliehen. Nur dann dürfen sich Stadtverwaltungen, Behörden und Institutionen, wie z.Bsp. Krankenkassen etc. als Körperschaften des öffentlichen Rechts titulieren.

Nur bei Vorliegen dieser Urkunde zur Verleihung von staatlich-hoheitlichen Gebietskörperschaftsrechten dürfen hoheitliche Verwaltungsakte gegen den Bürger ausgelöst werden.

Da es hier keinen Staat gibt, gibt es auch keine Urkunde. Und wenn es eine gibt, dann wurde diese nicht von einem Staat ausgestellt, was wiederum Amtsmißbrauch des Ausstellers wäre.

Noch ein Fakt: Jeder Beamte benötigt, um einen Verwaltungsakt auslösen zu können, eine Bestallungsurkunde. Aktuell werden die sogenannten Beamten in ihre Dienststellung berufen. Das ist keine Bestallung! Somit begeht jeder BRD-„Beamte“ Amtsanmaßung!

Die Verletzung des Zitiergebots bewirkt die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 5, 13 ).“

Gesetze, die die zwingenden Gültigkeitsvorschriften des Artikel 19 Abs. 1 GG nicht erfüllen, sind und bleiben in jeder Phase ihrer Existenz ungültig und somit nichtig. Verwaltungsakte, die auf ungültigen und somit nichtigen Gesetzen beruhen, sind ebenfalls nichtig. Gerichtsentscheidungen, denen ungültige Gesetze zugrunde liegen, sind ebenfalls nichtig. Nichtige Verwaltungsakte und / oder nichtige Gerichtsentscheidungen entfalten keine Bindewirkung gegenüber ihrem Adressaten.

Das heißt: Man muss dort auch nicht widersprechen.

Die Nichtigkeit beinhaltet auch, daß keine Fristen eingehalten werden müssen, da schließlich der Verwaltungsakt von Grund auf nichtig ist.

Ebenso wird die Nichtigkeit festgestellt, wenn keine rechtskräftige Unterschrift des Willensbekundenden vorhanden ist. Bei einem Gerichtsurteil ist der Richter der Willensbekundende. In einer Behörde ist es der entsprechende Sachbearbeiter.

Ohne Unterschrift ist also alles nichtig, da es nach § 125 BGB einen Formmangel darstellt.

Dies ist auch im Verwaltungsverfahrensgesetz § 34 und §44 ausdrücklich so vermerkt.

viaVolksbewegung Dem Deutschen Volke: Alle Verwaltungsakte sind nichtig.

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2 Kommentare

  1. Arcturus

     /  9. März 2014

    Hat dies auf Oberhessische Nachrichten rebloggt.

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  2. Hat dies auf Treue und Ehre rebloggt.

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