2020 gibt es bereits ganz andere Vorstellungen – der Verein EU kann so nicht bestehen bleiben, eine Demokratisierung des Vereins ist nicht möglich, denn die Demokratie selbst ist für große Strukturen unbrauchbar. Demokratie kann es nur in kleinen Strukturen geben, also am Dorf, in Kleinststädten etc. für ein ganzes Land müssten die Gesandten der kleinen Einheiten zusammenkommen und die Forderungen der kleinen Einheiten durchsetzen, sodass eine größere Einheit die Kleinen nicht vernichtet, was aktuell weltweit der Fall ist. Dennoch ist der Beitrag interessant, denn es wurden gearbeitet für ALLE und Ideen zur Veränderung aufgeschrieben, was wir ja brauchen.
| Mittwoch, 12. März 2008 um 22:07 |
| Positionierung von Mehr Demokratie Deutschland für Direkte Demokratie auf EU-Ebene
Michael Efler: Mehr Demokratie in Europa (Mai 2002) Zusammenfassung des Forderungskatalogs:Welche direktdemokratischen Instrumente soll es auf EU-Ebene geben? Auf welche Gegenstände können sich EU-BürgerInneninitiativen und EU-Referenden beziehen? EU-BürgerInneninitiative EU-BürgerInnenbegehren EU-BürgerInnenentscheid Informations- und Finanzregelungen Wieviel an direkt-demokratischen Instrumenten ist im Verfassungsprozess des EU-Verfassungsvertrags bzw. des EU-„Reform“-Vertrags rausgekommen? Artikel 11 Absatz 4 Vertrag über die Europäische Union Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Anzahl mindestens eine Million betragen und bei denen es sich um Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln muss, können die Initiative ergreifen und die Europäische Kommission auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen. Die Verfahren und Bedingungen, die für eine solche Bürgerinitiative gelten, werden nach Artikel 24 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt. Artikel 24 Absatz 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Die Bestimmungen über die Verfahren und Bedingungen, die für eine Bürgerinitiative im Sinne des Artikels 11 des Vertrags über die Europäische Union gelten, einschließlich der Mindestzahl der Mitgliedstaaten, aus denen die Bürgerinnen und Bürger, die diese Initiative ergreifen, kommen müssen, werden vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen festgelegt. Eurpäische Bürgerinitiative (EBI) Die Europäische Bürgerinitiative (EBI) hat somit gemäß Artikel 11 Absatz 4 EU-Vertrag folgende Voraussetzungen: 1. Vorschlag von EU-Bürger_innen, der nach ihrer Ansicht eines EU-Rechtsakts bedarf, um die EU-Verträge umzusetzen 2. Aufforderung an die EU-Kommission, im Rahmen ihrer Befugnisse Vorschläge vorzulegen 3. mindestens 1 Million Unterstützungserklärungen aus einer erheblichen Anzahl von EU-Staaten Der zentrale Schwachpunkt liegt darin, dass weder auf das Tätigwerden der EU-Kommission selber noch auf einen konkreten Inhalt der Kommissionsvorschläge ein Anspruch besteht. Es handelt sich also bloß um eine Petition, die durch eine qualifizierte Öffentlichkeit unterstützt sein muss. Ob auch eine Änderung der EU-Verträge (Primärrecht) zu einem Thema einer Europäischen Bürgerinitiative gemacht werden darf, ist umstritten: – Dagegen spricht das Erfordernis eines EU-Rechtsakte, „um die Verträge umzusetzen“. Eine Änderung der EU-Verträge würde bei einer sehr engen Auslegung diesen vorgegebenen Rahmen der Umsetzung der EU-Verträge überschreiten. Diese Interpretation stellt allerdings in Abrede, dass insb. zwischen den Werten und Zielen der EU-Verträge und dem übrigen EU-Recht Diskrepanzen bestehen könnten, die eine Behebung durch Änderung der EU-Verträge erfordern. – Dafür spricht, dass sehr deutlich auf die „Ansicht“ der Unterstützer_innen abgestellt wird. Demnach ist für die Beurteilung 1. einer Diskrepanz zwischen den EU-Verträgen (u.a. dessen Werte und Ziele) und dem bestehenden EU-Recht sowie 2. der daraus folgenden Notwendigkeit eines neuen EU-Rechtsakts einzig die Ansicht der Unterstützer_innen maßgeblich. Aufrgund dieser Betonung der Ansicht der Bürger_innen soll der EU-Kommission die Möglichkeit genommen werden, mit dem formellen Hinweis auf die Unzulässigkeit eines Themenvorschlages eine inhaltliche Behandlung eines EU-BürgerInnenbegehrens von vornherein zu verweigern. Die einzige inhaltliche Einschränkung für Europäische Bürgerinitiativen liegt nach dieser Ansicht darin, dass eine Befugnis der Kommission, Vorschläge zu unterbreiten, bestehen muss. Da die EU-Kommission seit dem Lissabon Vertrag gemäß Artikel 48 Absastz 2 EU-Vertrag Entwürfe zur Änderungen der EU-Verträge vorlegen kann, ist diese geforderte Befugnis der Kommission gegeben. Freilich ist aber die EU-Kommission nicht verpflichtet, den Vorschlag einer EBI aufzugreifen. Sie darf aber auch die Auseinandersetzung mit einer EBI nicht von vornherein aus formalen Gründen verweigern. Literaturhinweis: Johannes W. Pichler (Hg.): Verändern wir Europa (Inhaltsverzeichnis) Dieses Buch ist auch in englischer Sprache erhältlich. |















































