Tücken bei Hinterlegung von Rsa-Briefen
Mit den neuen Hausbrieffächern, die für jedermann zugänglich sind, häufen sich Beschwerden, dass Poststücke verschwinden. Besonders unangenehm ist das bei Hinterlegungsanzeigen für Rsb- und Rsa-Briefe, die den Empfänger darüber informieren, dass ein amtliches Schriftstück beim Postamt hinterlegt wurde. Denn auch wenn die Nachricht entfernt wird, der Empfänger also gar nichts vom Brief einer Behörde oder eines Gerichtes weiß, ist die Zustellung laut Zustellgesetz gültig. Und das kann sehr unangenehme Folgen haben.
Termin versäumt
Frau S. hat, weil bei ihr immer wieder Post wegkommt, ein Postfach gemietet. Seither hat sie zwar mit der normalen Post keine Probleme mehr, aber Hinterlegungsanzeigen für Rsa- und Rsb-Briefe dürfen nur dort deponiert werden, wo sich der Empfänger regelmäßig aufhält, womit das Postfach für diesen Zweck ausfällt.Und so hatte Frau S. bereits einige Male Probleme, weil sie auf amtliche Schriftstücke mangels Information nicht fristgerecht reagierte. U.a. auf eine Verwaltungsstrafe von 21 Euro, weil ihr Hund nicht angeleint war. Ein teures Versäumnis, erzählt sie, denn ein dreiviertel Jahr später sei eine Verwaltungsstrafe gekommen, die statt 21 Euro 260 Euro ausgemacht habe. Die Strafe habe sie bezahlt, weil sie nicht mehr beeinspruchbar war.
Wer haftet
Da Frau S. nicht einsieht, dass sie für etwas bestraft wird, woran sie keine Schuld trifft, wandte sie sich zuerst mit der Frage, wer in solchen Fällen zur Haftung herangezogen werden könne, an das Justizministerium.Von dort bekam sie zwar einige Erläuterungen zum Zustellgesetz, aber keine Antwort auf ihre Frage.
Auskunft der Volksanwaltschaft
Bei der Volksanwaltschaft zeigte man immerhin Verständnis für Ihr Problem, wie es im Antwortschreiben heißt: „Der Volksanwaltschaft ist die gegenständliche Problematik der Ersatzzustellung durchaus bekannt. Obgleich sich die Struktur der Post und die Dienststellung ihrer Organe in den letzten Jahren grundlegend geändert haben, wird auf Basis des unverändert geltenden Zustellgesetzes den Angaben der Zustellorgane behördlicherseits stets Glauben geschenkt, während die betroffenen Personen unter Beweisdruck stehen. Es wird daher seitens der Volksanwaltschaft beabsichtigt, diese Problematik in den nächsten Bericht an den Nationalrat aufzunehmen.“
Wiedereinsetzung
Bis sich tatsächlich etwas beim Zustellgesetz ändert, dürfte aber noch geraume Zeit vergehen. Bis dahin, sagt Daniele Zimmer von der Arbeiterkammer, gibt es für einen Betroffenen nur einen mühsamen und auch riskanten Weg, gegen die Konsequenzen eines aus Unkenntnis nicht behobenen amtlichen Schriftstückes vorzugehen.Der Betroffene könne gegenüber der Behörde, bei der er eine Frist versäumt hat oder auch bei einem Zivilgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehren. Dafür sei es notwendig, dass er glaubhaft machen könne – er müsse also nicht den Nachweis bringen, aber doch ein paar Indizien dafür zusammentragen, dass er nicht in der Lage war, durch ein unabwendbares Ereignis, von dieser Frist Gebrauch zu machen. Als unabwendbares Ereignis werde sicherlich auch zählen, wenn ein Verbraucher darauf hinweise, dass in seinen Postkasten ein Dritter unberechtigt zugegriffen hat oder sein Postkasten beschädigt wurde und er im Zuge dessen annimmt, dass ein Hinterlegungszettel entwendet wurde.
Sicherere Postkästen
Abgesehen davon bleibt nur ein genereller Rat, sagt die Konsumentenschützerin: selbst für ein Briefkastenmodell zu sorgen, das mehr Sicherheit gegen unbefugte Zugriffe bietet, als die üblichen Postkästen, die nur einen Mindestschutz laut Ö-Norm aufweisen müssen.
HELP, das Konsumentenmagazin
Jeden Samstag, 11:40 h, Ö1
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Die einzig richtige gesetzliche Lösung für die Zustellung von behördlichen Schriftstücken wäre wohl die Handzustellung >>der Empfänger muss das Schriftstück persönlich überreicht bekommen<<.
Die mangelhafte Zustellung durch den Briefträger (welche sich seit der Privatisierung der Post und der beauftragten Zustelldienste – zunehmend häufen) oder einen beschädigten Postkasten sowie Entwendungen etc. ist aber nicht das ganze Problem, wie mir scheint, sondern auch die Tatsache, dass bereits am ersten Tag der angezeigten Hinterlegung, das Schriftstück als zugestellt gilt, auch wenn Sie das Schrifstück noch gar nicht abgeholt haben. Lesen Sie folgenden Absatz …
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Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Zustellgesetz, Fassung vom 24.09.2013
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005522
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volksbetrugpunktnet
/ 24. September 2013Reblogged this on volksbetrug.net.
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