Brauchen wir auf dieser Welt Religionen, deren Doktrin die Verstümmelung eines oder mehrerer Körperteile verlangt?
„Es geht um essenzielle Glaubensinhalte“

Hans-Jürgen Papier, früherer Präsident des Bundesverfassungsgerichts, hält das Urteil des Kölner Landgerichts für verfehlt. Für ihn gilt das Recht auf Religionsfreiheit und elterliche Entscheidung in diesem Fall mehr als das Recht auf körperliche Unversehrtheit.
Meiner Ansicht nach ist das Urteil vom Landgericht Köln im Ergebnis verfehlt. Es berücksichtigt nicht hinreichend die Religionsfreiheit, die ein sehr zentrales Grundrecht ist, das grundsätzlich vorbehaltlos und ohne weitere Einschränkung gewährleistet wird. Darüber hinaus tangiert es auch das allgemeine Grundrecht der Eltern auf elterliche Fürsorge. Dieses umfasst auch das Recht der religiösen Kindererziehung. Diese beiden Grundrechte muss man gegen das Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit abwägen.
Was kritisieren Sie am Urteil des Landgerichts Köln?
Das Landgericht hat sehr verkürzt argumentiert. Es hätte berücksichtigen müssen, dass es Juden und Muslimen bei der Beschneidung aus religiösen Gründen nicht nur um eine Frage der Tradition und des Brauchtums, sondern um essentielle Glaubensinhalte geht. Demgegenüber ist die Einwirkung in die körperliche Unversehrtheit geringfügig, wenn die Beschneidung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt. Deswegen sind im Ergebnis die Grundrechte auf Religionsfreiheit und elterliche Fürsorge eindeutig gewichtiger zu werten. Diese Grundrechte hat das Gericht zwar nicht ignoriert aber in einer verkürzten Abwägung zu Unrecht hintangestellt. Im Übrigen ist doch auffällig, dass die Beschneidung von Jungen aus religiösen Gründen in sechs Jahrzehnten seit Bestehen des Grundgesetzes nie ein rechtliches Problem dargestellt hatte und dass es auch in anderen europäischen Staaten mit einer vergleichbaren rechtsstaatlichen Ordnung nach meiner Kenntnis zu keinen strafrechtlichen Verfolgungen gekommen ist.
Die Politik hat nun mehrheitlich entschieden, dass Beschneidung straffrei bleiben soll…
…dabei müsste der Gesetzgeber gar nicht korrigierend eingreifen. Das geltende Recht ist ausreichend. Wir dürfen nicht aus den Augen verlieren, dass es sich hier nicht um eine höchstrichterliche oder obergerichtliche Entscheidung handelt. Es geht hier aus meiner Sicht um eine Fehlanwendung geltenden Rechts durch ein einzelnes Instanzgericht. Ich bedaure sehr, dass die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, weil die Staatsanwaltschaft keine Revision eingelegt hat und dem angeklagten Arzt kein Rechtsmittel zur Verfügung stand, weil er im Ergebnis freigesprochen wurde. Deswegen konnte es in diesem konkreten Fall zu keiner höchstrichterlichen oder gar bundesverfassungsgerichtlichen Klärung kommen, die wohl eine gesetzliche Regelung überflüssig gemacht hätte.
Muss der Gesetzgeber denn überhaupt tätig werden?
Nun ist die konkrete Entscheidung in der Welt, die Rechtsunsicherheit für Eltern und Ärzte schafft und das ist in der Tat eine missliche Situation. Darum ist es verständlich, dass der Gesetzgeber Regelungen treffen möchte. Denn für die Betroffenen ist es fast unzumutbar, einen neuen Präzedenzfall zu schaffen. Die Ärzte müssten eine Anklage in Kauf nehmen und gegebenenfalls die Instanzen bis zum Bundesverfassungsgericht durchschreiten. Es ist verständlich, wenn sie da zögern.
















































Psyconomicle
/ 5. Juni 2013Wusste nicht wo ich das drunter anmerken konnte… 🙂
Hab unter „suche“ nix gefunden!
http://nuoviso.tv/magazine-a-kanaele/compact/item/nsu-prozess-spezial
Liebe Grüße
Psyconomicle ॐ
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