Gauck hat den ESM beschlossen – er wurde nicht vom Volk gewählt hat aber die Macht?

Wie vorhergesehen 😦

War das die Aufgabe zu der man Gauck brauchte und Wulff nicht mitgemacht hätte???????????????????????

Ulrich Deppendorf spricht von Erleichterung, „Gott sei Dank ist es durchgegangen…“

Welch unlautere Stellungnahme und Einstellung für das Deutsche Volk!

Was alles könnte Deutschland für die eigenen Leute mit 190 Milliarden machen, nun gelangt dieses Geld in die Hände von privaten Bänkern, die damit Unkontrollierbares machen können!

Es gibt keine Kontrolle dieses Geldes und keine Mitentscheidung was damit gemacht werden muss.

ARD zum ESM – Urteil

ARD-Mittagsmagazin vom 12-9-2012

//Große Erleichterung bei der Bundesregierung, Beifall von SPD und Grünen, Enttäuschung bei den Euroskeptikern: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die deutsche Beteiligung am Euro-Rettungsschirm ESM unter Vorbehalten zu erlauben, ist in Berlin auf ein weitgehend positives Echo gestoßen.//

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Verfassungsrichter erlauben ESM und Fiskalpakt unter Auflagen

12.09.2012 ·  Das Bundesverfassungsgericht hat den Euro-Rettungsschirm ESM unter Vorbehalten genehmigt. Es müsse aber sichergestellt werden, dass die Haftung Deutschlands auf die vereinbarten 190 Milliarden Euro beschränkt bleibe, sagte der Präsident des Gerichts, Voßkuhle.

© REUTERS Ja, aber: Andreas Voßkuhle, Präsident des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat die Ratifizierung des dauerhaften Euro-Rettungsfonds ESM und des europäischen Fiskalpakts durch Bundespräsident Joachim Gauck nur unter Auflagen erlaubt. Die Zahlungsverpflichtungen dürfen demnach nicht 190 Milliarden Euro übersteigen. Auch muss der Bundestag jeweils beteiligt werden. Das sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle am Mittwochmorgen in Karlsruhe. Außerdem dürfe die Schweigepflicht für alle ESM-Mitarbeiter nicht dazu führen, dass der Bundestag nicht ausreichend unterrichtet werde.

Damit kann Deutschland dem permanenten Euro-Rettungsschirm ESM unter Erklärung entsprechender völkerrechtlicher Vorbehalte beitreten. Deutschland hat bislang als einziges Euro-Land den Vertrag über den „Europäischen Stabilitätsmechanismus“ ESM noch nicht ratifiziert. Erst mit der Beteiligung des größten Mitgliedsstaats kann der Rettungsschirm in Kraft treten.

weiterelsen

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http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg12-067.html


Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 67/2012 vom 12. September 2012
Urteil vom 12. September 2012

2 BvR 1390/12
2 BvR 1421/12
2 BvR 1438/12
2 BvR 1439/12
2 BvR 1440/12
2 BvE 6/12

Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung der Ratifikation von ESM-Vertrag und Fiskalpakt überwiegend erfolglos


Das Bundesverfassungsgericht hat heute sein Urteil über mehrere Anträge 
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verkündet. Die Anträge sind vor 
allem darauf gerichtet, dem Bundespräsidenten bis zur Entscheidung über 
die jeweilige Hauptsache zu untersagen, die am 29. Juni 2012 von 
Bundestag und Bundesrat beschlossenen Gesetze auszufertigen und damit 
die Voraussetzung für die Ratifikation der mit ihnen gebilligten 
völkerrechtlichen Verträge - des Vertrages zur Einrichtung des 
Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag) und des Vertrages über 
Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und 
Währungsunion (sog. Fiskalvertrag) - zu schaffen. 

Über den Sachverhalt informiert die Pressemitteilung Nr. 47/2012 vom 2. 
Juli 2012. Sie kann auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts 
eingesehen werden. 

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Anträge mit der 
Maßgabe abgelehnt, dass eine Ratifizierung des ESM-Vertrages nur 
zulässig ist, wenn völkerrechtlich sichergestellt wird, dass 
1. durch die in Art. 8 Abs. 5 Satz 1 des ESM-Vertrages (ESMV) geregelte 
Haftungsbeschränkung sämtliche Zahlungsverpflichtungen der 
Bundesrepublik Deutschland aus diesem Vertrag der Höhe nach auf ihren 
Anteil am genehmigten Stammkapital des ESM (190.024.800.000 Euro) 
begrenzt sind und keine Vorschrift dieses Vertrages so ausgelegt werden 
darf, dass für die Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung des 
deutschen Vertreters in den Gremien des ESM höhere 
Zahlungsverpflichtungen begründet werden, 
2. die Regelungen des ESM-Vertrages über die Unverletzlichkeit der 
Unterlagen des ESM (Art. 32 Abs. 5, Art. 35 Abs. 1 ESMV) und die 
berufliche Schweigepflicht aller für den ESM tätigen Personen (Art. 34 
ESMV) einer umfassenden Unterrichtung des Bundestages und des 
Bundesrates nicht entgegenstehen. 

Die Bundesrepublik Deutschland muss zum Ausdruck bringen, dass sie an 
den ESM-Vertrag insgesamt nicht gebunden sein will, falls sich die von 
ihr geltend zu machenden Vorbehalte als unwirksam erweisen sollten. 

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: 

I. Prüfungsumfang/Zulässigkeit der Hauptsache 
1. Der Senat hat seine Prüfung in den vorliegenden Eilverfahren - 
abweichend vom regelmäßigen Prüfungsumfang im Verfahren der 
einstweiligen Anordnung - nicht auf eine reine Folgenabwägung 
beschränkt, sondern die angegriffenen Zustimmungsgesetze zu den 
völkerrechtlichen Verträgen einschließlich der Begleitgesetzgebung 
summarisch daraufhin geprüft, ob die von den Antragstellern 
zulässigerweise geltend gemachten Rechtsverletzungen vorliegen. Eine 
summarische Prüfung der Rechtslage war geboten, weil die Bundesrepublik 
Deutschland mit der Ratifikation der Verträge völkerrechtliche Bindungen 
eingeht, von denen sie sich, sollten im Hauptsacheverfahren 
Verfassungsverstöße festzustellen sein, nicht mehr ohne weiteres lösen 
könnte. Ergäbe eine summarische Prüfung im Eilverfahren, dass die 
behauptete Verletzung des Demokratiegebotes, das Art. 79 Abs. 3 GG als 
Identität der Verfassung festschreibt, mit hoher Wahrscheinlichkeit 
gegeben ist, läge in der Nichtgewährung einstweiligen Rechtsschutzes ein 
schwerer Nachteil für das gemeine Wohl. Hierzu könnten die 
wirtschaftlichen und politischen Nachteile, die mit einem verzögerten 
Inkrafttreten der angegriffenen Gesetze verbunden sein könnten, nicht in 
Abwägung gebracht werden. 

2. Der Senat hat die Verfahren in der Hauptsache nur insoweit für 
zulässig erachtet, als die Antragsteller unter Berufung auf Art. 38 GG 
eine Verletzung der durch das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2, 
Art. 79 Abs. 3 GG) verfassungsrechtlich verankerten haushaltspolitischen 
Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages geltend machen. 

Soweit die Antragsteller im Verfahren 2 BvR 1421/12 gegen Maßnahmen der 
Europäischen Zentralbank zur Eurorettung, insbesondere den Ankauf von 
Staatsanleihen am Sekundärmarkt, einwenden, diese überschritten den 
Ermächtigungsrahmen der deutschen Zustimmungsgesetze zu den 
Unionsverträgen (sog. „ausbrechende Rechtsakte“), ist ihr entsprechender 
Feststellungsantrag von dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen 
Anordnung nicht mit umfasst und bleibt damit einer Prüfung im 
Hauptsacheverfahren vorbehalten. 

II. Prüfungsmaßstab 
Wie der Senat bereits in der Entscheidung zur Griechenlandhilfe und der 
Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität vom 7. September 2011 
festgestellt hat, fordert Art. 38 GG in Verbindung mit dem 
Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 GG), dass 
die Entscheidung über Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand als 
grundlegender Teil der demokratischen Selbstgestaltungsfähigkeit im 
Verfassungsstaat in der Hand des Deutschen Bundestages verbleibt. Auch 
in einem System intergouvernementalen Regierens müssen die Abgeordneten 
als gewählte Repräsentanten des Volkes die Kontrolle über fundamentale 
haushaltspolitische Entscheidungen behalten. Insofern ist es dem 
Deutschen Bundestag untersagt, finanzwirksame Mechanismen zu begründen, 
die zu nicht überschaubaren haushaltsbedeutsamen Belastungen ohne 
erneute konstitutive Zustimmung des Bundestages führen können. Es ist 
dem Bundestag insoweit auch als Gesetzgeber verwehrt, dauerhafte 
völkervertragsrechtliche Mechanismen zu etablieren, die auf eine 
Haftungsübernahme für Willensentscheidungen anderer Staaten 
hinauslaufen, vor allem wenn sie mit schwer kalkulierbaren 
Folgewirkungen verbunden sind. Jede ausgabenwirksame solidarische 
Hilfsmaßnahme des Bundes größeren Umfangs im internationalen oder 
unionalen Bereich muss vom Bundestag im Einzelnen bewilligt werden. Auch 
bei der Art und Weise des Umgangs mit den zur Verfügung gestellten 
Mitteln muss hinreichender parlamentarischer Einfluss gesichert sein. 

Die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages 
wird auch durch die bisherige vertragliche Ausgestaltung der 
Währungsunion als Stabilitätsgemeinschaft, insbesondere durch die 
Bestimmungen des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages 
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), abgesichert. Eine 
demokratisch legitimierte Änderung der unionsrechtlichen 
Stabilitätsvorgaben ist jedoch nicht von vornherein verfassungswidrig. 
Das Grundgesetz gewährleistet nicht den unveränderten Bestand des 
geltenden Rechts, sondern Strukturen und Verfahren, die auch im Rahmen 
einer kontinuierlichen Fortentwicklung der Währungsunion zur Erfüllung 
des Stabilitätsauftrags den demokratischen Prozess offen halten und 
dabei die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Parlaments 
sichern. Die Verpflichtung des Haushaltsgesetzgebers auf eine bestimmte 
Haushalts- und Fiskalpolitik ist dabei nicht von vornherein 
demokratiewidrig und kann auch auf der Basis des Unions- oder 
Völkerrechts erfolgen. 

III. Subsumtion 
Nach diesen Maßstäben erweisen sich die Anträge als überwiegend 
unbegründet. 

1. Das Zustimmungsgesetz zur Einführung von Art. 136 Abs. 3 AEUV 
beeinträchtigt das Demokratiegebot nicht. Der durch Beschluss des 
Europäischen Rates vom 25. März 2011 vorgesehene Art. 136 Abs. 3 AEUV 
ermächtigt zur Einrichtung eines dauerhaften Mechanismus zur 
gegenseitigen Hilfeleistung der Mitgliedstaaten des 
Euro-Währungsgebiets. Damit wird die bisherige Wirtschafts- und 
Währungsunion zwar insofern umgestaltet, als sie sich von dem die 
Währungsunion bislang charakterisierenden Prinzip der Eigenständigkeit 
der nationalen Haushalte löst. Die stabilitätsgerichtete Ausrichtung der 
Währungsunion wird dadurch jedoch nicht aufgegeben, weil die 
wesentlichen Bestandteile der Stabilitätsarchitektur, insbesondere die 
Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank, die Verpflichtung der 
Mitgliedstaaten zur Haushaltsdisziplin und die Eigenverantwortlichkeit 
der nationalen Haushalte unangetastet bleiben. Die durch Art. 136 Abs. 3 
AEUV unionsrechtlich eröffnete Möglichkeit zur Einrichtung eines 
ständigen Stabilitätsmechanismus führt nicht zu einem Verlust der 
nationalen Haushaltsautonomie, weil der Deutsche Bundestag mit dem hier 
angegriffenen Zustimmungsgesetz noch keine haushaltspolitischen 
Kompetenzen auf Organe der Europäischen Union oder in ihrem Zusammenhang 
errichtete Einrichtungen überträgt. Art. 136 Abs. 3 AEUV setzt selbst 
keinen Stabilisierungsmechanismus ins Werk, sondern eröffnet den 
Mitgliedstaaten lediglich die Möglichkeit, einen entsprechenden 
Mechanismus auf völkervertraglicher Grundlage zu installieren. Das 
Ratifikationserfordernis für die Einrichtung des Stabilitätsmechanismus 
setzt eine Mitwirkung der Gesetzgebungsorgane vor dessen Inkrafttreten 
voraus. 

2. Das angegriffene Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag trägt den 
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Wahrung der 
haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages im 
Wesentlichen Rechnung. 

a) Es bedarf jedoch im Rahmen des völkerrechtlichen 
Ratifikationsverfahrens der Sicherstellung, dass die Regelungen des 
ESM-Vertrages nur so ausgelegt werden, dass die Haftung der 
Bundesrepublik Deutschland nicht ohne Zustimmung des Bundestages über 
ihren Anteil am genehmigten Stammkapital des ESM hinaus erhöht werden 
kann und die Unterrichtung von Bundestag und Bundesrat nach den 
verfassungsrechtlichen Vorgaben gewährleistet bleibt. 

Zwar dürfte die in Art. 8 Abs. 5 Satz 1 ESMV geregelte ausdrückliche 
Haftungsbeschränkung der ESM-Mitglieder auf ihren jeweiligen Anteil am 
genehmigten Stammkapital die haushaltswirksamen Verpflichtungen der 
Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit den Aktivitäten des ESM 
verbindlich auf 190.024.800.000 Euro begrenzen; diese Obergrenze dürfte 
auch für sämtliche Kapitalabrufe nach Art. 9 ESMV gelten, einschließlich 
der „revidierten erhöhten“ Kapitalabrufe nach Art. 25 Abs. 2 ESMV, die 
bei Zahlungsausfall eines ESM-Mitglieds an die verbliebenen 
leistungsfähigen Mitgliedstaaten ergehen können und diese entsprechend 
höher belasten. Nicht ausgeschlossen ist jedoch auch eine Auslegung des 
ESM-Vertrages dahingehend, dass die ESM-Mitgliedstaaten sich in den 
Fällen eines revidierten erhöhten Kapitalabrufs nicht auf die 
Haftungsobergrenze berufen können, weil Art. 25 Abs. 2 ESMV nach seinem 
Wortlaut keine höhenmäßige Begrenzung enthält und darauf gerichtet ist, 
auch in unerwarteten Notsituationen die Bonität des ESM zu sichern und 
seine Handlungsfähigkeit zu erhalten. Zur Wahrung der 
verfassungsrechtlichen Vorgabe, die haushaltsmäßigen Belastungen klar 
und abschließend festzulegen, muss die Bundesrepublik Deutschland bei 
der Ratifikation des ESM-Vertrages daher für die gebotene Klarstellung 
sorgen und sicherstellen, dass sie an den Vertrag insgesamt nur dann 
gebunden ist, wenn für sie ohne Zustimmung des Bundestages keine über 
die Haftungsobergrenze hinausgehenden Zahlungspflichten begründet werden 
können. 

Eines solchen Vorbehalts im Ratifikationsverfahren bedarf es auch 
hinsichtlich der Regelungen des ESM-Vertrages über die Unverletzlichkeit 
der Unterlagen des ESM (Art. 32 Abs. 5, Art. 35 Abs. 1 ESMV) und die 
berufliche Schweigepflicht der Organmitglieder des ESM und aller für den 
ESM tätigen Personen (Art. 34 ESMV). Es spricht zwar viel dafür, dass 
diese Regelungen vor allem Informationsflüsse an unberechtigte Dritte, 
etwa Beteiligte am Kapitalmarkt, unterbinden wollen, nicht jedoch an die 
Parlamente der Mitgliedstaaten, die die auf dem ESM-Vertrag beruhenden 
Bindungen auch im weiteren Vertragsvollzug gegenüber ihren Bürgern 
verantworten müssen. Da die Bestimmungen jedoch keine ausdrückliche 
Regelung zur Information des ESM gegenüber den nationalen Parlamenten 
enthalten, ist angesichts der unterschiedlichen Verfassungsrechtslage zu 
den Beteiligungs- und Informationsrechten des Parlaments in den 
Mitgliedstaaten auch eine Auslegung denkbar, die einer hinreichenden 
parlamentarischen Kontrolle des ESM durch den Deutschen Bundestag 
entgegenstünde. Eine Ratifikation des ESM-Vertrages ist daher nur 
zulässig, wenn die Bundesrepublik Deutschland eine Vertragsauslegung 
sicherstellt, die gewährleistet, dass Bundestag und Bundesrat bei ihren 
Entscheidungen die für ihre Willensbildung erforderlichen umfassenden 
Informationen erhalten. 

b) Im Übrigen sind die Bestimmungen des ESM-Vertrages bei summarischer 
Prüfung nicht zu beanstanden. 
Die Regelung des Art. 4 Abs. 8 ESMV, wonach sämtliche Stimmrechte eines 
Mitgliedstaates ausgesetzt werden, wenn dieser seinen 
Einzahlungspflichten gegenüber dem ESM nicht vollumfänglich nachkommt, 
ist zwar im Hinblick auf ihre potentiell weitreichenden Folgen unter dem 
Gesichtspunkt der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung nicht 
unproblematisch, da der betroffene Mitgliedstaat für die Dauer seiner 
Säumnis keinen Einfluss mehr auf die Entscheidungen des ESM besitzt. 
Damit liefe die innerstaatlich vorgesehene Beteiligung des Bundestages 
an den Entscheidungen des deutschen Vertreters in den Organen des ESM 
leer und wäre der Legitimationszusammenhang zwischen Parlament und ESM 
für diesen Zeitraum unterbrochen. Die Regelung verletzt die 
haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages jedoch nicht, 
weil dieser dafür Sorge tragen kann und muss, dass es nicht zu einer 
Aussetzung der deutschen Stimmrechte kommt. Er hat insoweit die 
haushaltsrechtlichen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die deutschen 
Anteile am genehmigten Stammkapital des ESM jederzeit fristgerecht und 
vollständig eingezahlt werden können. 

Des Weiteren kann nicht festgestellt werden, dass die Höhe der mit der 
Beteiligung am ESM übernommenen Gewährleistungen im Gesamtnennwert von 
190.024.800.000 Euro die haushaltswirtschaftliche Belastungsgrenze 
derart überschreitet, dass die Haushaltsautonomie praktisch vollständig 
leerliefe. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des deutschen 
Gesamtengagements für die Stabilisierung der Europäischen 
Währungsgemeinschaft. Dem Gesetzgeber kommt bei der Prüfung, ob der 
Umfang von Zahlungsverpflichtungen und Haftungszusagen zu einer 
Entäußerung der Haushaltsautonomie des Bundestages führt, ein weiter 
Einschätzungsspielraum zu, der auch die Abschätzung des künftigen 
wirtschaftlichen Leistungsvermögens der Bundesrepublik Deutschland 
umfasst, einschließlich der Berücksichtigung der Folgen alternativer 
Handlungsoptionen. Die Beurteilung des Gesetzgebers, dass mit der 
Zurverfügungstellung der deutschen Anteile am Europäischen 
Stabilitätsmechanismus noch überschaubare Risiken eingegangen würden, 
während ohne die Gewährung von Finanzhilfen durch den ESM nicht 
absehbare, schwerwiegende Konsequenzen für das gesamte Wirtschafts- und 
Sozialsystem drohten, überschreitet seinen Einschätzungsspielraum nicht 
und ist vom Bundesverfassungsgericht daher hinzunehmen. 

Gegen den ESM-Vertrag selbst kann auch nicht eingewandt werden, dass der 
ESM zum Vehikel einer verfassungswidrigen Staatsfinanzierung durch die 
Europäische Zentralbank werden könnte. Da eine Aufnahme von Kapital 
durch den ESM bei der Europäischen Zentralbank allein oder in Verbindung 
mit der Hinterlegung von Staatsanleihen mit dem in Art. 123 AEUV 
verankerten Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung nicht vereinbar wäre, 
kann der Vertrag nur so verstanden werden, dass er derartige 
Anleiheoperationen nicht zulässt. Der Europäische Stabilitätsmechanismus 
unterfällt den in Art. 123 Abs. 1 AEUV genannten Institutionen, an 
welche keine Kredite durch die Europäische Zentralbank vergeben werden 
dürfen. Auch eine Hinterlegung von Staatsanleihen durch den ESM bei der 
Europäischen Zentralbank als Sicherheit für Kredite würde gegen das 
Verbot unmittelbaren Erwerbs von Schuldtiteln öffentlicher Stellen 
verstoßen. Dabei kann offen bleiben, ob hierin eine Übernahme von 
Schuldtiteln direkt vom öffentlichen Emittenten am Primärmarkt läge oder 
nach dem Zwischenerwerb durch den ESM einem Erwerb am Sekundärmarkt 
entspräche. Denn ein Erwerb von Staatsanleihen am Sekundärmarkt durch 
die Europäische Zentralbank, der auf eine von den Kapitalmärkten 
unabhängige Finanzierung der Haushalte der Mitgliedstaaten zielte, ist 
als Umgehung des Verbotes monetärer Haushaltsfinanzierung ebenfalls 
untersagt. Inwieweit das vom Rat der Europäischen Zentralbank am 6. 
September 2012 beschlossene Programm über den Ankauf von Staatsanleihen 
finanzschwacher Euro-Staaten diesen rechtlichen Vorgaben entspricht, war 
im vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, das 
sich ausschließlich auf die Zustimmungsgesetze zum ESM-Vertrag und zum 
Fiskalpakt sowie die entsprechenden Begleitgesetze bezieht, nicht zu 
entscheiden. 

3. Auch die sich aus dem Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag und dem 
ESM-Finanzierungsgesetz (ESMFinG) ergebenden Vorschriften über die 
Einbindung des Deutschen Bundestages in die Entscheidungsprozesse des 
ESM genügen im Wesentlichen den Anforderungen an die innerstaatliche 
Absicherung des Demokratieprinzips. Dies gilt sowohl für die 
Ausgestaltung der Mitwirkungsrechte des Deutschen Bundestages als auch 
im Hinblick auf seine Informationsrechte und die personelle Legitimation 
der deutschen Vertreter in den Organen des ESM. Diese haben an den 
Sitzungen der Organe des ESM teilzunehmen und die Beschlüsse des 
Deutschen Bundestages umzusetzen. Das ESM-Finanzierungsgesetz setzt 
voraus, dass die deutschen Vertreter an die Beschlüsse des Bundestages 
gebunden und ihm gegenüber rechenschaftspflichtig sind. 

a) Zwar ist fraglich, ob die verfassungsrechtlich gebotene Mitwirkung 
des Bundestages auch hinsichtlich der Ausgabe von Anteilen am 
Stammkapital des ESM über dem Nennwert (Art. 8 Abs. 2 Satz 4 ESMV) 
innerstaatlich hinreichend geregelt ist oder ob es insoweit im Hinblick 
auf die möglichen weitreichenden Wirkungen auf den Bundeshaushalt - 
ebenso wie für die Erhöhung des Stammkapitals des 

ESM - einer ausdrücklichen bundesgesetzlichen Ermächtigung bedarf. Da 
bei verfassungskonformer Auslegung des § 4 Abs. 1 ESMFinG die Zustimmung 
zu einer Anteilsausgabe über dem Nennwert dem Plenum des Bundestages 
vorbehalten ist, bedarf es insoweit jedoch nicht des Erlasses einer 
einstweiligen Anordnung. 

b) Bei der Zuordnung der Beteiligungsrechte zu Plenum, 
Haushaltsausschuss und Sondergremium hat sich der Gesetzgeber an den 
Kriterien orientiert, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil 
vom 28. Februar 2012 (2 BvE 8/11; vgl. Pressemitteilung Nr. 14/2012) 
benannt hat. Es erscheint allerdings nicht ausgeschlossen, dass das 
ESM-Finanzierungsgesetz dem Haushaltsausschuss Befugnisse zuweist, die 
wegen ihrer Tragweite vom Plenum wahrzunehmen sind, etwa Entscheidungen 
über wesentliche Änderungen des Verfahrens und der Bedingungen der 
Kapitalabrufe des ESM. Einer einstweiligen Anordnung bedarf es indes 
insoweit ebenfalls nicht. Denn das Plenum des Deutschen Bundestags kann 
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Zuordnung von 
Beteiligungsrechten an den Haushaltsausschuss jederzeit dadurch 
begegnen, dass es in Ausübung seines Rückholrechts nach § 5 Abs. 5 
ESMFinG die Befugnisse des Haushaltsausschusses an sich zieht. 

4. Das Zustimmungsgesetz zum sog. Fiskalvertrag (SKSV) verletzt nicht 
die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages. 
a) Der Regelungsgehalt des Vertrages, dessen Ziel die Stärkung der 
Wirtschafts- und Währungsunion durch die Förderung der 
Haushaltsdisziplin ist, deckt sich weitgehend mit den bereits 
bestehenden Vorgaben der „Schuldenbremse“ des Grundgesetzes (Art. 109, 
115 und 143d GG) und den haushaltsspezifischen Verpflichtungen aus dem 
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Insbesondere ist 
die Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Art. 5 Abs. 1 SKSV, bei 
übermäßigem Haushaltsdefizit ein genehmigungsbedürftiges Haushalts- und 
Wirtschaftspartnerschaftsprogramm vorzulegen, in das bereits 
primärrechtlich geregelte Defizitverfahren (Art. 126 AEUV) eingefügt. 
Ein unmittelbarer „Durchgriff“ der Organe der Europäischen Union auf die 
nationale Haushaltsgesetzgebung ist nicht vorgesehen. 

b) Der Fiskalvertrag räumt den Organen der Europäischen Union auch keine 
Befugnisse ein, die die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des 
Deutschen Bundestages berühren. Soweit von den Vertragsstaaten für Fälle 
erheblicher Abweichungen vom mittelfristigen Ziel der Vorlage eines 
ausgeglichenen Haushalts auf nationaler Ebene ein sog. 
Korrekturmechanismus einzurichten ist und sie sich dabei auf die von der 
Europäischen Kommission vorzuschlagenden Grundsätze zu stützen haben 
(Art. 3 Abs. 2 SKSV), betrifft diese Bestimmung lediglich 
institutionelle, nicht aber konkrete materielle Vorgaben für die 
Gestaltung der Haushalte. Die Regelung stellt vielmehr ausdrücklich 
klar, dass die Vorrechte der nationalen Parlamente gewahrt bleiben 
müssen und schließt damit eine teilweise Übertragung der 
Budgetverantwortung auf die Europäische Kommission von vornherein aus. 
Auch die Zuständigkeiten des Gerichtshofs der Europäischen Union, der 
nach Art. 8 Abs. 1 SKSV mit einer Verletzung der Verpflichtungen aus 
Art. 3 Abs. 2 SKSV befasst werden kann, greifen nicht in die konkrete 
Gestaltungsfreiheit des nationalen Haushaltsgesetzgebers ein. 

c) Schließlich geht die Bundesrepublik Deutschland mit der Ratifikation
des Fiskalvertrages auch keine irreversible Bindung an eine bestimmte 
Haushaltspolitik ein. Der Vertrag sieht zwar kein Austritts- oder 
Kündigungsrecht für die Vertragsstaaten vor. Es ist jedoch 
völkergewohnheitsrechtlich anerkannt, dass der einvernehmliche Austritt 
aus einem Vertrag immer, ein einseitiger Austritt jedenfalls bei einer 
grundlegenden Veränderung der bei Vertragsschluss maßgeblichen Umstände 
möglich ist.

Zum ANFANG des Dokuments

Europa-GmbH ohne Deutschland

Ich füge hinzu auch ohne Österreich – wir sind nicht dabei – ich das Volk will diese private  EU nicht!

Brüssel will Europa-GmbH ohne Deutschland einführen


Europaflagge / Foto: dts Nachrichtenagentur

Die EU-Kommission erwägt, die sogenannte Europa-GmbH auch ohne deutsche Beteiligung einzuführen. EU-Binnenmarktkommissar Michel Barnier prüft „verschiedene Wege, das Vorhaben voranzubringen“, sagte ein Sprecher dem „Handelsblatt“ (Mittwochausgabe) in Brüssel. Barnier ziehe dabei „auch die sogenannte verstärkte Zusammenarbeit“ in Betracht. weiterlesen

Im vergangenen Jahr hatte die Bundesrepublik einen Richtlinienentwurf der Kommission zur Schaffung der Europäischen Privatgesellschaft (SPE) im Ministerrat blockiert. Das Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit erlaubt es einer Gruppe von Mitgliedsstaaten, gemeinsame Regeln einzuführen, ohne dass andere EU-Mitglieder daran mitwirken. Deutschland bliebe bei der Einführung der Europäischen Privatgesellschaft also außen vor. Der EU-Parlamentarier Klaus-Heiner Lehne (CDU) sagte dem „Handelsblatt“, Deutschland drohe „eine Blamage“. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) zeigt sich vom Säbelrasseln der Kommission wenig beeindruckt. Der DGB sieht die betriebliche Mitbestimmung durch die neue Gesellschaftsform ohnehin gefährdet. „Unsere Einwände gegen die SPE bestehen weiterhin“, sagte DGB-Vorstand Dietmar Hexel. Die Drohung der Kommission, die neue Europa-GmbH nur in bestimmten Ländern einzuführen, dürfe die Bundesregierung dazu verleiten, einzuknicken. Derzeit müssen deutsche Mittelständler, die im Ausland tätig sind, in jedem Land eigene Tochtergesellschaften in der landestypischen Rechtsform gründen. Die Europäische Privatgesellschaft soll dies durch einheitliche Regeln vereinfachen. Ein entsprechender Vorstoß aus Brüssel war auch am Widerstand der Bundesregierung gescheitert, die vor allem die Mitbestimmung der Arbeitnehmer gefährdet sieht.

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w3000: Hier geht eindeutig hervor, was es mit den Privatisierungen von Magistraten, Gerichten, ja ganzen Stätten und sogar auch Staaten auf sich hat! Man kann nur hoffen, dass in diesem Vorhaben der Gewerkschaftsbund das Sagen behaltet und eine „Europäischen Privatgesellschaft (SPE)“ zumindest für Deutschland verhindert. Es wäre schön, wenn auch in Österreich endlich einer den Mund aufmacht und offiziell das üble Spiel nicht mehr mitmacht.

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Der DGB als Kämpfer für Mitbestimmung und Demokratie

Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Erfolgsgeschichte, auch weil Demokratie nicht vor den Werkstoren endet. Der DGB und die Gewerkschaften kämpften die letzten 60 Jahre fortwährend für Mitbestimmung und Teilhabe und leisteten damit einen fundamentalen Beitrag für den sozialen Frieden.

Portrait von Dietmar Hexel. Blick zur Kamera.Dietmar Hexel ist Mitglied des Geschäftsführenden Bundesvorstandes. Er ist zuständig für Energie- und Umweltpolitik, Mitbestimmung und Unternehmenspolitik, Rechtspolitik und DGB-Rechtsschutz, Organisationspolitik, Gewerkschaftliche Bildungsarbeit. DGBweiterlesen

Gauweiler scheitert mit Eilantrag zu ESM-Entscheidung

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Euro-Rettung

11.09.2012 | 08:35 Uhr

Gauweiler scheitert mit Eilantrag zu ESM-Entscheidung
Der CSU-Politiker Peter Gauweiler wollte mit mehreren Eilanträgen das deutsche Ja zum Euro-Rettungsschirm ESM verzögern.Foto: dapd

Karlsruhe.  Er wollte das deutsche Ja zum Euro-Rettungsschirm ESM verzögern, wenn nicht gar verhindern. Doch das Bundesverfassungsgericht machte dem CSU-Politiker Peter Gauweiler einen Strich durch die Rechnung. Die Karlsruher Richter wiesen am Morgen einen ersten entsprechenden Eilantrag ab.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Eilantrag des CSU-Politikers Peter Gauweiler abgelehnt, seine Entscheidung über den neuen Euro-Rettungsschirm ESM zunächst zurückzustellen. „Der auf den 12. September anberaumte Termin zur Verkündung einer Entscheidung bleibt aufrechterhalten“, erklärte das Gericht am Dienstag. Eine inhaltliche Begründung dafür nannte es zunächst nicht. Der Eurokurs verbesserte sich nach Bekanntgabe dieser Entscheidung deutlich.

weiterlesen

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Glyphosat in Getreideprodukten – Aktion Roundup = Glyphosat weltweit verbieten!!!!!!!!

aktuelle Aktionen weltweit

letztes Update: 5.4.2018

bzw. am: 21-4-2018 im  Natürlichen Jahreskalenders

Ω

Hauptkategorien:  Bodenkultur / Land- u. Forstwirtschaft, Gesetze – Konventionen – Verordnungen, Gesundheitsrisken, Ernährungswissenschaften, Umweltkrankheiten, Umweltgifte – Ursachen für Krebs

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Studie: 90 Prozent aller Schwangeren hatten Glyphosat im Urin

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Plutonium-Bier, Glyphosat kostenpflichtig auch dabei 😦 nur Satire?

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Keine Gifte in der Nahrung / Boykott Nestle – Monsanto und Co / Broschüren – PDFs und Bilder

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“Der Bauer und sein Prinz” – Spielfilm kommt gut an!

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Die Proteste habe großes Aufsehen erregt aber noch keine endgültigen Konsequenzen erreicht, daher BITTE weltweit weitermachen aufklären und vor allem Konsumbewusstsein entwickeln – keine Produkte von Monsanto kaufen!

25.5.2013 – March Against Monsanto – Auf die Straße gegen Monsanto

Massenproteste gegen Monsanto in ganz Deutschland geplant

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Verbot von Pestiziden und Herbiziden weltweit ist gefordert!

Dieser Bereich gilt nicht alleine dem Glyphosat, sondern der Verschmutzung der Erde generell!

Die Forderung ist, dass der Einsatz von Chemie und die unmäßige Ausbeutung und Vergiftung der Erde generell zu einem Ende kommen muss!

In welche Zukunft führen wir unsere Kinder, wenn man nicht einmal mehr Brot, wegen des Glyphosats bedenkenlos essen kann?????

Doch das ist leider nicht alles!

Versuchen Sie, lieber Mitmensch, in Ihrem Bereich zu ändern, was ihnen möglich ist, informieren Sie sich mit der Warhheit auf diesem Globus!

Fügen Sie bitte BITTE diesem Bericht einen Beitrag hinzu, den Sie persönlich leisten – vielen DANK für uns ALLE zum Wohle!

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Gift in Mehl, Brötchen und Müsli:
Alarmierende Ergebnisse von ÖKO-TEST

weltweites Verbot für Roundup und Glyphosat-pdf

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Sehr geehrter Besucher dieser Seite,

Lieber Mitmensch,

Ich möchte mit diesem Artikel einerseits ein Dankeschön an Heike Schippert senden, welche sich um unsere menschlichen Anliegen fortwährend annimmt und mir die Aktionspost zukommen ließ. Dies ebenfalls zu tun möchte ich andererseits alle Leser bitten, senden Sie den Link zu diesem Beitrag an alle ihre Freunde und Bekannten und beteiligen Sie sich bitte an allen Aktionen, um diesem weltweiten Gift-Wahnsinn ein Ende zu bereiten. Auch muss man dafür sorgen, dass Monsanto für ALLE Schäden zur Verantwortung gezogen wird. Mit Lügen und Halbwahrheiten brachten sie viele verheerende Produkte am Markt und verursachten damit unsägliches Leid.

Doch was mir generell noch viel mehr am Herzen liegt ist das falsche Verständnis um die Pflanzenwelt!

Unkräuter, als Schädlinge gibt es nicht! Die Natur hat nichts hervorgebracht was sinnlos wäre, weder in unserem menschlichen Körper noch in der Umwelt.

Man sieht in den Videos Löwenzahn als „Unkraut“ an, auch die Brennnessel oder andere Pflanzen wie Vogelmiere oder Melden und viele mehr, werden als Unkräuter gedankenlos vernichtet.

Dass diese Pflanzen jedoch unsere Freunde sind und genau jene Stoffe beinhalten, welche unsere Zellen zum Aufbau und zur Regenration brauchen, wird dabei nicht bedacht. Wie wäre es, wenn man endlich erkennt, wie wertvoll diese Pflanzen für Mensch und Tier sind und man diese, statt mit Giften vernichtet, erntet und daraus köstliche Speisen macht, welche die Menschen wieder gesund werden lässt?

„Unkraut ist lästig und muss immer wieder entfernt werden“,

sorgen Sie doch bitte dafür, dass diese Worte aus allen Gedanken, Büchern, Fernsehsendungen und vor allem aus den Schulbüchern und Lehren verschwinden! Schon heute können Sie damit bei sich selber und Ihren Mitmenschen mit Aufklärung und Änderung beginnen.

Haben Sie schon mal etwas von „Kooperation mit der Natur“ gehört. Ja wirklich, man kann mit Pflanzen und Tieren kommunizieren und auf jeglichen Angriff auf die Natur verzichten. Wie das geht kann gelernt werden. Eike Braunroth lehrt dies seit Jahrzehnten.

Und nun zum Unfassbaren; ich habe mit Bauern gesprochen welche mit der Methode der Kooperation arbeiten, raten Sie mal wie deren Ernten aussehen? Sie denken, sie würden Missernten einfahren?!

Nein, im Gegenteil, diese Bauern haben bis zu 60% mehr Ertrag, als Bauern, die „Vernichtungsmittel“ einsetzen.
Ohne die geringsten Herbizide oder Pestizide bis zu 60% mehr Ertrag!!!!!!!!!

Bitte lassen Sie sich das auf der Zunge zergehen und denken Sie darüber nach.

Wenn man das weiß, fragt man sich doch, ist die Land- und Forstwirtschaft denn komplett verrückt geworden, dass sie Geld dafür ausgeben, um weniger Ertrag zu ernten??????????

Sepp Holzer ist inzwischen mit seiner Permakultur weltweit bekannt geworden. Er alleine mit seiner Familie, hat einen höheren Ertrag, alles alle umliegenden Bauern zusammen und das, ganz ohne Gift! Noch dazu fährt Holzer diese Ernten in einer Lage ein, welche eine Durchschnittstemperatur von 4° Celsius aufweist. Da muss man doch nachdenklich werden, oder nicht?

Kluge Politiker und führende Personen laden ihn ein, um in ihrem Land ebenfalls MIT der Natur zu leben, statt sich GEGEN die Natur zu stellen. Sie haben alle begriffen, dass MIT der Natur ALLES viel besser geht!

Noch ein Gedanke, statt mit Glyphosate das Korn zu vergiften, könnten doch die Wildkräuter aus den Feldern heraus geerntet und zu Speisen verarbeitet werden. Doch wenn man lernt mit der Natur zu kooperieren, würde diese gar nicht in den Feldern dermaßen wachsen, dass sie herausgezogen werden müssten!

Man muss auch keine Angst haben, dass die vergifteten Böden nicht wieder gereinigt werden können, dafür sollte unter anderem auch wieder der Hanf angepflanzt werden. Unsere Welt ist dermaßen reich an allem was man sich nur denken kann, es ist immer alles da, der Mensch muss nur beginnen umzudenken, richtig zu handeln lernen und die falschen, verderblichen Lehren aus den Köpfen und den Herzen verbannen!

Es ist mir tiefstes innerstes Anliegen diese Worte aufgeschrieben zu haben … und es sind sicher nicht die letzten 🙂
Helfen Sie bitte mit, machen Sie sich die Natur auch zu Ihrem Anliegen – DANKE für ALLE!

Ich bin ein anderes Du

©AnNijaTbé: am 12.9.2012

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Wir sammeln weiter – unterstützen Sie die Aktion mit Ihrer Unterschrift!

Allestöter Roundup verbieten

„Verbraucherpolitik muss Transparenz schaffen, für Rechtssicherheit sorgen und gesundheitlichen Schutz gewährleisten.“ (Bundesministerin Ilse Aigner)

(http://www.bmelv.de/DE/Verbraucherschutz/verbraucherschutz_node.html)

Frau Aigner, wir nehmen Sie beim Wort und fordern den sofortigen

  • Verkaufsstopp glyphosathaltiger Pflanzengifte an Privatpersonen
  • Stopp des Einsatzes glyphosathaltiger Pflanzengifte in der Landwirtschaft
  • Importstopp genmanipulierter Lebens- und Futtermittel

Denn wir brauchen gesunde Lebensmittel für alle Menschen und Tiere!

Glyphosat ist das weltweit am häufigsten eingesetzte Herbizid, bekannt unter dem Namen Roundup von Monsanto. Seit 1996 wird glyphosatresistente Gensoja in großen Mengen in Europa als Futtermittel eingesetzt. Über Eier, Milch und Fleisch gelangt Glyphosat auf unsere Teller, ebenso wie der in Glyphosat-Mischungen enthaltene Zusatzstoff POEA sowie das Abbauprodukt AMPA. Letztere sind wesentlich giftiger als Glyphosat selbst.
  • Zahlreiche Untersuchungen belegen die Giftigkeit für Menschen und Umwelt, schon in geringsten Dosierungen.
  • Pflanzen werden gegen Glyphosat resistent, immer mehr „Super-Unkräuter“ entstehen. Die Folge: Noch mehr Pflanzengifte.
  • Durch den hohen Gifteinsatz treten in den Hauptanbaugebieten von Gensoja immer mehr Fehlgeburten und Missbildungen auf.
  • Auch die Krankheiten bei Tieren, die Roundup-Ready-Gensoja fressen, nehmen rasant zu. Damit steigt auch die Menge der Medikamente, die man den Tieren bis zur Schlachtreife verabreicht.
  • Dennoch werden importierte Futtermittel nicht auf ihre giftigen Rückstände kontrolliert.
  • Milch, Käse, Wurst und Fleisch dieser Tiere landen ohne Kennzeichnung auf unseren Tellern.
  • Trotz der hohen Gefährlichkeit von Glyphosat wurde die für 2012 anstehende Neuzulassung auf 2015 verschoben. Alleine die Lobbyinteressen werden berücksichtigt, völlig unverantwortlich für Menschen und Umwelt!

Unseren neuen Flyer zum Thema können Sie hier bestellen


→ Unterschriftenliste zum Download→ Hintergrundinformationen
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Glyphosat in Getreideprodukten – Gift im Korn

Glyphosat in Getreideprodukten

Im Getreideanbau wird gespritzt, was das Zeug hält. Die Behörden wiegeln ab, ein eigentlich fälliger Sicherheitscheck für das häufig verwendete Glyphosat wurde von der EU kurzerhand auf 2015 vertagt. Ein Skandal! Denn unser Test ergab: Das Pestizid steckt in

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Wenn Marion Hahn im Spätsommer auf ihrer Terrasse im rheinhessischen Alzey sitzt, dann kann sie sich nicht recht freuen. „Es ist mal wieder Glyphosat-Zeit“, berichtet sie. „Im August und September ist Erntezeit, und da werden Massen an Glyphosat auf den Feldern versprüht.“ Was sie ärgert: Seit die Äcker und Weinberge rund um das 18.000-Seelen-Städtchen intensiv mit dem Unkrautvernichtungsmittel behandelt werden, habe sich die Landschaft stark verändert. Bäume würden nicht mehr so hoch wachsen und Büsche nicht so dicht sein. Marion Hahn führt das auf den Einsatz von Glyphosat zurück und hat dem Mittel den Kampf angesagt. Seit 15 Jahren hält sie nun schon Vorträge, sammelt Unterschriften und schreibt an Politiker. Ein offenes Ohr für ihren Protest fand sie selten.

Als Gegner hat sie es mit keinem Geringeren als dem US-Agrarmulti Monsanto zu tun. Denn Monsanto ließ sich den Wirkstoff Glyphosat in den 70er-Jahren patentieren und brachte ihn 1974 erstmals als Spritzmittel Roundup auf den Markt. Der Unkrautvernichter ist mittlerweile das meist verkaufte Pflanzengift weltweit. Es wird nicht nur auf Äckern eingesetzt, sondern auch in Privatgärten, auf öffentlichen Flächen, auf Bahndämmen und Autobahnrandstreifen. Kurz, überall dort, wo unliebsames Grün schnell und effizient vernichtet werden soll. Als sogenanntes Totalherbizid wirkt Glyphosat gegen nahezu alle Pflanzenarten. Die Wirkung erfolgt prompt – in der Regel innerhalb einer Woche.

Die Wirkweise von Glyphosat beruht auf der Hemmung eines Enzyms, das für den Aufbau von Eiweißbausteinen zuständig ist. Fehlt es, kommt es zum Wachstumsstillstand und die Pflanze stirbt ab. Weil Menschen und Tiere dieses Enzym nicht besitzen, galt Glyphosat lange Zeit als unbedenklich. Auch die notwendigen Prüfungen im Zuge der Zulassungen überstand das Herbizid bislang anstandslos. Allerdings hätte in diesem Jahr eine Risikoüberprüfung auf EU-Ebene angestanden, eine Art Sicherheits-TÜV, den alle Pestizide von Zeit zu Zeit durchlaufen müssen. Die EU hat den Check jedoch auf 2015 vertagt – angesichts sich mehrender Hinweise, dass Glyphosat möglicherweise doch nicht so harmlos ist, ein Skandal.

» Wenn Marion Hahn im Spätsommer auf ihrer Terrasse im
» Als besonders brisant erwiesen sich neuere …
» Ob es dazu kommt und wenn ja, in welcher Höhe
» Glyphosat übersteht den Backprozess. Auch das
» So reagierten die Hersteller – Mehrere
» Zusatzstoffe verstärken die Giftigkeit

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Plusminus – Pflanzenschutz


 

Gentechnik & Roundup


 

Gift auf dem Acker – Monsanto Roundup (3sat)


 

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Monsanto und das Geld
sind das größte Übel der Welt!

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Monsantos Partner

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substanziell äquivalent = gleichwertig gleichartig => bei GVO nicht erlaubt!

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Ungarn brennt 500 Hektar Felder mit Genmais ab, um die Nahrungsmittelversorgung frei von Gentechnik zu halten

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Auch die Chemtrails vergiften und trocknen den Boden!

Chemtrails – neuartige Beweise! – Aufforderung zur Stellungnahme

HAARP – Chemtrails: Sprühungen erzeugen weltweite Dürren

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EU vermutet Nervengift in Pestiziden – und schützt die Bürger nicht!

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Roundup zerstört die Hormonkreisläufe des Körpers und verursacht Krebs

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Monsanto und das Wetter ist durch Chemtrails ausser Kontrolle – Dokumentation

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Polen verbietet Gentechnik-Mais und -Kartoffeln

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Rotterdam verbietet Monsanto Roundup – Bravo!!!!

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Laser gegen “Unkräuter” – so ein Unsinn

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Monsanto mit Gift und Genen

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Roundup wird immer noch verkauft

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Missbildungen durch Glyphosat – wir fordern ein Verbot für Glyphosat

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Monsanto in Argentinien – auf Kosten von Mensch und Natur

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Glyphosat im Brot – die Botschaft ist bei Mainstream angelangt – Bravo!

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Glyphosat: Monsanto vergiftet weiterhin die Erde!

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Furadan/Carbofuran ein weltweit gebräuchliches Pestizid – tötet Tier und Mensch

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ZDF übers Glyphosat! unbedingt ansehen – ein Horror!!!!!

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Massenproteste gegen Monsanto in ganz Deutschland geplant – 25. Mai 2013

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Monsanto gibt Kampf für die Gentechnik in Europa auf! – wachsam sein – prüfen obs wahr ist!

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Täuschungsmanöver: Monsantos Strategischer “Rückzug” aus Europa – bevor Putin den 3. Weltkrieg wegen Monsantos/Syngentas Bienen-Tötung startet – damit Monsanto heimlich Europas Nahrungsmittelversorgung monopolisiert!

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WARNUNG: “Gen-Food Kennzeichnung soll weltweit verboten werden” – abolutes NEIN dazu

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Täuschungsmanöver: Monsanto zieht neue Anträge für Genpflanzen in EU zurück

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Ein Hoffnungsschimmer!

Österreich: Auch das Totspritzen von Getreide mit Pestizid wird verboten

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Schmeisers Kampf gegen Monsanto wurde mit dem alternativen Nobelpreis belohnt 🙂

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Hurra! Sofía Gatica und ihre Mitstreiter haben ihre Schlacht gegen Monsanto gewonnen!!! – netzfrauen– netzfrauen

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Gute Neuigkeit: Griechenland und Lettland verbieten Monsantos Gen-Mais

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Neuer Schlag gegen Monsanto: China stoppt Gen-Reis

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Monsanto steht vor Gericht

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Monsantos Kriegserklärung gegen die Menschheit / weltweit Monsanto eine Totalabsage erklären!!!

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Rotterdam verbietet Monsanto Roundup – Bravo!!!!

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Der Anfang vom Ende Monsantos?

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Argentinien erteilt Monsanto ein Totalverbot – Bravo!

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Schlappe für Monsanto & Co. // Sieg für Bauern!

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Bayer bietet jetzt 65 Milliarden Dollar für Monsanto

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Bayer will Monsanto kaufen – Aspirin, Heroin, Agent Orange, Glyphosat

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hochtoxisches Pestizid – Furadan – CarboFURAN – tötete Hündin – ist auch tödlich für Menschen

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Verunreinigung von Erde, Wasser und Mensch!

Kinder werden auch zur Goldgewinnung missbraucht… Spekulation der Gier… Goldminen Arbeitsbedingungen…

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aktuelle Aktionen weltweit

Colony Collapse Disorder; CCD ~ Das Bienensterben erfodert weltweite Konsequenzen

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Plastik-Müllstrudel in den Meeren wachsen weiter – Live The Rebellion

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Genehmigte Washington eine Plan für einen Chemieangriff unter falscher Flagge?

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Castingshow – Jury und Publikum in Tränen – Irak – Uranbomben

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Ein Designer-Baby gewünscht? – Patente auf Leben! – NEIN DAZU!

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Die Vergiftung des menschlichen Körpers findet nicht nur durch die Nahrungsgifte statt:

Impfen – Anatomie eines schmutzigen Geschäfts

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Dr. Joachim Mutter: Nanotechnologie, Quecksilber & Amalgam

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Forderungskatalog für weltweite Änderungen

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wichtige Informationen die helfen können:

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